Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung von Wohnraum
Verfahrensgang
AG Hermeskeil (Urteil vom 07.09.1990; Aktenzeichen 1 C 239/90) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hermeskeil vom 07. September 1990 – 1 C 239/90 – abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Wohnhaus … bestehend aus 6 Zimmern, 1 Kammer, 1 Köche, 1 Bad, 1 Toilette, 3 Kellerräumen, ½ Bodenräumen sowie 2 Garagen zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 1991 bewilligt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klägerin verlangt Räumung ihres Einfamillenhauses … das sie mit schriftlichem Vertrag vom 23.05.1988 mit Wirkung vom 01.06.1988 den Beklagten zu Wohnzwecken zu einem monatlichen Mietzins von 800,– DM vermietet hat. Bei Mietbeginn gehörten zur Familie 4 Kinder, ein fünftes ist im Verlaufe dieses Rechtsstreits geboren worden.
Die inzwischen 52-jährige Klägerin hat am 06.04.1987 bei einem Autounfall eine Hüftluxationsfraktur links und sine Hüftpfannenfraktur erlitten. Als Folge der Unfallverletzungen ist sie erwerbsunfähig geworden. Sie beabsichtigt, ein in … zu errichtendes Haus behindertengerecht zu erstellen, um nach ihren Angaben dort von ihrer Tochter versorgt zu werden. Der Rohbau … dieses Hauses ist im September 1990 fertiggestellt worden. Hierzu hat die Klägerin bisher ein Darlehen in Höhe von 50.000,– DM aufgenommen (Schreiben der Kreissparkasse Bernkastel-Wittlich an die Klägerin vom 06.08.1990 – Bl. 31 d.A.).
Mit Schreiben des Haus- und Grundbesitzarverbandes vom 11.05.1990 (Bl. 4–6 d.A.) hat die Klägerin das Mietverhältnis gekündigt und zur Begründung ausgeführt, sie müsse das von den Mietern Gewohnte Haus verkaufen, um den für sie notwendigen Neubau finanzieren zu können. Die Beklagten haben der Kündigung mit Schreiben des Mietevereins Trier e.V. vom 12.06.1990 (Kopie Bl. 17 d.A.) widersprochen und hilfsweise auf die Zahl ihrer Kinder und die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Ersatzwohnraumbeschaffung verwiesen.
Die Klägerin hat vorgetragen, aufgrund der Unfallfolgen, die sich nach dem Abschluß des Mietvertrages erheblich verschlechtert hätten, sei sie weder in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen noch sich selbst auf Dauer zu versorgen. Zur Finanzierung des begonnenen Baus eines behindertengerechten Hauses sei sie auf den Verkauf des an die Beklagten vermieteten Einfamilienwohnhauses in … angewiesen. Ein Verkauf in vermietetem Zustand sei, wie ihre Bemühungen gezeigt hätten, praktisch nicht möglich. Eine Finanzierung der Baukosten aus Eigenkapital und dem Mietzins sei nicht möglich. Die Aufnahme weiterer Kredits würde sie unzumutbar belasten.
Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, der Klägerin sei bereits bei Abschluß das Mietvertrages erkennbar gewesen, daß sich ihr Gesundheitszustand verschlechtere und eventuell das Haus veräußern müsse. Es sei nicht zutreffend, daß das vermietete Haus nicht verkauft werden könne. Es sei weiter unzutreffend, daß die Klägerin den Neubau nur bei erheblichen finanziellen Nachteilen verwirklichen könne.
Mit Urteil vom 07.09.1990, auf das zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Räumungsanspruch weiter. Sie trägt vor, nach Abschluß des Mietvertrages hätten sich die Unfallfolgen erheblich verschlechtert. Hinzugekommen seien Gleichgewichtsstörungen und eine Hirnleistungsschwäche. Nach einem Rentenbescheid vom 14.03.1990 erhalte sie deshalb ab 01.07.1989 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie sei in Zukunft auf die Hilfe Dritter angewiesen.
Der Erlös aus dem Verkauf des an die Beklagten vermieteten Hauses sei unbedingt zur Finanzierung des Neubaus, den sie behindertengerecht erstellen wolle, erforderlich. Nach der Kostenaufstellung des Ing. … vom 09.10.1990 seien an reinen Baukosten restliche 233.000,– DM erforderlich. Eine Finanzierung aus eigenen Mitteln sei nicht möglich. Bei Kreditaufnahme in voller Höhe der Baukosten fielen allein an monatlichen Zinsbelastungen über 3.000,– DM an, während bei einem Verkauf des Hauses in für 170.000,– DM monatlich an Zinsen nur 1.750,– DM zu zahlen seien.
Das vermietete Haus sei allerdings praktisch unverkäuflich, wie ihre im einzelnen dargelegten Bemühungen gezeigt hätten.
Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 11.01.1991 (Bl. 105 d.A.) hat die Klägerin das Mietverhältnis zudem fristlos gekündigt und hierzu ausgeführt, die Beklagten hätten in erheblicher Weise gegen ihre Mieterpflichten verstoßen. Insbesondere hätten sie Nachtspeicheröfen ohne ihre – der Klägerin – Einwilligung weggeschafft und zur Müllkippe gebracht.
Die Beklagten halten das angefochtene Urteil für richtig und tragen ergänzend vor, die Kündigung der Klägerin sei unwirksam, ca sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Die Klägerin habe die wirtschaftlichen Gründe, die den beab...