Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.01.2007) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägers auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren Leistungen aus einer Einbruchsdiebstahlversicherung.
Sie betrieben gemeinsam mit der Zeugin O... (vormals H...) unter der Bezeichnung "C... H.../P.../Sch... GbR" ein Ladenlokal zum Handel mit neuen und gebrauchten DVD's, CD's, Videospielen und Zubehör auf der ... in D..., für welches sie bei der Beklagten eine Einbruchsdiebstahlversicherung, der die AERB 87 zugrunde lagen, unterhielten. Das durch eine Alarmanlage gesicherte Ladenlokal befand sich im Anbau zu einem Wohn- und Geschäftshaus und war von der D... Fußgängerzone über einen Durchgang erreichbar. Als einzigen Zugang verfügte es über eine Metalltür mit Dreifachscharnier und Glaseinfassung. Anfang 2001 bemühten sich die Kläger den Mietvertrag über das Ladenlokal durch Stellung von Nachmietern zu beenden, womit sich der Vermieter allerdings nicht einverstanden erklärte. Im Februar 2001 hatten sie Mietschulden für die Monate Mai und Juni 2000 sowie Februar 2001 in Höhe von jeweils 2.150,-- DM.
Am Sonntag, den 25.02.2001, gegen 18.40 Uhr stellte ein Passant fest, dass die Zugangstür zu dem Geschäft in D... offen stand und benachrichtigte die Polizei. Etwa 5 Minuten nach Entdeckung der offen stehenden Türe traf auch die Zeugin O... an dem Ladenlokal ein. Die herbeigerufene Polizei stellte an der Eingangstüre Hebelspuren fest. Der Riegel des Hauptschlosses befand sich in geschlossener Stellung. In der deaktivierten Alarmanlage steckte ein abgebrochenes Metallteil. Die Kläger verfügten über die Originalschlüssel zu der Alarmanlage. Der Kläger zu 1) ließ am 27.02.2001 einen Nachschlüssel von seinem Schlüssel anfertigen. Der in seinem Besitz befindliche Schlüssel wies Abtastspuren auf, als er der Polizei nach diesem Zeitpunkt übergeben wurde.
Die von den Klägern informierte Beklagte beauftragte das kriminaltechnische Prüflabor G... mit der Begutachtung der Hebelspuren. Der Zeuge G... kam in seinem Gutachten vom 29.03.2001 zu dem Schluss, dass die vorgefundenen Hebelspuren nicht geeignet seien, ein Aufhebeln der Tür in Öffnungsrichtung zu belegen. Der seitens der Beklagten mit der Schadensregulierung beauftragte Mitarbeiter H... forderte die Kläger bei einem daraufhin durchgeführten Ortstermin vom 28.02.2001 zur Vorlage diverser Geschäftsunterlagen auf. Mit Schreiben vom 21.03.2001 übersandten die Kläger der Beklagten eine Liste des Warenbestandes zum 16.03.2001 (Anlage K5). Bei einem weiteren Ortstermin am 28.03.2001 wies H... die Kläger schriftlich zur Vorlage bereits am 28.02.2001 angeforderter Unterlagen an (Bl. 49 GA). Die Kläger teilten mit Schreiben vom 20.07.2001 (Bl. 77 f. GA) mit, nicht bilanzierungspflichtig zu sein und deshalb nicht über eine Bilanz zu verfügen; die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2000 habe der Steuerberater noch nicht vorgelegt. Nach einer erfolglosen weiteren Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zum Schadensumfang mit Schreiben vom 26.07.2001 und bei einer Besprechung am 03.09.2001 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 21.02.2002 (Bl. 54 f. GA), da ein Einbruch nicht nachgewiesen sei und die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Bereits mit Schreiben vom 22.02.2002 hatten die Kläger der Beklagten weitere Geschäftsunterlagen zukommen lassen. Mit Schreiben vom 22.05.2002 baten sie die Beklagte, um Mitteilung bis zum 04.06.2002, welche Unterlagen noch benötigt würden.
Der Kläger zu 2) ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wegen Hehlerei wurde gegen ihn mit Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf auf 20 Tagessätze zu je 80,-- DM erkannt.
Die Kläger haben behauptet, in der Zeit zwischen dem 24.02.2001, 14.00 Uhr, und dem 25.02.2001, 18.40 Uhr, sei in das Geschäftslokal in D... eingebrochen worden. Dabei seien rund 6.000 CD's mit einem Netto-Einkaufwert von 76.754,42 EUR (Anlage K5) sowie Betriebseinrichtungsgegenstände, ua. auch der Geschäfts-PC, im Wert von 2.770,67 EUR entwendet bzw. irreparabel beschädigt worden (Anlage K6). Die Waren und Einrichtungsgegenstände seien noch vorhanden gewesen, als ihr Mitarbeiter, der Zeuge M..., das Geschäft am 24.02.2001 gegen 14.00 Uhr abgeschlossen und die Alarmanlage aktiviert habe. Am Abend des 25.02.2001 seien indes nur noch die Hüllen der CD's vorhanden gewesen. Auch die Einrichtungsgegenstände hätten gefehlt. Da auch der PC entwendet worden sei, über welche sie den Warenbestand kontrolliert hätt...