Verfahrensgang
AG Reutlingen (Entscheidung vom 25.02.2011; Aktenzeichen 21 M 3432/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgericht Reutlingen vom 25.02.2011 - 21 M 3432/10 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - unter Beachtung der Auffassung der Kammer an das Vollstreckungsgericht zurückgegeben.
Beschwerdewert: 450 EUR.
Gründe
Die Gläubigerin hat in diesem Verfahren - wie im Parallelverfahren 5 T 66/11 - den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt. Grundlage war jeweils ein vor Jahren zugunsten der Quelle AG, später umgewandelt in Quelle GmbH, erlassener Vollstreckungsbescheid. Über das Vermögen der Quelle GmbH wurde am 1.9.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Als Gläubigerin tritt jeweils die Quelle GmbH, nicht der Insolvenzverwalter, auf.
Die Gläubigerin legte jeweils Freigabeerklärungen des Insolvenzverwalters vor, die belegen sollen, dass es sich bei der Forderung um freies, nicht zur Masse gehörendes Vermögen handelt.
Das Amtsgericht ging davon aus, dass wegen der Umwandlung eine Titelumschreibung nicht erforderlich ist. Das Beschwerdegericht schließt sich dieser Auffassung an.
Das Amtsgericht wies den Antrag der Gläubigerin letztlich deshalb zurück, weil es die Freigabeerklärung nicht als ausreichend angesehen hat.
Die Beschwerde erweist sich im vorliegenden Verfahren - anders als im Parallelverfahren 5 T 66/11 - als begründet.
Die Kammer folgt insoweit den Begründungen des Landgerichts Heidelberg in seinem Beschluss vom 31.3.2011 (6 T 17/11 b) und des Landgerichts Leipzig in seinem Beschluss vom 19.4.2011 (8 T 174/11).
Regelfall nach Insolvenzeröffnung ist die alleinige Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Zugleich besteht aber die Möglichkeit der Freigabe von Vermögensgegenständen, beispielsweise Forderungen, aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter, womit die Forderung in das insolvenzfreie Gemeinschuldnervermögen, vorliegend also in das Vermögen der die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigerin, zurückfällt.
Dem Amtsgericht gegenüber hat die Gläubigerin die Freigabeerklärung und deren Zugang sowie den Bezug zur verfahrensgegenständlichen, hinreichend bestimmten Forderung in ausreichender Form darzustellen. Dieser Verpflichtung kam die Gläubigerin vorliegend nach.
In der notariellen Urkunde des Notars Heitmann in Essen, vom 26.3.2010, UR Nr. 139/2010, erklärte der Insolvenzverwalter unter Vorlage seiner Bestellungsurkunde die Freigabe (Zf. III der Urkunde) von in einer Bezugsurkunde (Zf. I der Urkunde) UR Nr. 130/2010 desselben Notars erfassten Forderungen. Diese Erklärung ist dem gleichzeitig anwesenden Vertreter der Gemeinschuldnerin, der hiesigen Vollstreckungsgläubigerin, zugegangen. Die Bezugsurkunde UR Nr. 130/2010 vom 23.3.2010 nimmt wiederum auf die Anlage "...ikaros 090308 _Anlage" und dortige Forderungsnummern Bezug, die ebenfalls vorgelegt wurde und die die streitgegenständliche Forderung der Höhe nach sowie unter Angabe des Schuldnernamens und der Daten des Vollstreckungsbescheides hinreichend genau bezeichnet.
Dieser Nachweis der Freigabe begegnet auch keinen weitergehenden Bedenken im Zusammenhang mit vorgetragenen Abtretungen. Die Gläubigerin hat vorgetragen, dass sie die Forderung zunächst an eine Fa. GFKL abgetreten hat; diese habe sie im Zusammenhang mit einer Refinanzierung an eine Compass Ltd. abgetreten, welche die Forderung letztlich wieder - treuhänderisch zum Einzug - an die Gläubigerin abgetreten habe. Diese Vorgänge hat die Gläubigerin - ohne Angabe des jeweiligen Zeitpunkts - durch eine notarielle Urkunde (UR Nr. 139/2010, Notar Heitmann, Essen) belegt, in der die jeweiligen Vertreter der an den Abtretungen beteiligten Firmen diese Abtretungen bestätigt haben.
Der Entscheidung des Landgerichts Leipzig (s.o.) kann zudem entnommen werden, dass die Rückabtretung an die Gläubigerin schon am 20.2.2009 erfolgt war.
Danach ist ausreichend dargetan, dass die Gläubigerin als Gemeinschuldnerin im Insolvenzverfahren bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur treuhänderische Inhaberin der Forderung war und die verfahrensgegenständliche, hinreichend bestimmte Forderung in Folge dieser Umstände freigegeben wurde.
Die Kammer hat von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, da das Vollstreckungsgericht die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Entscheidung in eigener Zuständigkeit, hinsichtlich der Fragen im Zusammenhang mit der Freigabeerklärung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Beschwerdekammer, zu prüfen hat. Dabei hat es zugleich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen