Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Trier vom 12.6.2013 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000 EUR abzgl. bereits gezahlter 4.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012, sowie 546,69 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat der Klägerin 1.500 EUR nebst Zinsen sowie weitere 186,24 EUR nebst Zinsen zuerkannt und die weiter gehende Klage abgewiesen.
Beide Parteien greifen das Urteil mit der Berufung an.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des am 12.6.2013 verkündeten Urteils des LG Trier die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen genaue Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000 EUR abzgl. bereits gezahlter 4.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2012 sowie 549,69 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Berücksichtigung des ausgeurteilten Betrags i.H.v. 1.500 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2012 sowie weitere 186,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.3.2013, zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, das am 12.6.2013 verkündete Urteil des LG Trier aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Beide Parteien beantragen außerdem, die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin steht über das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 4.500 EUR kein weiter gehender Anspruch zu. Unstreitig muss sich die Klägerin eine Mithaftung von 50 % anrechnen lassen. Das LG hat das bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Klägerin hat bei dem Unfall am 8.10.2010 eine offene Bursaverletzung im Bereich des rechten Kniegelenks mit anschließender Entfernung des Schleimbeutels erlitten sowie eine isolierte Innenknöchelfraktur, die mittels zwei Lochschrauben operativ versorgt wurde. Die Klägerin befand sich in stationärer Behandlung vom 8.10.2009 bis 19.10.2009. Es bestand eine MdE von 100 % bis zum 20.1.2010, danach i.H.v. 20 %. Am 13.1.2012 wurden die Schrauben im Innenknöchel entfernt. Bis Anfang Februar 2010 betrug die Minderung der Erwerbsfähigkeit deshalb 100 %.
Als unfallbedingte Folgeschäden verbleiben bei der Klägerin eine Muskelminderung im Bereich des linken Oberschenkels von 1 cm, eine Narbenbildung über dem linken Innenknöchel von 5 cm Länge, belastungsabhängige Schmerzen im linken Sprunggelenk (beim Treppensteigen, Autofahren, Temperaturwechsel), eine präpatellare Narbenbildung am rechten Kniegelenk und radio- logische Veränderungen bei in achs- und gelenkgerechter Stellung konsolidierter Innenknöchelfraktur links. Außerdem besteht eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 %.
Unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzungen und der verbleibenden Folgeschäden sieht der Senat bei voller Haftung auf Seiten der Beklagten ein Schmerzensgeld von 8.000 EUR bis 10.000 EUR als angemessen an. Unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldens auf Seiten der Klägerin erscheint das von der Beklagten zu 2. bereits gezahlte Schmerzensgeld von 4.500 EUR als ausreichend bemessen. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die dazu führen würden, den Haftungsanteil auf Beklagtenseite stärker zu gewichten und zu einer höheren Entschädigung zu gelangen.
Da der Klägerin kein weiterer Schmerzensgeldanspruch zusteht, hat sie keinen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 5.500 EUR.
Fundstellen