Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung des gewerblichen Zwischenvermieters: Berechtigtes Interesse an der Beendigung des Untermietverhältnisses. Kündigung des gewerblichen Zwischenvermieters: Kündigungsschutz des Untermieters

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der gewerbliche Zwischenvermieter kann sich nach Beendigung des Hauptmietvertrages nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Untermietverhältnisses berufen, welches allein auf der Folge der Beendigung des Hauptvertrages gründet.

 

Orientierungssatz

(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)

1. Zitierungen: Abgrenzung LG Kiel, 1982-03-21, 1 S 286/81, WuM 1982, 194; vergleiche BGH, 1991-03-30, VIII ARZ 6/90, NJW 1991, 1815.

2. Dem Untermieter von Wohnraum steht gegenüber dem gewerblichen Zwischenvermieter auch nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses voller Kündigungsschutz zu. Dieser Kündigungsschutz wird sogar auf den Herausgabeanspruch des Eigentümers erstreckt, wenn nicht der Untermieter bei Abschluß des Untermietvertrags darüber belehrt wurde, daß im Verhältnis zum Hauptmieter/Eigentümer der Bestand seines Mietverhältnisses von dem des Hauptmietverhältnisses zwischen Eigentümer und Zwischenvermieter abhängt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1737590

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