Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,2fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie bei dem Abriss eines gewerblich genutzten Gebäudes Kleidungsstücke und Einrichtungsgegenstände vernichtet haben soll, die dem Kläger gehörten.

Der Kläger hatte als Einzelkaufmann eine Tankstelle in … betrieben. Über sein Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 21.01.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt … zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger musste Anfang Mai 2003 seine Wohnung in … aufgeben. Der Insolvenzverwalter beabsichtigte den Verkauf des Tankstellengeländes. Die Herstellung der Baureife, das heißt Abriss der aufstehenden Gebäude und Beseitigung etwaiger Verunreinigungen stand noch aus; damit wurde erst am 04.06.2003 die Beklagte beauftragt. In dieser Situation holte der Kläger die Genehmigung des Insolvenzverwalters ein, vorübergehend persönliche Gegenstände in dem nicht mehr genutzten Tankstellengebäude zu lagern. Dabei war zunächst an eine eher kurze Zeitspanne gedacht, bis der Kläger in seiner neuen Umgebung in Norddeutschland eine Wohnung finden würde.

Im September 2003 forderte der Insolvenzverwalter den Kläger schriftlich auf, seine persönlichen Gegenstände aus dem Lager herauszuholen. Als der Kläger am 20.09.2003 das Gebäude aufsuchte, fand er seine Kleidungsstücke und Einrichtungsgegenstände nicht mehr vor.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe unberechtigt die ihm gehörenden Gegenstände aus dem Gebäude herausgenommen, obwohl ihr bekannt gewesen sei, dass diese dem Kläger gehörten. Sie hätten einen Neuwert von insgesamt 35.627,37 EUR gehabt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 35.627,37 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, als die von ihr beauftragten Zeugen Steinbrunn und Krüger am 11.08.2003 das Tankstellengebäude erstmals betreten hätten, hätten sie nur ein heilloses Durcheinander aber keine Gegenstände von Wert vorgefunden.

Für das weitere Vorbringen der Parteien, insbesondere eine Aufstellung der dem Kläger nach seinem Vortrag abhanden gekommenen Gegenstände, wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.04.2005 (Blatt 98 GA) durch Vernehmung der Zeugen …. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2005 (Blatt 107 GA) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

Zwischen den Parteien bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Als einzige rechtliche Grundlage für den von dem Kläger begehrten Schadensersatz kommt eine unerlaubte Handlung, § 823 Abs. 1 BGB, in Betracht.

Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Beklagte beziehungsweise von ihr eingesetzte Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) das Eigentum des Klägers fahrlässig verletzt haben. Das wäre dann der Fall, wenn die Beklagte aus dem Tankstellengebäude Gegenstände entnommen und verwertet oder vernichtet hätte, von denen sie nach Lage der Dinge annehmen musste, dass sie in fremdem Eigentum standen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sie wusste oder damit rechnete, gerade den Kläger zu schädigen.

Die Beweisaufnahme hat diesen Vortrag des Klägers nicht bestätigt.

Es steht allerdings zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger in der Tat in den ersten Tagen des Monats Mai 2003 seine gesamte Wohnungseinrichtung in dem Büroteil des Tankstellengebäudes und in dem früheren Schmierstofflager einlagerte. Der Kläger verschloss die Außentüren und setzte die noch vorhandene Alarmanlage in Betrieb. Das ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen verschiedener Zeugen, die dem Kläger dabei geholfen haben, seine bisherige Wohnung zu räumen. Die Kammer hält diese Aussagen für absolut glaubhaft.

Ebenso glaubhaft sind allerdings die Aussagen der Zeugen … wonach sie beim Öffnen des Gebäudes am 11.08.2003 keineswegs eine ordentlich verpackte und gelagerte Wohnungseinrichtung vorfanden. Der Anblick, der sich ihnen bot, bestand aus einer schmutzigen Matratze und einem völligen Durcheinander verschiedenster – zum Teil stark verschmutzter – Gegenstände, denen ein wirtschaftlicher Wert nicht mehr anzusehen war. An zwei Stellen – zum früheren Schmierstofflager und im rückwärtigen Teil des Gebäudes standen Türen offen.

Diese Aussagen sind durch die Zeugen … im Wesentlichen bestätigt worden. Auch wenn ihnen, die das Gebäude erst zu einem späteren Zeitpunkt ansahen, das Durcheinander nicht in gleicher Intensität in Erinnerung ist, haben sie jedenfalls bestätigt, dass sich der Hausstand des Klägers allenfalls in Einzelteilen noch in dem Gebäude befan...

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