Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Bestimmung des Installationsortes für Parabolantenne
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Vermieter kann den Ort der Installation der Parabolantenne des Mieters am Gebäude bestimmen; die Kostenfrage spielt dabei eine untergeordnete Rolle.
Gründe
(Aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Beklagten wären ohne das erledigende Ereignis in dem vorliegenden Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen.
Dabei ist Kern des Streits die Frage, ob die Klägerin von den Beklagten verlangen kann, daß eine Parabolantenne für den Empfang von Satellitenprogrammen statt an der Hauswand auf dem Dach des Hauses angebracht werden muß.
Aus dem Mietvertrag selbst folgt kein Anspruch der Beklagten auf Nutzung der Hauswand zum Zwecke der Anbringung einer Parabolantenne. Gleichwohl steht unter Beachtung des Informationsinteresses des Mieters diesem aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit grundsätzlich ein Recht zur Installation einer derartigen Anlage auf seine Kosten zu. Die Klägerin darf allerdings ihre Zustimmung zur Installation verweigern, soweit ihr sachbezogene Gründe zur Seite stehen.
Nach dem RE des OLG Frankfurt v. 22. 7. 1992 (MDR 1992, 869 (=WM 1992, 458)) können die Beklagten von der Klägerin lediglich verlangen, daß sie die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang der Satellitenprogramme tauglichen Ort gestattet, an dem sie optisch am wenigstens stört. Genau in diesem Rahmen begehrt die Klägerin aber vorliegend die Versetzung der Parabolantenne der Beklagten von der Fassadenwand auf das Dach des Hauses. Es ist für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, daß die Anbringung einer Antenne an der Hausfassade optisch auffälliger ist als die Positionierung auf dem Dach. Das Blickfeld des Betrachters erfaßt regelmäßig bei größeren Wohneinheiten in erster Linie die Hausfassade und weniger den Dachbereich. Dabei kann die zahlreiche Anbringung von Parabol- antennen an der Fassade durch die Mehrzahl der Mieter durchaus das optische Erscheinungsbild des Hauses nachteilig verändern. Dem berechtigten Anliegen der Klägerin steht auch nicht entgegen, daß an den Häusern der Klägerin andere Mieter ebenso verfahren sind wie die Beklagten. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren nochmals ausdrücklich betont, daß sie gegen alle Mieter vorgehen werde, die ihre Parabolantennen an der Hausfassade angebracht haben.
Die Kostenfrage spielt bei der Beurteilung dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Die seitens der Beklagten abgegebene Schätzung von 3000 DM für die Dachinstallation der Antenne erscheint dem Gericht jedenfalls nur schwerlich nachvollziehbar. Insoweit ist der Vortrag der Beklagten hinsichtlich der im einzelnen vorzunehmenden Arbeiten und der darauf entfallenden Zahlungsbeträge unsubstantiiert. Es ist zudem fraglich, ob Kosten in dieser Höhe das Verlangen der Klägerin unbillig erscheinen lassen. Darauf mußte jedoch im Rahmen dieser Entscheidung aus den vorbezeichneten Gründen nicht eingegangen werden.
Fundstellen