Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2006 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.751,78 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2006 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Verdienstausfall in Höhe von 15.995,19 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2006 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 40 %, die Beklagte 60 %.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall.
Der Ehemann der Klägerin ist Halter des Pkw BMW, amtliches Kennzeichen xxx, welcher am 15.03.2006 gegen 21 Uhr in T. von der Klägerin gesteuert wurde. Die Klägerin, welche angegurtet war, steuerte den Pkw auf der B 299 in T. in Richtung Stadtmitte. Sie beabsichtigte in Höhe des M.-Platzes nach links abzubiegen, ordnete sich in die Linksabbiegerspur ein und bremste verkehrsbedingt ab. Nachdem die Klägerin mit dem Pkw bereits einige Zeit stand, prallte von hinten her xxx mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw auf. Die 100%ige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig, der Fahrzeugschaden wurde vollständig reguliert.
Die Klägerin trägt vor, sie habe bei dem Unfall eine Schleuderverletzung der HWS, Erdmann I-II, eine Steilstellung der HWS, muskulär bedingte skoliotische Fehlhaltung der thoracocervicalen Wirbelsäule, eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks, Mitbeteiligung der oberen BWS (Hyperflexionstrauma) sowie neurologische Auffälligkeiten (verzögerte Pupillenreaktion) erlitten. Dabei werde seitens der behandelnden Ärzte nicht ausgeschlossen, dass es sich um einen Dauerschaden handele. Die Klägerin leide unter ständigen Schwindelgefühlen, die eine kernspintomografische Abklärung erforderlich gemacht hatten. Aufgrund der Schwere des Krankheitsbildes sei von einem protrahierten Krankheitsverlauf aufzugehen. Diese Verletzungen seien auch unfallursächlich, insbesondere sei die Geschwindigkeit des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges groß genug gewesen, um eine entsprechende Unfallverletzung herbeizuführen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin vorgeschädigt gewesen sei. Es habe eine Instabilität der Halswirbelsäulenmuskulatur bestanden, aufgrund deren sie bereits längere Zeit vor dem Unfall ständig physiotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe. Unter Berücksichtigung der Vorschädigung der Klägerin im HWS-Bereich, der Kopfhaltung der Klägerin beim Unfall und der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung seien die beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin seit dem Unfall erklärbar. Auch habe die Klägerin sofort nach dem Unfall über HWS-Beschwerden und Schwindelgefühl geklagt. Auch könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die Vorschädigung Ansprüche gegen den Unfallschädiger ausschließe oder auch nur einschränke.
Unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin zudem bis 31.07.2006 krankgeschrieben gewesen sei, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500 Euro angemessen.
Insgesamt sei auch ein materieller Schaden in Höhe von 7.925,64 Euro entstanden. Auf ärztliche Anordnung habe sich die Klägerin zwanzigmal in der Praxis für Krankengymnastik und Osteopathie in W. vorstellen müssen, dies seien 20 Fahrten je 50 km je 0,25 Euro, entspreche 250 Euro. Auf den Fahrten zu den anderweitig beteiligten Ärzten habe die Klägerin insgesamt 213 km zurückgelegt (x 0,25 Euro) ergibt insgesamt 53,25 Euro. Aufgrund der Unfallverletzung habe die Klägerin ein fest gebuchtes Architektenseminar nicht besuchen können, die Seminargebühren in Höhe von 100 Euro habe sie dennoch bezahlen müssen. Unfallbedingt habe die Klägerin einen fest gebuchten Urlaub im Zeitraum 24.04. bis 02.05.2006 stornieren müssen, die Stornokosten für das Hotel hätten sich auf 499 Euro belaufen und für den Flug auf 136 Euro. Der beim Unfall ebenfalls verletzte Ehemann der Klägerin habe die Flugreise nicht alleine antreten wollen, entsprechende Schadensersatzansprüche habe er an die Klägerin abgetreten. Nachdem auch geplant gewesen sei, den Urlaub teilweise mit der Schwester der Klägerin und deren Lebensgefährten zu verbringen, sei auch geplant gewesen, für diesen Zeitraum die Kosten des Mietfahrzeuges zu teilen. Auf die Klägerin sei hierbei ein Anteil in Höhe von 149,50 Euro entfallen. Aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit habe die Klägerin derzeit Prämien für ihre Berufshaftpflichtversicherung bezahlt, für die sie keinen Gegenwert habe. Bei einem Jahresbeitrag von 2.152 Euro ergäbe dies für die Monate April bis Juli 2006 frustrierte Zahlungen in Höhe von 717,33 Euro. Für ...