Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung aus abgetretenem Recht
Verfahrensgang
AG Prüm (Urteil vom 25.08.1993; Aktenzeichen 6 C 172/93) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Amtsgerichts Prüm vom25. August 1993 – Az.: 6 C 172/93 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. I ZPO)
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Forderungen aus abgetretenem Recht geltend.
Am 24.08.1990 stellten die damals 9 bzw. 12 Jahre alten Beklagten eine aus Benzin und Mehl zusammengesetzte Paste her. Mit diesem Gemisch bestrichen sie ein auf dem Gelände der Ortsgemeinde … stehendes Buswartehäuschen. Sie setzten die Paste in Brand. Das aufflammende Feuer löschten die Beklagten und entfernten sich. Aus einiger Entfernung konnten sie jedoch beobachten, wie das Feuer wieder aufflammte.
Die alarmierte Freiwillige Feuerwehr löschte den Brand. Bei den Vorbereitungen zu dem eigentlichen Löschvorgang fiel dem Zeugen beim Ausrollen eines Schlauches die Schlauchrolle auf den Fuß und klemmte diesen ein. Der Zeuge verlor daraufhin das Gleichgewicht und fiel zu Boden. Bei diesem Sturz erlitt er einen Kniescheibenriß, sowie Schürfungen und Prellungen am rechten Arm.
Der Zeuge … war auf Grund der erlittenen Verletzungen vom 24.08. – 26.10.1990 arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber des Zeugen zahlte an diesen entsprechend dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) 6.493,02 DM. Diesen Betrag erstattete die Klägerin dem Arbeitgeber des Zeugen Schütz gem. § 13 Abs. III des Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG):
Diesen Betrag verlangt die Klägerin von den Beklagten und beruft sich zur Begründung darauf, der Arbeitgeber des Zeugen Schütz habe den gem. § 4 LFZG im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf ihn übergegangenen Anspruch des Zeugen … gegen die Beklagten am 04.03.1993 an sie abgetreten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, so daß die in zulässiger Weise erhobene Berufung in der Sache keinem Erfolg haben kann.
Durch die Abtretung vom 04.03.1993 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung des von ihr geforderten Betrages gegen die Beklagten erworben. Für diese Auffassung können sich die Beklagten jedoch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe die Abtretungserklärung des Arbeitgebers des Zeugen … nicht angenommen. Die Annahme der Abtretung ist spätestens in der Klageerhebung zu sehen, in der sich die Klägerin ausdrücklich auf die Abtretung beruft und deren Annahme erklärt.
Dennoch hat die Klägerin keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten erworben, weil nach § 4 LFZG im Wege des dort angeordneten gesetzlichen Forderungsüberganges kein „Schadensersatzanspruch” des Zeugen … auf dessen Arbeitgeber übergehen konnte. Gem. § 4 LFZG gehen auf den Arbeitgeber bei Fortzahlung des Arbeitentgeltes nur die dem Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift bestehenden Schadensersatzansprüche, die ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden sind, über. Der Zeuge … hat auf Grund der bei der Vorbereitung zu dem eigentlichen Löschvorgang am 24.08.1990 erlittenen Körperverletzung keinen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823, 828 Abs. II, 829 BGB erworben.
Im vorliegenden Falle kann dahinstehen, ob ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung bereits an der fehlenden adäquaten Verursachung der Körperverletzung des Zeugen … scheitert. Selbst wenn dies bejaht wird, weil der Zeuge … sich als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr herausgefordert fühlen durfte, in der gewählten Art und Weise den Brand zu bekämpfen (vgl. dazu Wussow. Unfallhaftpflichtrecht, 13. Aufl., Rdnr. 937 m. w. N.), scheitert der Anspruch daran, weil den Beklagten, auch nicht in Form, der Fahrlässigkeit, ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Dabei braucht nicht darauf abgestellt zu werden, ob die zur Tatzeit 9 bzw. 12 Jahre alten Beklagten auf Grund ihres Alters das Gefährliche ihres Tuns erkennen konnten und sich ihrer Verantwortung für etwaige Folgen bewußt waren (§ 828 Abs. II BGB). Im konkreten Fall konnten auch Volljährige bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen, daß das Anzünden des Buswartehäuschens zur geschilderten Körperverletzung des Zeugen Schütz führen könnte. Im vorliegenden Falle würde dies voraussetzen, daß die beiden Beklagten … im. Zeitpunkt des Anzündens der von ihnen hergestellten Paste… [xxxxx] die bei dem Zeugen Schütz später eingetretene Verletzung voraussehen konnten. Dies zu verlangen, wäre eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfalt und Vorausschau auch erwachsener Beklagter. Dabei berücksichtigt die Kammer u. a. auch, daß der Unfall des Zeugen Schütz im Zusammenhang mit der Realisierung eines gerade mit dem Einsatz von Löscharbeiten verbundenen tätigkeitsspezifischen Risikos zu sehen ist. Angesichts der relativ geringen Bedeutung des Buswartehäuschens (keine Lebensgefahr, kein hoher Sachschaden zu erwarten), brauchte jedoch nicht...