Verfahrensgang
AG Ulm (Entscheidung vom 21.07.2009; Aktenzeichen 2 C 945/09) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 21.07.2009 - 2 C 945/09 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.652,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der außergerichtlichen angefallenen Anwaltsgebühren in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2009 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert im ersten und zweiten Rechtszug: 3.786,05 €
Gründe
I.
Der Kläger verlangt als Versicherungsnehmer von der Beklagten als Versicherer die Zahlung einer Entschädigung auf Grundlage einer bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratsversicherung. Der Kläger macht als Versicherungsfall einen Vorfall, der sich am 26.09.2008 in Catania (Italien) ereignet hat, als Raub geltend. Die Beklagte lehnt die Entschädigungszahlung ab, da sie der Ansicht ist, dass es sich bei dem angezeigten Vorfall um einen Trickdiebstahl handle, für den kein Versicherungsschutz bestehe.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 21.07.2009 (Bl. 30 bis 35 d.A.).
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Entscheidung kam das Amtsgericht - unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des OLG Köln, RUS 1991, 277; LG Frankfurt, RUS 1995, 29; LG Köln, VersR 2005, 787 - zu dem Ergebnis, dass vorliegend von einem Trickdiebstahl auszugehen sei. Allein das Abbremsen des Mopeds und das hierauf erfolgte Anhalten des klägerischen Mietwagens stelle noch keine Gewaltanwendung zur Überwindung eines tatsächlichen oder zu erwartenden Widerstandes dar, sondern lediglich ein Überraschungsmanöver der Täter, um erst die Voraussetzungen für eine mögliche Wegnahme herzustellen. Die Gewalt diene nicht der Wegnahme, sondern der bloßen Ablenkung des Opfers, um unter Ausnutzung des Überraschungsmoments die Tat begehen zu können, was kennzeichnend für den Trickdiebstahl sei. Widerstand des Opfers solle durch die Geschwindigkeit und des Überraschungsmoment gerade vermieden werden. Eine Gewaltanwendung, welche auf einer physischen Einwendung des Täters beruhe und sich auf den Körper des Genötigten auswirke und somit sich als widerstandsbrechendes Mittel darstelle, sei gerade nicht gegeben.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Zur Begründung führt er insbesondere aus: Es komme nicht darauf an, ob Gewaltausübung und Wegnahmehandlung in einem Akt zusammenfallen oder ob die Gewalthandlung eine darauffolgende Wegnahme ermögliche. So sei in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass eine Fortwirkung von Gewalt als Drohung im Rahmen des § 249 StGB gewertet werde. Zwar gehe das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass der Kläger und seine Ehefrau schockiert gewesen seien, diese seien jedoch nicht von der Wegnahme überrascht gewesen, denn ihnen sei bewusst gewesen, als das Moped vor ihnen anhielt und der Soziusfahrer zu ihrem Auto sprang, dass nunmehr eine bedrohliche Situation für sie eingetreten gewesen sei und es vernünftig gewesen sei, dass der Kläger und seine Ehefrau sich nicht körperlich zur Wehr gesetzt hätten. Dies wäre den beiden aufgrund der Räumlichkeiten auch nur sehr schwer möglich gewesen. Darüber hinaus hätte eine körperliche Abwehr sie auch in Lebensgefahr bringen können.
Der Kläger beantragt:
1.
Unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ulm vom 21.07.2009, Az. 2 C 945/09, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.786,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2009 zu bezahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der außergerichtlich angefallenen Anwaltsgebühren in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.04.2009 freizustellen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4.
Hilfsweise wird die Zulassung der Revision beantragt.
Die Beklagte beantragt:
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung und Ergänzung des erstinstanzlichen Vortrags. Die Beklagte trägt insbesondere vor, dass es sich für den Kläger - auch nach dessen Angaben - um einen normalen Verkehrsvorgang gehandelt habe, bei dem ein Motorrad anhalte, um einen Sozius absteigen zu lassen. Es sei vom Kläger zu keinem Zeitpunkt dargelegt und nachgewiesen worden, dass die Wegnahmehandlung unter Gewalt oder unter Bruch des Widerstands des Klägers vorgeno...