Leitsatz (amtlich)
Der Versicherungsnehmer kann den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls auch dadurch führen, dass er Indizien darlegt und beweist, die alle nicht versicherten Entwendungsmöglich-keiten als so unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass sich nach dem Gesamtbild auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine versicherte Begehensweise folgern lässt.
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 4 O 285/16) |
Tenor
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten (*) durch Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.06.2017.
Gründe
I) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Es sind auch sonst keine Gründe vorhanden, die die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen.
II) Der Kläger macht Ansprüche aus einem Hausratversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2008) geltend.
Am 05.12.2015 bemerkte die Ehefrau des Klägers den Verlust einer in ihrer Wohnung unter einem Sofa versteckten Geldkassette. Sie erstattete am selben Tag Strafanzeige, wobei die Polizeibeamten festhielten, dass an allen Fenstern und Türen des Wohnhauses keinerlei Einbruchsspuren festgestellt werden konnten. Ein an einer Seiteneingangstür festgestelltes verbogenes und bereits angerostetes Blech befand sich bereits seit Jahren in diesem Zustand. Am 18.12.2015 teilte die Ehefrau des Klägers der Polizei ferner mit, dass sie inzwischen festgestellt habe, dass auch ihr im Schlafzimmerschrank in sechs Schmuckkästchen aufbewahrter Schmuck fehle.
Der Kläger hat klageweise von dem Beklagten Zahlung von 20.000 EUR (10.000 EUR für abhanden gekommenes Bargeld sowie weitere 10.000 EUR für abhanden gekommenen Schmuck) verlangt.
Sie hat dazu behauptet, dass es zwischen dem 03.12.2015 und 05.12.2015 zu einem bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahl gekommen sei. Dies ergebe sich aus den polizeilichen Feststellungen. Zwar hätten zunächst keine frischen Einbruchsspuren festgestellt werden können, da insbesondere die vorhandenen Hebelspuren auf einen älteren Wohnungseinbruchdiebstahl zurückzuführen seien. Die Ermittlungen hätten jedoch ergeben, dass nicht auszuschließen sei, dass die Tür mit einem geeigneten Gegenstand ohne weitere sichtbare Beschädigung der Tür geöffnet worden sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die polizeilich ermittelten Tatumstände ausreichten, um das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls darzulegen. Dies gelte umso mehr, als es sein könne, dass nicht sichtbare Überdeckungen der alten Einbruchsspuren mit den neuen Einbruchsspuren vorhanden seien. Es könne aber auch mittels eines Dietrichs ohne klassische Einbruchsspuren eingebrochen worden sein; sämtliche Wohnungsschlüssel hätten sich im fraglichen Zeitraum beim Kläger befunden.
Der Beklagte war der Klage entgegengetreten und hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass in Ermangelung von Einbruchsspuren allein von einem einfachen Diebstahl ausgegangen werden könne, was durch Äußerungen der Ehefrau des Klägers gegenüber seinem Privatgutachter erhärtet werde.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage des Klägers abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der dem Versicherungsnehmer zustehenden Beweiserleichterungen sei es Sache des Klägers gewesen, das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung zu beweisen. Hierzu bedürfe es der Darlegung und des Beweises eines Mindestmaßes an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zuließen. Die hier vorhandenen Einbruchsspuren seien jedoch einem länger zurückliegenden Ereignis zuzuordnen, so dass diese älteren Einbruchsspuren kein äußeres Bild im Hinblick auf den jetzt geltend gemachten Versicherungsfall darstellten. Es seien auch keine Feststellungen möglich, dass über die alten, rostbehafteten Beschädigungen hinaus tatsächlich neue Einbruchsspuren vorhanden wären, die sich möglicherweise teilweise mit den älteren Spuren überlagert hätten. Zwar ließe sich nicht zwingend ausschließen, dass die Türen nicht doch mit einem geeigneten Gegenstand ohne weitere sichtbare Bescheinigungen der Tür geöffnet worden sei. Hierbei handele es sich jedoch lediglich um eine denkbare, nicht zwingend ausschließbare Möglichkeit, was für einen Versicherungsfall nicht ausreichend sei, da hierzu feststehen müsse, dass diese Tatvariante von mehreren, zumindest teilweise nicht bedingungsgemäßen möglichen Begehungsweisen die wahrscheinlichere sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt, dass das Landgericht keinen Beweis über die Frage, ob die alten Einbruchsspuren von frischen Einbruchsspuren überdeckt worden seien, insbesondere ob frische Hebelspuren vorhanden gewesen seien, erhoben habe. Es könne auch mittels eines so genannten Dietrichs ...