Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der Entschädigung des Sachverständigen –
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Aktenzeichen 10 IN 71/05) |
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Die Entschädigung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Sachverständiger wird auf 1.156,– EUR festgesetzt.
Das weitere Festsetzungsgesuch des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Antragsteller mit Beschluss vom 15.4.2005 zum Sachverständigen bestellt und ihn beauftragt, ein Gutachten zum Vorliegen des Insolvenzgrundes der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und dem Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse zu erstatten.
Für das von ihm am 4.7.2005 erstattete Gutachten hat der Antragsteller die Festsetzung einer Entschädigung i.H.v. 1.413,56 EUR begehrt, wobei er einen Stundensatz von 80,– EUR berechnet hat.
Mit dem angefochtenen – hiermit in Bezug genommenen – Beschluss hat das Amtsgericht die Entschädigung des Antragstellers als Sachverständiger antragsgemäß auf 1.413,56 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die ebenfalls in Bezug genommene Beschwerde der Bezirksrevisorin, mit der sie unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 65,– EUR die Herabsetzung der Entschädigung des Sachverständigen auf 1.156,– EUR begehrt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist auch begründet.
Soweit ersichtlich, hat sich von der obergerichtlichen Rechtsprechung mit der Vergütung des im Insolvenzantragsverfahren bestellten isolierten Sachverständigen bisher nur das OLG-Baumberg (NJW-RR 2005, 563) und das OLG-München (ZIP 2005, 1329) befasst.
Beide Oberlandesgerichte sind der Auffassung, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 2 JVEG weder direkt noch analog für den isolierten Sachverständigen anzuwenden ist und sich dessen Vergütung nach § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG richtet.
Das OLG-München geht davon aus, dass es in der Regel gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG billigem Ermessen entspreche, den isolierten Insolvenzverwalter in die Honorargruppe 7 des § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG einzuordnen und ihm eine Entschädigung von 80,– EUR pro Stunde zu gewähren. Die Kammer überzeugt aber mehr die Auffassung des OLG-Bamberg, wonach es im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 JVEG billig erscheint, auch dem isolierten Sachverständigen lediglich einen Stundensatz von 65,– EUR zu bewilligen. Es ist nämlich kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass der isolierte Sachverständige für die gleiche Tätigkeit eine höhere Entschädigung erhalten soll als der Gutachter, der auch zum „schwachen” oder „starken” vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Dass der Gesetzgeber eine solche Ungleichbehandlung gewollt hat, ist nicht ersichtlich, zumal dies seinem erklärten Motiv zuwiderlaufen würde, zu einer Vereinheitlichung der Vergütungspraxis beizutragen (vgl. BT-Dr. 15/1971, S. 142).
Mithin ergibt sich hier folgende Festsetzung der Entschädigung:
14,82 Std. × 65,– EUR: |
963,30 EUR, |
Schreibkosten: |
18,75 EUR, |
Fotokopiekosten: |
14,50 EUR; |
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996,55 EUR, |
zuzügl. 16 % MwSt: |
159,45 EUR; |
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1.156,00 EUR. |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 JVEG war die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil es bisher – soweit ersichtlich – für den OLG-Bezirk Hessen an einer höchstrichterlichen Entscheidung hinsichtlich der Vergütung des im Insolvenzantragsverfahren bestellten isolierten Sachverständigen fehlt.
Fundstellen