Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte war Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Trier unter HRB 1463 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, …. Auf Grund eines Eigenantrages vom 15.06.2004 wurde über das Vermögen der Gesellschaft durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 01.09.2004 – 23 IN 78/04 – das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Klägerin leistete an die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin im Zeitraum vom 01.06.2004 bis 31.08.2004 Insolvenzgeld i.H.v. 29 893,21 Euro.
Mit dem vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden ist.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Trier vom 01.03.2005 wurde der Beklagte rechtskräftig wegen Insolvenzverschleppung verurteilt.
Die Klägerin trägt vor:
Die Haftung des Beklagten ergebe sich aus § 64 GmbHG, da er als Geschäftsführer verpflichtet ist, innerhalb der vom Gesetz bestimmten Frist den Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht habe er verletzt, da bereits eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin seit 31.12.2002 vorgelegen habe. Die im August 2003 erstellte Bilanz weise einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 442 708,76 Euro bei einer Bilanzsumme von 587 441,16 Euro aus. Allerdings seien noch Rücktrittserklärungen und verschiedene andere Vermögenswerte zu berücksichtigen, so dass sich eine Überschuldung von 88 690,– Euro ergebe, bei einer korrigierten Bilanzsumme von 391 970,90 Euro. Dies sei eine Überschuldungsquote von 22,63 %. Zudem habe der Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt, da er die Schädigung von Unternehmensgläubigern billigend in Kauf genommen habe. Weiterhin habe das Unterlassen des rechtzeitigen Insolvenzantrages zur Einstandspflicht der Klägerin geführt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 29 893,21 Euro zzgl. Znsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages am 15.06.2004 hätten keine Lohnrückstände bestanden. Löhne, Gehälter und Nebenleistungen seien bis einschließlich Mai 2004 von der Gemeinschuldnerin gezahlt gewesen. Bei früherer Einstellung des Betriebes wäre es nicht möglich gewesen, die Löhne und Gehälter bis einschließlich Mai zu zahlen. Daher hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung eine Einstandspflicht der Klägerin bestanden.
Die Darlegungen in der Strafakte zur Überschuldung der Gemeinschuldnerin seien nicht korrekt. Im Jahr 2002 habe lediglich eine Überschuldungsquote von 20,21 % vorgelegen. Auf den Bilanzstichtag 31.12.2003 habe die Überschuldungsquote nur noch 4,83 % betragen. Es habe somit eine wirtschaftliche Erholung des Unternehmens vorgelegen, durch die die Insolvenzantragspflicht entfallen sei.
Im übrigen sei das Verhalten des Beklagten nicht sittenwidrig. Die Haftung eines Geschäftsführers sei nämlich ausgeschlossen, wenn der Antrag unterlassen wird, weil die Krise des Unternehmens als überwindbar angesehen wird und die Bemühungen durch einen Sanierungsversuch als lohnend und berechtigt erachtet werden durften.
Mit Schriftsatz vom 02.01.2009 hat der Prozess bevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des beim Bundesgerichtshofes anhängigen Verfahrens – 6 ZR 288/08– beantragt, da er sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine Präzisierung der in früheren Entscheidungen getroffenen Anforderungen an das Vorbringen der Klägerin in Fällen der vorliegenden Art erwartet.
Der Beklagtenvertreter hat dem Aussetzungsantrag nicht zugestimmt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Beklagte schuldet der Klägerin auf Grund des von dieser an die Arbeitnehmer der Firma … gezahlten Insolvenzgeldes keinen Schadensersatz nach § 826 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund.
In welchem Umfang die Gemeinschuldnerin am 31.12.2003 überschuldet war, kann dahinstehen. Selbst wenn der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gem. § 64 GmbH verzögerlich beantragt hätte, ist der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben.
Die Insolvenzantragspflicht gem. § 64 GmbHG schützt ausschließlich Gläubiger, die ihre Forderung bereits vor Insolvenzveröffnung erworben haben (vgl. BGH NJW 1988, 3277; OLG Saarbrücken NGZ 2007,105; OLG Frankfurt NGZ 1999, 947). Die Verpflichtung eines Geschäftsführers, rechtzeitig bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma zu sorgen, will somit zum einen die sog. Altgläubiger, also diejenige...