Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz aus Frachtvertrag
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 17.156,09 zuzüglich 5 % Zinsen seit 16. Dezember 2003 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin macht übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Frachtvertrag geltend.
Die Klägerin ist Transportversicherer der … (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Diese beauftragte die Beklagte mit dem Versand einer Palette mit kosmetischen Artikeln vom Lager der Beklagten in … zur …. Die Sendung geriet am 27. Januar 2003 im Gewahrsam der Beklagten in Verlust. Die Klägerin erstattete der Versicherungsnehmerin EUR 17.846,09. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der Schadenssumme auf, woraufhin diese sich auf die Haftungsbeschränkung der Ziffer 23.1 der ADSp berief und eine entsprechende Ersatzsumme in Höhe von EUR 1.190,– leistete. Mit weiterem Schreiben vom 24. November 2003 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Restbetrag der Schadensforderung bis zum 15. Dezember 2003 zu zahlen, was die Beklagte verweigerte.
Die Klägerin behauptet,
sie sei aktivlegitimiert, da die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Schadensfall an die Klägerin abgetreten habe und sie aufgrund der Zahlung überdies nach § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen seien. Der von ihr vorgenommene Aufschlag von zehn Prozent auf den Warenwert der Palette sei auch versicherungsvertraglich vereinbart und stelle den Ausgleich für Fracht- und Spediteurkosten der Versicherungsnehmerin dar.
Die Beklagte sei zur Zahlung der gesamten Schadenssumme verpflichtet, da sie ihren Betriebsablauf nicht ordnungsgemäß organisiert habe und ihr somit ein qualifiziertes Organisationsverschulden zuzurechnen sei. Die Beklagte treffe nach der Rechtsprechung eine sekundäre Darlegungslast, das vermutete qualifizierte Verschulden zu entkräften. Dies sei der Beklagten jedoch nicht gelungen, da sie schon außergerichtlich die Umstände, die zum Verlust der Sendung führten, nicht ausreichend darlegen konnte. Überdies ergebe sich aus deren eigenem Vortrag, dass ihre Betriebsabläufe im Kommissionierungs- und Warenlager schlecht organisiert seien, so dass ihr schon hinsichtlich dessen ein qualifiziertes Organisationsverschulden zuzurechnen sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 17.156,09 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 16.12.2003 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor,
die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert. Das Bestehen einer Transportversicherung und die Zahlung der Versicherungssumme an die Versicherungsnehmerin von Seiten der Klägerin würden bestritten.
Die Klage sei überdies unschlüssig. Die Klägerin bringe keinerlei Anhaltspunkte vor, die für die Vermutung eines qualifizierten Verschuldens bei der Beklagten sprächen. Die Beklagte habe überdies außergerichtlich schon detailliert zum Schadenshergang vorgetragen. Der Mitarbeiter … der Beklagten habe die Sendung am 27. Januar 2003 vermutlich zwischen 13 und 15 Uhr vom Kommissionierungslager im selben Gebäude übernommen und unmittelbar im Warenausgangsbereich in der Versandhalle des Lagers der Beklagten in … abgestellt. Der Verlust der streitgegenständlichen Palette sei dort zwischen 15:30 Uhr und 17:00 Uhr bemerkt worden. Unmittelbar danach habe die Beklagte Suchmeldungen an die LKW-Sammelgutpartner der Beklagten sowie an die Subunternehmer der Beklagten, die in diesem Zeitraum im Lager der Beklagten geladen hatten, versandt. Sie habe auch am darauf folgenden Tag eine Lagerrevision durchgeführt. Die Palette sei jedoch unauffindbar geblieben.
Der Betrieb der Beklagten sei auch ordnungsgemäß organisiert, so sei eine ständig betriebene Diebstahlwarnanlage installiert und der Zugang zum Lager sei mittels elektronischer Ausweise geregelt. Es fänden ausreichende Schnittstellenkontrollen statt. Ferner würden die Mitarbeiter in unregelmäßigen Abständen kontrolliert und bezüglich der Sicherheitsvorschriften geschult. Auch hätten Fahrer der LKW nur in speziellen Fällen Zugang zum Lager der Beklagten. Die Beladung der LKW würde nur durch Bedienstete der Beklagten durchgeführt. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte sowohl die Höhe als auch die Erstattungsfähigkeit des 10 %igen Aufschlags auf den Warenwert der Palette.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist ausweislich der vorgelegten Versicherungspolice Transportversicherer der … und hat dieser die vereinbarte Versicherungssumme abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts ausbezahlt. Die Forderung der Versicherungsnehmerin ...