Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.01.2006; Aktenzeichen 19 U 50/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus Gewährleistungs-Bürgschaft, die die Beklagte für die Arbeiten der Fa. RB … GmbH dem Kläger gestellt hat, geltend.

Der Kläger trägt vor, die Arbeiten seien, besonders im Bereich der Fensterlaibungen und der Abdichtung, mit Mängeln behaftet, deren Beseitigung einen Betrag in Höhe der Klageforderung erfordere. Wegen weiterer nicht erbrachter Leistungen habe er einen Betrag von DM 48.241,99 für den 3. Abschnitt des Bauvorhabens zur Sicherheit einbehalten. Für alle 4 Bauabschnitte habe er einen Betrag von DM 66.662,62 einbehalten. Dieser Einbehalt betreffe keine Mängelbeseitigungskosten, sondern lediglich nicht erbrachte Leistungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 26.10.2004 und 31.01.2005 (Bl. 1 ff. und 32 ff. d.A.) nebst Anlagen im Anlagenband Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an ihn EUR 72.898,50 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie hafte nicht, da für einen der geltend gemachten Mängel: „Belag und Unter-Konstruktion Treppenpodest im Dachgeschoss extrem wellig” eine nach der Bürgschaftsurkunde vorauszusetzende Abnahme nicht vorliege. Ein anderer der geltend gemachten Mängel: „alte Hauseingangstüren wurden aufgearbeitet und nicht, wie im Leistungsverzeichnis vorgesehen, neu geliefert” sei nach dem Leistungsverzeichnis von der Leistung her nicht geschuldet, jedenfalls sei dieser Mangel ohne Vorbehalt abgenommen. Außerdem habe der Kläger nicht den durch die Bürgschaft abzulösenden Sicherheitseinbehalt ausgezahlt, da er die Schlussrechnung nicht bezahlt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 27.12.2004 (Bl. 28 ff. d.A.) nebst Anlagen im Anlagenband Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte haftet nicht für die vom Kläger vorgetragenen Gewährleistungsansprüche.

Der Kläger hat eingeräumt, gegenüber den Forderungen der Auftragnehmerin aus dem geschlossenen Bauvertrag einen Einbehalt von DM 66.662,62 gemacht zu haben. Damit ist die von der Beklagten übergebene Bürgschaft, die voraussetzt, dass ein Sicherheitseinbehalt beim Auftragnehmer eingeht, nicht in Kraft getreten. Zwar hat er diesen Einbehalt auf die Nichterbringung geschuldeter Leistungen und nicht auf Ansprüche wegen Mängelbeseitigung gestützt, er hat aber nicht vermocht, dies nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Denn er behauptet, es sei statt des Einbaus neuer Fensterläden eine Überarbeitung der alten Fensterläden erfolgt, eine Abnahme der überarbeiteten Fensterläden sei nicht vorgenommen worden, im Protokoll vom 15.12.1999 sei dazu unter dem Punkt „unstrittige Mängel” nur aufgenommen worden: „Fensterläden nacharbeiten”. Soweit der Zeuge E. in seiner Aufstellung vom 27.09.2004 die Fensterläden als Mängel aufgeführt habe, sei das ein Irrtum. Das Gericht vermag hierin einen Irrtum nicht zu erkennen. Nicht nur die Bezeichnung als Mängel im Abnahmeprotokoll vom 15.12.1999 und in der Aufstellung vom 27.09.2004, sondern auch die vom Kläger geschilderte Abweichung der ausgeführten Leistung von der vereinbarten vermag nichts anderes als Ansprüche wegen Mängel-Gewährleistung annehmen zu lassen. Der Charakter dieser Ansprüche entspricht dem vom Kläger selbst als Gewährleistung bezeichneten Anspruch auf Neueinbau der überarbeiteten Hauseingangstüren und ist auch gleich zu behandeln.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 91, 709 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1622180

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