Nachgehend

OLG Karlsruhe (Urteil vom 03.05.2001; Aktenzeichen 4 U 161/00)

 

Tenor

1. Der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Teilzeitwohnrechten Verpflichtungsermächtigungen entgegenzunehmen, insbesondere einen Vermittlungsauftrag nebst Vereinbarung einer Leistungsvergütung, ohne den Kunden in einer gesondert zu unterzeichnenden, drucktechnisch hervorgehobenen und ihm auszuhändigenden Belehrung auf das ihm nach §5 Teilzeitwohnrechtegesetz zustehende Widerrufsrecht hinzuweisen.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, dass sie in ihren Vertragsformularen bei Verkauf oder Vermittlung von Teilzeitwohnrechten über das nach §5 bestehende Widerrufsrecht besonders belehrt.

Die Klägerin behauptet, daß die Beklagte Teilzeitwohnrechte im Ausland vertreibe und dabei die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung unterlasse. Als Musterbeispiel bezieht sie sich auf den Vertrag, den die Eheleute … aus Tuttlingen mit der Beklagten abgeschlossen haben. Darin sei eine Widerrufsbelehrung nicht erfolgt. Daher liege ein Verstoß gegen §5 TzWrG vor, was einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des §1 UWG darstelle.

Sie beantragt daher,

der Beklagten zu untersagen, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Teilzeitwohnrechten Verpflichtungsermächtigungen entgegenzunehmen, insbesondere einen Vermittlungsauftrag nebst Vereinbarung einer Leistungsvergütung, ohne den Kunden in einer gesondert zu unterzeichnenden, drucktechnisch hervorgehobenen und ihm auszuhändigenden Belehrung auf das ihm nach §5 Teilzeitwohnrechtegesetz zustehende Widerrufsrecht hinzuweisen.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung beantragt die Klägerin, der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,– ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, selbst nur Vermittlerin, nicht aber Veräußerer zu sein. Dies sei die …, mit der keine vertragliche Bindung bestehe.

Sie ist zudem der Auffassung, daß das TzWrG nicht anwendbar sei, da die vermittelteten Wohnrechte lediglich die Dauer eines Jahres haben, §1 Abs. 1 S. 2 TzWrG aber mindestens 3 Jahre voraussetze. Eine Belehrung nach TzWrG müsse daher sowieso nicht erfolgen.

Schließlich wird vorgetragen, daß sie nicht Störerin im wettbewerbsrechtlichen Sinne sei, da sie lediglich als Vermittlerin fungiere und weder rechtlich noch wirtschaftlich mit dem vermittelten Unternehmen verbunden sei. Daher könne sie auch deswegen nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

1. Die Klage durch die Verbraucherzentrale ist zulässig. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher wahrnimmt, gemäß §13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, einen auf §1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend zu machen (ausf. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, §1 UWG, Rz. 34 ff.).

2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch aus §1 UWG gegen die Beklagte auf Unterlassung einer vertraglichen Vereinbarung über die Vermittlung von Teilzeitwohnrechten ohne die von §5 TzWrG vorgeschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht.

Bei der wie auch immer gearteten Tätigkeit der Beklagten geht es um Teilzeitwohnrechte im Sinne des §1 TzWrG, da die Kunden der Beklagten das Recht erwerben, Hotelanlagen in einem bestimmten Zeitraum zu benutzen. Die Einwendung der Beklagten, die von §1 Abs. 2 TzWrG erforderliche Mindestfrist von 3 Jahren sei nicht erfüllt, da der vermittelte Vertrag die Kunden lediglich ein Jahr verpflichtet, greift nicht. Die vertragliche Vereinbarung, daß die Mitgliedschaft zunächst nur auf ein Jahr vereinbart wird, stellt den Versuch einer Umgehung des §1 Abs. 2 TzWrG und damit des Anwendungsbereichs des Teilzeit-Wohnrechtegesetzes dar. Dies wird durch genaue Vertragsgestaltung deutlich, die eine sich automatisch verlängernde Mitgliedschaft vorsieht. Die einmalige Aufnahmegebühr von 10.000,– DM bei einem Jahresbeitrag von 385,– SFr unterstreicht, daß die Mitgliedschaft eigentlich auf eine unbegrenzte Dauer angelegt ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Erwerber für eine einzige Woche 10.000,– DM zahlt. §9 Abs. 2 TzWrG schreibt für derartige Gestaltungen vor, daß das Teilzeit-Wohnrechtegesetz dennoch anzuwenden ist.

Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz sieht in §5 eine Belehrung des Kunden über das ihm zustehende Widerrufsrecht vor. Die Nichtvornahme dieser Belehrung stellt einen Wettbewerbsverstoß i.S.d. §1 UWG dar. Die Rechtsprechung nimmt bei einer unterlassen Belehrung in den Bereichen von Verbraucherkreditgesetz und Haustü...

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