Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme aus Bürgschaft

 

Nachgehend

OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen 13 U 99/05)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.791,21 € Zug um Zug gegen Herausgabe der Prozessbürgschaft 20.022/mw-kh vom 8. April 1999 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten; diese trägt die Streitverkündete selbst.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziff. 1 vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist hin sichtlich der Kostenentscheidung für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,- € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin aus einer Prozessbürgschaft vom 8. April 1999, die die Beklagte im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit … des Landgerichts … in Höhe von 52.399,05 DM unbefristet und selbstschuldnerisch übernommen hatte.

Zudem streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte den im Urkundenprozess geltend gemachten Anspruch wirksam anerkannt hat.

Nach Zustellung der Klage am 21. Dez. 2004 bat die Beklagte mehrfach um Verlängerung der Klagerwiderungsfrist und trug mit Schriftsatz vom 26. Jan. 2005 vor, im Termin (1. Feb. 2005) würden folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte anerkennt unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Klagforderung gemäß Ziff. 1.

2. Auf die Ausführung der Rechte der Beklagten im Nachverfahren wird verzichtet.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Feb. 2005 übergab der Beklagtenvertreter einen Schriftsatz vom selben Tag, der einen Antrag auf Abweisung der Klage enthielt und einen Vorbehalt der Rechte der Beklagten im Nachverfahren.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 1. Feb. 2005 verkündete die Beklagte der … den Streit, worauf diese mit Schriftsatz vom 15. Feb. 2005 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beitrat und Antrag auf Klagabweisung stellte.

In der Klage machte die Klägerin geltend, die von der Beklagten im Rechtsstreit … des LG … abgegebene Prozessbürgschaft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung der damaligen Klägerin … gegen die damalige Schuldnerin … habe sie mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 17.02.03 … gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2005 trug die Klägerin vor, die … habe der Klägerin die streitgegenständliche Forderung abgetreten und die Bürgschaftsurkunde ausgehändigt.

Die Klägerin trägt vor,

die Beklagte sei an das Anerkenntnis gebunden, weshalb die weiteren Anträge der Beklagten und der Streitverkündeten unbeachtlich seien.

Für den Fall, dass das Gericht nicht von einem wirksamen Anerkenntnis ausgehe, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mittels wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Inhaberin der geltend gemachten Forderung geworden sei. Der Anspruch sei noch nicht verjährt; die Beklagte habe wirksam auf die Rechte im Nachverfahren verzichtet.

Die Befugnis, die vorläufige Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts … durch Vorlage der Bürgschaft abwenden zu können, sei weg gefallen, da hinsichtlich des Urteils die äußere Rechtskraft eingetreten sei. Unschädlich sei insoweit, dass das Urteil mit der Berufung angefochten und das Berufungsverfahren wegen Insolvenz der damaligen Beklagten … unterbrochen sei. Darüber hinaus habe die Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der damaligen Schuldnerin die Forderung aus dem Urteil des Landgerichts … geprüft und zur Insolvenztabelle festgestellt, was einem rechtskräftigen Titel gleichkomme. Auch sei die Zustellung an die damalige Schuldnerin im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens wirksam. Die Schuldnerin habe insoweit auch als prozessfähig zu gelten. Schließlich sei die Pfändung nicht wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam. Abschließend sei darauf hinzuweisen, die geltend gemachte Forderung der Klägerin auch aus abgetretenem Recht zustehe.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte im Wege des Anerkenntnisurteils wie folgt zu verurteilen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.791,21 € Zug um Zug gegen Herausgabe der Prozessbürgschaft 20.022/mw-kh vom 8. April 1999 zu bezahlen.

Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen,

die Klage abzuweisen und der Beklagten die Ausführung ihrer Rechte im Nach vorfahren vorzubehalten.

Die Beklagte und die Streitverkündete tragen im wesentlichen vor, mit Schriftsatz vom 26. Jan. 2005 habe die Beklagte lediglich ein Anerkenntnis und einen Verzicht auf die Rechte im Nachverfahren angekündigt, nicht aber bindend derartige Anträge gestellt.

Der Antrag auf Klagabweisung und Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren sei demzufolge beachtlich. Insbesondere habe sie am 27. Jan. 2005 Informationen erhalten, die zu einer völlig veränderten rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts führten. Die geltend gemachte Zwangsvollstreckung der jetzigen Klägerin gegen die Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht … sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als letztere bereits nach Insolvenz von Amts wegen gelöscht gewesen sei. Dies habe die Klägerin bei Beant...

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