Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2012 sowie weitere 186,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.03.2013 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 73 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 27 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis.
Am 08.10.2009 befuhr die Klägerin mit überhöhter Geschwindigkeit die vorfahrtsberechtigte Straße vom F. in Richtung T.. Der Fahrer des LKWs mit dem amtlichen Kennzeichen …, dessen Halterin die Beklagte zu 1) war und der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, kam von rechts aus einer Grundstückseinfahrt und wollte auf die Hauptstraße auffahren. Hierbei kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge.
Nach gerichtlicher Geltendmachung der materiellen Schadensersatzansprüche erklärte die Beklagte zu 2), sämtliche weiteren materiellen und immateriellen unfallbedingten Schäden aus dem Unfallereignis vom 08.10.2009 unter Zugrundelegung der im Verfahren LG Trier, Az. 2 O 31/10, ausgeurteilten Haftungsquote von 50 % auszugleichen (Bl. 1 des Anlagenheftes).
Aufgrund des Verkehrsunfalls war die Klägerin vom 08.10.2009 bis 19.10.2009 in stationärer Behandlung im Brüderkrankenhaus in T.. Bei der Klägerin wurde u.a. eine offene Bursaverletzung im Bereich des rechten Kniegelenks festgestellt, die zur Entfernung des Schleimbeutels aus dem rechten Kniegelenk führte. Zudem wurde eine isolierte Innenknöchelfraktur diagnostiziert, die mittels zweier Lochschrauben operativ versorgt wurde.
Laut fachchirurgischem Unfallgutachten bestehen folgende dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen: Muskelminderung im Bereich des linken Oberschenkels von 1 cm, Narbenbildung über dem linken Innenknöchel in einer Gesamtlänge von 5 cm, belastungsabhängige Schmerzen im angrenzenden linken Sprunggelenk, präpatellare Narbenbildung nach offener Bursektomie rechtes Kniegelenk, radiologische Veränderungen bei in achs- und gelenkgerechter Stellung konsolidierter Innenknöchelfraktur links. Zudem wurde eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 % festgestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten des Dr. med. A. J. vom 18.04.2012, Bl. 3 ff. des Anlagenheftes, verwiesen.
Die Klägerin leidet u.a. unter morgendlichen Anlaufproblemen im linken Sprunggelenk und unter Schmerzen bei längerem Stehen, verspürt Schmerzen beim Treppensteigen, Autofahren und bei Temperaturwechsel im linken Fußknöchel und rechten Kniegelenk. Auch kann sie Sportarten wie Joggen und Schwimmen nur noch bedingt ausüben.
Mit Schreiben vom 14.11.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 28.11.2012 auf, Schmerzensgeld in Höhe von 26.000 EUR zu zahlen (Bl. 41 des Anlagenheftes). Mit Schreiben vom 30.11.2012 erklärte die Beklagte zu 2), der auf eine volle Eintrittspflicht bezogene Schmerzensgeldanspruch beziffere sich auf 9.000,00 EUR.
Unter Zugrundelegung der Mithaftungsquote von 50 % zahlte die Beklagte zu 2) daher einen Betrag in Höhe von 4.500,00 EUR auf das Schmerzensgeld.
Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 10.000 EUR zu. Die Mitverschuldensquote sei nur ein Bemessungsfaktor von vielen anderen. Es seien daher lediglich Abschläge vom vollen Schmerzensgeld vorzunehmen, die jedoch keinesfalls die mathematische Quote erreichen dürften.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000 EUR abzüglich bereits gezahlter 4.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012, sowie 549,69 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht unter Berücksichtigung der Haftungsquote der Klägerin sei ein Schmerzensgeld in der bereits gezahlten Höhe von 4.500,00 EUR angemessen. Als markante Verletzungen seien die Schleimbeutelentfernung im rechten Kniegelenk und die isolierte Innenknöchelfraktur zu nennen. Andere Gerichte hätten bei solchen Verletzungen Schmerzensgelder i...