Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Mühldorf vom 01.10.2002, Az. IN 204/02 (Anlage K 1), zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma … GmbH (im folgenden nur noch als Schuldnerin bezeichnet) ernannt. Er nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der früheren Alleingesellschafterin der Schuldnerin auf Einzahlung auf die Stammeinlage in Anspruch.

Die Schuldnerin war zur Urkunde des Notars …, vom 25.02.1992 (Anlage K 2) als … GmbH (…) mit Sitz in … von der Firma … GmbH, die zwischenzeitlich durch Verschmelzungsvertrag vom 27.12.2000 mit der Beklagten verschmolzen wurde, als alleiniger Gesellschafterin mit einem Stammkapital von 100.000,– DM errichtet worden. Gegenstand des Unternehmens war nach § 4 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags der Betrieb einer … in ….

Am 13.08.1992 nahm die Gesellschafterin zur Urkunde des Notars … (Anlage K 4) eine Erhöhung des Stammkapitals von 100.000,– DM um 8.900.000,– DM auf 9.000.000,– DM vor und übernahm die entsprechende Stammeinlage.

Zwischen 1997 und 2000 kam es zu mehreren Teilungen und Veräußerungen des ursprünglich alleinigen Geschäftsanteils der Firma … GmbH.

Zur Urkunde des Notars …, vom 09.07.2002 (Anlage K 6) änderte die Gesellschafterversammlung die Firma der späteren Schuldnerin in „… GmbH”.

Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits ist der Kapitalerhöhungsbeschluß vom 13.08.1992. Auf die damals beschlossene Erhöhung des Stammkapitals um 8.900.000,– DM wurde dieser Betrag von der Firma … GmbH per Blitzüberweisung vom 17.08.1992 auf ein Konto der Schuldnerin bei der … überwiesen und am selben Tag gutgeschrieben. Bereits am 18.08.1992 überwies die Schuldnerin einen Betrag in selber Höhe an die Firma … AG in …, als den in bar zu zahlenden Teil des Kaufpreises für den Erwerb des Gießereibetriebs der … AG in …. Dem lag folgendes zugrunde:

Am 23.03.1992 hatten die Schuldnerin und die Firma … AG einen schriftlichen Vertrag (Anlage K 11) geschlossen, in welchem vereinbart wurde, daß d. AG der Schuldnerin ihre Gießerei in … verkauft und welcher folgende Präambel enthielt:

„Vorbemerkung … ist eine Tochtergesellschaft der … AG in …, die 100 % der Aktien hält. … ist eine Tochtergesellschaft der … GmbH in …, die 100 % der Anteile hält. … GmbH ist eine Tochtergesellschaft der … GmbH in …, die 100 % der Anteile hält und die eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der … AG ist.

Im Rahmen der Neuordnung der Gußaktivitäten der … AG wurde seit Jahresbeginn 1992 eine Neuordnung diskutiert, die im Februar 1992 zu der Vereinbarung geführt hat, daß … die von ihr in … betriebene Gießerei ausgliedert und mit wirtschaftlicher Wirkung vom 01.03.1992 an die … veräußert. Die Parteien fassen die seinerzeit getroffenen Vereinbarungen im folgenden Vertrag zusammen.”

Mit Vertrag zur Urkunde des Notars …, vom 24.08.1992 (Anlage K 12) wurden die Betriebsgrundstücke der Gießerei von der Firma … AG an die Schuldnerin verkauft; dort heißt es in Abschnitt 1 (Vorbemerkungen) unter Buchstaben c) und d):

„c)

Die Firma … AG betrieb bereits seit Jahren eine Gießerei in … unter der Firma … AG …

d)

Alleinige Inhaberin der Aktien der Firma AG ist zwischenzeitlich die … AG in ….

Diese hat nun im Rahmen einer internen Umstrukturierung für die Gießerei in … eine rechtlich selbständige Tochter unter der Firmenbezeichnung „… GmbH” mit dem Sitz in … gegründet.

Inhaberin des gesamten Stammkapitals dieser Firma ist die … GmbH mit dem Sitz in …, die über die … mbH mit der … mit dem Sitz in … verbunden ist.”

Der Kläger vertritt die Ansicht, daß die in engstem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erbringung der Einlage gemäß Kapitalerhöhung vorgenommene Weiterleitung der Einlage an ein mit der Alleingesellschafterin unmittelbar verbundenes Unternehmen im Rahmen einer Kaufpreiszahlung einen zur Unwirksamkeit der Einlage führenden Fall der sogenannten verdeckten Sacheinlage darstelle. So wäre es der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der … GmbH, ohne weiteres möglich gewesen, den mit Hilfe des gezahlten Kaufpreises erworbenen Vertragsgegenstand in Form des Geschäftsbetriebes der … AG als Sacheinlage in das Vermögen der nunmehr vom Kläger verwalteten Schuldnerin einzubringen. Einlagegegenstand wäre folglich die Übernahme der Kaufpreiszahlung seitens der … GmbH im Verhältnis zur Schuldnerin gewesen (Befreiung von einer Verbindlichkeit). Regelmäßig sei auch von einer verdeckten Sacheinlage auszugehen, wenn die Einlage zur Befriedigung einer bei Begründung der Einlageverpflichtung bestehenden Forderung gegen die Gesellschaft zu verwenden ist, die einem unternehmen zusteht, an dem der Gesellschafter maßgeblich beteiligt ist. Nichts anderes kann im Fall einer Zahlung an eine konzernangehörige Schwestergesellschaft gelten.

Der Kläger beantragt

Die B...

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