Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 11.01.2005) |
Nachgehend
Tenor
Nach dem Vergleich des Landgerichts in Trier vom 11. Januar 2005 werden die von dem Beklagten an die Klägerinnen (zu jeweils 1/2 Anteil) zu erstattenden Kosten auf
(i.W.: Eintausendsiebenhundertsiebenundsiebzig 94/100 Euro) nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 19. Januar 2005 festgesetzt.
Der zugrundeliegende Titel ist vollstreckbar.
Gründe
A) Gerichtskosten:
Die Gerichtskosten sind in der Rechnung vom 19.1.2005 (vgl. anl. Ablichtung) ausgeglichen worden. Danach sind von dem Beklagten an die Klägerinnen noch 378,– Euro zu erstatten. In dieser Höhe ist nämlich deren Vorschuss auf die Kostenschuld des Beklagten verrechnet worden.
B) Außergerichtliche Kosten:
Die Klägerinnen melden an zur Ausgleichung und Festsetzung die ihnen entstandenen Kosten mit Schriftsatz vom 18.1.2005. Die Gebühren und Auslagen ihrer Prozessbevollmächtigten sind lediglich mit einem Betrag von 2.694,44 Euro zu erstatten. In Abzug zu bringen ist die nach der Anrechnung gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG noch verbleibende restliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von 545,40 Euro mit Auslagenpauschale von 20,– Euro und anteiliger Mehrwertsteuer von 90,48 Euro. Hierzu ist folgendes festzustellen:
Entgegen der in der gerichtlichen Verfügung vom 21.1.2005 vertretenen Auffassung ist die zunächst im Zusammenhang mit der Klage geltend gemachte Geschäftsgebühr nicht bereits durch den Abschluss des Vergleichs abgegolten. Insoweit war die Klage nämlich zuvor mit Schriftsatz vom 7.1.2005 zurückgenommen worden. Dennoch kommt die Erstattung der Gebühr aus anderen Gründen nicht in Betracht.
Einer Festsetzung zugänglich sind nämlich nur die Prozesskosten (§§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 ZPO). Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG gehört – ungeachtet der vorgesehenen teilweisen Anrechnung auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens – hierzu jedoch nicht. Dies wird besonders deutlich,
wenn vorprozessual höhere Ansprüche als im Prozess geltend gemacht werden.
Eine Erstattung dieser Gebühr durch den Prozessgegner hat vielmehr nur unter materiellrechtlichen Gesichtspunktspunkten (etwa aus Verzug, positiver Vertragsverletzung oder als Folgekosten eines Schadensersatzanspruchs) zu erfolgen, worüber im Verfahren nach §§ 103 ff ZPO nicht zu befinden ist. Es entsprach daher auch der herrschenden Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. BGH, Beschluss vom 12.12.2002 – I ZB 29/02 und OLG Koblenz, AnwBl 1987, 53), dass eine nach bisherigem Recht entstandene Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. Nr. 2 BRAGO (ebenso wie eine Beweisaufnahmegebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen war. Soweit jetzt nach neuem Recht unter anderem zur Kompensation der weggefallenen Besprechungs- und Beweisaufnahmegebühr nur noch eine teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im Rechtsstreit entstehende Verfahrensgebühr zu erfolgen hat, ändert dies nichts daran, dass die nach die der Anrechnung verbleibende restliche Geschäftsgebühr weiterhin den vorprozessualen Kosten zuzuordnen ist.
Die restliche Geschäftsgebühr ist im Festsetzungsverfahren auch nicht nach den Grundsätzen über die Erstattung notwendiger Vorbereitungskosten zu berücksichtigen. Vorprozessual entstandene Kosten sind nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Meinung nämlich nur dann erstattungsfähig, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkret bevorstehenden Rechtsstreit aufgewendet wurden.
Das Ziel der vorprozessualen Beauftragung eines Rechtsanwalts besteht jedoch regelmäßig zunächst darin, den Gegner zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu einer Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs zu bewegen, ohne dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits ein nachfolgender Prozess abzeichnet.
Schließlich kommt eine Einbeziehung der anrechnungsfreien Geschäftsgebühr in das Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht aus prozessökonomischen Gesichtspunkten in Betracht. Diese Gebühr kann nämlich – wie es auch zunächst hier geschehen ist und in sonstigen Verfahren geschieht – als Nebenforderung mit dem Hauptanspruch im nachfolgenden Rechtsstreit geltend gemacht werden, was sich nach § 4 Abs. 1 ZPO nicht streitwerterhöhend auswirkt und keine weiteren Kosten verursacht. Die Erhebung einer gesonderten Klage ist hierzu nicht erforderlich. Soweit dem Beklagten ein materiellrechtlicher Anspruch auf die anrechnungsfreie Geschäftsgebühr zustehen sollte, kann er diesen im Wege der Widerklage verfolgen.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist hierdurch auch bei einen Streit über die Höhe der Geschäftsgebühr bzw. die Höhe der Geschäftsgebühren keine Verzögerung des Rechtsstreits zu befürchten. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer durch das Gericht über die Angemessenheit der Gebühr nac...