Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung
Verfahrensgang
Tenor
I. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 05.06.1989 (4 C 78/89) wird aufgehoben.
II. Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, die in der … in Bayreuth befindliche Wohnung im Erdgeschoß Nr. B 1–2, bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad, 1 WC, 1 Loggia, 1 Abstellraum und 1 Keller, sowie den Tiefgaragenstellplatz Nr. 19 zu räumen und an die Kläger gemeinschaftlich herauszugeben.
III. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis einschließlich 30.05.1990 gewährt.
IV. Die Kläger tragen die durch ihre Versäumnis veranlaßten Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/6 die Kläger und zu 5/6 als Gesamtschuldner die Beklagten.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch 260,– DM Sicherheit abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch 7.255,– DM Sicherheit abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen aufgrund von Kündigung die Räumung und Herausgabe von Wohnraum.
Zwischen den Parteien wurde der Mietvertrag vom 14.03.1986 geschlossen. Seit 01.05.1986 bewohnen die Beklagten die O.G. Eigentumswohnung, die im Miteigentumd er beiden Kläger steht. (Inzwischen ist unstreitig geworden, daß bei Abschluß des Mietvertrages die Klägerin den Kläger bei der Unterschrift vertrat.)
Der Beklagte ist am 23.10.1905 geboren. Die Beklagte ist am 21.11.1904 geboren. Beide Beklagten sind aufgrund von körperlichen Leiden behindert und zwar der Beklagte zu einem Grad von 50 und die Beklagte zu einem Grad von 90. Beide haben daher einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenen Flächenaufdruck. Die körperlichen Behinderungen und Leiden der Beklagten ergeben sich außer aus den diesbezüglichen Bescheiden des Versorgungsamtes Bayreuth auch aus dem ärztlichen Attest der Ärzte Dr. … und …, Bayreuth vom 06.04.1989.
Die Kläger waren von 1972 bis 1988 in Gütertrennung verheiratet. Die Wohnung hatten sie als Miteigentümer je zur Hälfte erworben und an die Beklagten vermietet. Im Zusammenhang mit der vorangegangenen Trennung und der 1988 erfolgten Scheidung bemühten die Kläger sich darum, die Wohnung zu verkaufen. Die Zinsbelastungen betragen 1.210,– DM (Kreditvertrag Raiffeisenbank Kulmbach vom 12.04.1984, Bl. 85 d.A.). Mit einer Erhöhung der Zinsen ist zu rechnen (Bl. 84 d.A.).
Mit Anwaltsschreiben vom 18.10.1988 sprachen die Kläger die Kündigung aus, da sich eine wirtschaftlich notwendige Veräußerung bei bestehendem Mietverhältnis als unmöglich erwiesen habe.
Mit Schreiben des Mietervereins Bayreuth und Umgebung e. V. vom 24.11.1988 widersprachen die Beklagten.
Die Kläger behaupten:
Frühere steuerliche Vorteile würden jetzt nicht mehr wirksam werden. Die zu 100 % fremdfinanzierte Wohnung könne nicht mehr gehalten werden, weil die Zins- und Tilgungslasten weit über der monatlichen Miete lägen. Für die leere Wohnung würde man 175.000,– DM bis 180.000,– DM erhalten. Für die vermietete Wohnung würde man bloß 120.000,– DM bis 130.000,– DM bekommen. Außerdem seien kaum Interessenten zu finden, die die vermietete Wohnung kaufen würden.
Am 05.06.1989 wurde die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Das Versäumnisurteil wurde am 21.06.1989 zugestellt. Einspruch ging am 05.07.1989 ein.
Die Kläger stellen den aus Nr. I und Nr. II der Urteilsformel ersichtlichen Sachantrag.
Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
Die Beklagten behaupten:
Der Verkauf diene nur Spekulationszwecken.
Aufgrund ihres Alters und ihrer Leiden verlangen die Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Hilfsweise beantragen sie Räumungsfrist.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. und Z.. Auf die Niederschrift vom 17.08.1989 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist fristgemäß und auch sonst zulässig (§§ 338, 339 Abs. 1, 340, 341 Abs. 1).
Das Versäumnisurteil ist aufzuheben, weil nunmehr eine andere Entscheidung geboten ist (§ 343 ZPO).
Die Kläger können die Räumung und Herausgabe verlangen, weil durch ihre o.g. Kündigung das Mietverhältnis beendet ist (§§ 564 Abs. 2, 564 a Abs. 1, 564 b Abs. 2 Nr. 3, 556 Abs. 1 BGB).
Die Kündigung ist wirksam, weil die Kläger durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert würden und ihnen daher erhebliche Nachteile entstünden.
Ein berechtigtes Interesse an dem angestrebten Verkauf der Eigentumswohnung ist anzuerkennen. Die Kläger sind geschieden, so daß schon deshalb ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund besteht, die Gemeinschaft bezüglich der Eigentumswohnung zu beenden. Die in einem solchen Falle in Betracht kommende Teilung erfolgt gem. § 753 BGB durch Verkauf.
Außerdem steht aufgrund der ...