Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Für die Beklagten ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Isle of Man, vertreibt im Time-Sharing-Modell Nutzungsrechte an Appartements … auf Gran Canaria/Spanien.
Am 22.12.1994 unterzeichneten die Beklagten einen Vertrag über den Erwerb eines Wohnrechts. Sie sollten damit das Recht erhalten bis zum Jahr 2073 jährlich in der 13. Kalenderwoche das Appartement Nr. 220 im … Gran Canaria, Spanien, nutzen zu dürfen. Der Vertrag wurde dem Recht der Isle of Man unterworfen. Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 13.07.1995 widerriefen die Beklagten ihre Willenserklärung vom 23.12.1994.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 31.745,– DM nebst 7 % Zinsen seit dem 21.01.1995 zu bezahlen, und zwar mit der Maßgabe, daß die Zahlung auf das Treuhandkonto der … Konto-Nr. … zu erfolgen hat.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten meinen, daß die Klägerin nicht partei- und prozeßfähig sei. Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, daß ihr Widerruf vom 13.07.1995 wirksam sei und deswegen der Vertrag nicht gültig sei. Außerdem vertreten die Beklagten die Auffassung, daß der Vertrag sittenwidrig sei.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 27.10.1995. Auf die Sitzungsniederschrift vom 27.10.1995 (Bl. 76 ff. d.A.) wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin partei- und prozeßfähig.
Die Klägerin ist eine Limited nach dem Recht der Isle of Man. Sie ist dort ordnungsgemäß gegründet und in das dortige Handelsregister eingetragen. Die Parteifähigkeit einer ausländischen Handelsgesellschaft regelt sich grundsätzlich nach dem Recht ihres Sitzes. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn die Klägerin auf der Isle of Man nicht ihren Verwaltungssitz hätte. Durch die Aussagen des Zeugen … ist aber bewiesen, daß die Klägerin ihren Verwaltungssitz auf der Isle of Man hat. Nach den Angaben des Zeugen werden dort alles für das Unternehmen wichtigen Entscheidungen getroffen. Es finden dort jährlich 4 bis 5 Sitzungen statt, auf denen die Geschäftspolitik und das zukünftige geschäftliche Engagement besprochen wird. An diesen Sitzungen nehmen die Geschäftsführer, Gesellschaftervertreter und Bevollmächtigte des Unternehmens teil.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 31.745,– DM aus dem Vertrag vom 22.12.1994 zu, da die Beklagten diesen Vertrag mit Schreiben ihrer Prozeßvertreter vom 13.07.1995 rechtzeitig widerrufen haben. Dieser Widerruf ist auch wirksam, da das Haustürwiderrufsgesetz (HaustürWG) Anwendung findet und ein Haustürgeschäft vorliegt.
1. Auf die Frage, ob das Recht der Isle of Man wirksam vereinbart werden konnte oder ob dem Vertrag spanisches oder deutsches Recht zugrundezulegen ist, kommt es nicht an, da das HaustürWG auch bei Geltung ausländischen Rechts über Artikel 34 EGBGB Anwendung findet.
Bezüglich der Frage, ob das HaustürWG auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, bedurfte es auch keines – wie von der Klägerin beantragt – Rechtsgutachtens. Bei der Anwendung des deutschen HaustürWG über Artikel 34 EGBGB ist ausschließlich deutsches Verbraucherschutzrecht und deutsches internationales Privatrecht zu beurteilen. Die Rechtsfindung aufgrund deutscher Normen ist aber Sache des erkennenden Gerichts.
Artikel 34 EGBGB regelt die Sonderanknüpfung zwingender Vorschriften wirtschafts- oder sozialpolitischen Gehalts, sogenannter Eingriffsnormen. Unabhängig von dem für ein Schuldverhältnis nach Artikel 27 bis 30 EGBGB geltenden Vertragstatutes sind nach Artikel 34 EGBGB in jedem Fall nicht abdingbare Vorschriften des deutschen Rechts anzuwenden, die den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht international zwingend regeln. Das HaustürWG gehört wegen seiner besonderen sozialpolitischen Bedeutung wie auch die anderen Verbraucherschutzvorschriften zu diesem Bereich (Palandt, 53. Auflage, Artikel 34 EGBGB, RandNr. 3).
Soweit die Sonderanknüpfung des deutschen HaustürWG teilweise verneint wird, wird dies u.a. damit begründet, daß eine § 12 AGBG entsprechende Vorschrift, die die internationale Anwendung des Gesetzes regelt, im HaustürWG nicht vorhanden ist. Nach Auffassung der Kammer greift dieses Argument jedoch nicht. Vielmehr lassen sich aus § 12 AGBG zwei gesetzliche Wertungen entnehmen. Zum einen, daß bei Verbraucherverträgen, die nicht dem Wohnsitzrecht des Verbrauchers unterstehen, gleichwohl der zwingende Schutz des Wohnsitzrechts des Verbrauchers zu gewähren ist, und weiterhin ein internationales Schutzbedürfnis nicht ...