Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerprovision
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Maklerprovision. Die Parteien streiten vor allem um die Frage, ob zwischen ihnen ein (konkludenter) Maklervertrag zustande gekommen ist.
1. Die Klägerin ist eine in ansässige Immobilienmaklerin. Mit der vorliegenden Klage verfolgt sie Provisionsansprüche aus dem Nachweis / der Vermittlung eines Objekts in X an die Beklagten als Käufer. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch Makleralleinauftrag vom 1.12.1998 (Bl. 5) war die Klägerin von dem Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens in X, einem Herrn …, damit beauftragt worden, einen Käufer zu suchen. In dem Verkaufsauftrag ist als Verkaufspreis ein Betrag von „VB 550.000,00” genannt (Bl. 5). Zwischen dem Verkäufer … und der Klägerin war beim Landgericht Tübingen ebenfalls ein Rechtsstreit über Provisionsansprüche anhängig, der durch gerichtlichen Vergleich vom … (Zahlung von 2/3 der eingeklagten Provision) gütlich beigelegt wurde (7 O …).
Aufgrund dieses Maklervertrages mit dem Eigentümer bot die Klägerin das Objekt in verschiedenen Tageszeitungen aus dem Reutlinger / Tübinger Raum an, zunächst auf der Grundlage eines zu erzielenden Kaufpreises von 529.000,00 DM. Aufgrund einer dieser Zeitungsanzeigen wandten sich die Beklagten an die Klägerin und bekundeten Interesse an einem Erwerb des Objekts. So fanden am 15.5. und 23.5.1999 zwei Besichtigungen im Beisein des Ehemanns der Klägerin, des Zeugen XY, statt, über die Einzelheiten nicht vorgetragen wurden.
Ebenfalls von den Parteien nicht vorgetragen aber von dem Zeugen … berichtet wurde, dass am 20.5.1999 im Büro der Klägerin eine Besprechung zwischen den späteren Kaufvertragsparteien stattfand. Insoweit ist streitig, ob bei dieser Besprechung auch über eine von den Beklagten zu entrichtende Provision gesprochen wurde.
Feststeht, dass die Klägerin in Person ihres Ehemannes … einen notariellen Kaufvertragsentwurf vorbereiten ließ (Bl. 6 ff.) in dessen § 7 unter „Maklerprovision” eine Verpflichtung der Beklagten enthalten ist, an die Klägerin „eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3 % aus dem Kaufpreis zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer aus dem Provisionsbetrag in der Weise zu zahlen, dass Frau … einen unmittelbaren Anspruch aus dem Vertrag erlangt (§ 328 BGB)”. Als Kaufpreis sieht der Vertragsentwurf einen Betrag von 470.000,00 DM vor.
Zu der von der Klägerin für den 10.6.1999 avisierten Beurkundung des Kaufvertrags kam es nicht, da der vereinbarte Termin von den Beklagten – und wohl auch von dem Verkäufer … – aus nicht näher vorgetragenen Gründen abgesagt wurde.
Mit Schreiben vom 25.7.1999 (Bl. 17) kündigte der Eigentümer … den Maklervertrag zum 31.7.1999. Zwischen den Beklagten und … fanden in der Folgezeit jedoch unmittelbare Kaufvertragsverhandlungen statt, so dass im September 1999 ein notarieller Kaufvertrag zustande kam zu einem Kaufpreis von 470.000,00 DM (so die Klägerin) oder 450.000,00 DM (so der Verkäufer im Parallelprozess).
Unter dem 21.2.2001 rechnete die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Provisionsanspruch von 16.356,00 DM ab (Bl. 24).
2. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr für ihre Nachweis-/Vermittlungsbemühungen betreffend den Verkauf des Hausanwesens … in … vereinbarungsgemäß eine Maklerprovision in Höhe von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer zustehe. So habe der Zeuge … in den Gesprächen mit den Beklagten mehrfach und unmissverständlich darauf hingewiesen, dass für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses des Kaufvertrags auch von den Beklagten an die Klägerin eine Provision in Höhe von 3 % zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sei. Ferner sei offengelegt worden, dass die Klägerin nicht nur für die Beklagten, sondern auch für den Eigentümer als Maklerin tätig werde. Wenn der Maklervertrag durch die Kündigung des Eigentümers beendet worden sei, so stehe dies dem Provisionsbegehren nicht entgegen, da die zuvor stattgefundenen Leistungen der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus fortwirkten und sich im Abschluss des Kaufvertrages niedergeschlagen hätten. Die Kündigung sei ersichtlich zu dem Zweck erfolgt, die Klägerin um ihre Provision zu bringen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 16.356,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab 24.3.2001 zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen Klagabweisung.
3. Sie bestreiten, dass zwischen Ihnen und der Klägerin bzw. dem Zeugen … jemals darüber gesprochen worden sei, dass für den Fall eines Kaufs auch von ihnen, den Beklagten, eine Provision geschuldet werde. Infolge dessen sei kein Maklervertrag zustande gekommen.
Ein Provisionsanspruch scheitere ferner aber auch daran, dass der Kaufvertrag letztlich nicht aufgrund der Bemühungen der Klägerin sondern aufgrund intensiver Nachverha...