Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,– EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2012 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(die römischen und arabischen Zahlen entsprechen der Nummerierung der Klageanträge)
A. Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land Amtshaftungsansprüche geltend. Er begehrt die Zahlung einer Geldentschädigung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen angeblich rechtswidriger öffentlicher Äußerungen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden und wegen der Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens gegen ihn.
Der Kläger ist habilitierter Ökonom und war seit 2004 Inhaber eines Lehrstuhls an der … in Wiesbaden. Von 2006 – 2009 war er zudem Dekan der …. In der Zeit vom 1.5.2009 bis 7.4.2011 war er Präsident der … und Chief Executive Officer (CEO/Geschäftsführer) der …. Gleichzeitig war er Mitglied in zahlreichen Organisationen (beispielsweise im Kuratorium des …, im Kuratorium des …). Bei der Firma … und deren Tochtergesellschaften (z.B. …) hatte er mehrere Ämter inne; unter anderem die Position des Verwaltungsratspräsidenten.
Im Januar 2011 erschienen bundesweit unter Namensnennung des Klägers in verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften Artikel, die seine Verbindungen zu zahlreichen Beratungs- und Beteiligungsunternehmen im Hinblick auf seine Funktion als Präsident der … problematisierten. Alle thematisierten die Verflechtungen zwischen der … und der Firma … und äußerten mehr oder minder unverhohlen den Verdacht, der Kläger fördere in seiner Funktion als Präsident der … womöglich das Geschäft von … und verwende somit öffentliche Fördergelder, um sein eigenes Einkommen aufzubessern (vgl. der Spiegel vom 20.1.2011 „schöner Schein”, Bl. 170, Wiesbadener Kurier vom 25. und 27.01. „mehr als ein Geschmäckle”, Bl. 171, „Verflechtungen”, Bl. 172, BILD-Zeitung vom 25., 27. und 29. 01. „… im Zwielicht”, Bl. 173 „die seltsamen Geschäfte des …”, Bl. 174, „So schrieb sich … selbst eine Rechnung… und genehmigte sie auch”, Bl. 175, Frankfurter Rundschau vom 27.1.2011 „Bund rügt Privat-Uni”, Bl. 176).
Der Kläger wehrte sich dagegen unter anderem in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 31.1.2011 „konkrete Planspiele mit dem Ziel, mich zu stürzen” Bl. 177).
Vor dem Hintergrund der Berichterstattung leitete die Staatsanwaltschaft Wiesbaden am 26.1.2011 gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein (Az.: 1111 Js 11866/11) wegen des Verdachts der Untreue. Im Mittelpunkt der Ermittlungen standen dabei zunächst vier Rechnungen der Firma … über 45.000,– EUR (insgesamt 180.000,– EUR), die auf Veranlassung des Klägers von der … beglichen wurden. Dabei ging die Staatsanwaltschaft zunächst dem Verdacht nach, es könne sich insoweit um Scheinrechnungen gehandelt haben, also um Rechnungen, denen keine tatsächlich erbrachten Gegenleistungen gegenüber gestanden hätten. Der Kläger ließ seine Ämter bei der … seit Mitte März 2011 ruhen.
Am 2.4.2011 erließ das Amtsgericht Wiesbaden auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen den Kläger wegen möglicher Verdunklungsgefahr, mit der Feststellung, der Kläger habe Zeugen erheblich unter Druck gesetzt. Der Kläger wurde am 4.4.2011 festgenommen und in dem Haftrichter vorgeführt. Er wurde nach seiner Anhörung und Vernehmung einer Zeugin unter Auflagen (u.a. kein Kontakt zu den Zeugen) vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Am selben Tag wurden im Rahmen der Ermittlungen neun Objekte durchsucht, u.a. die Räumlichkeiten der …, die Privatwohnung des Klägers sowie die Geschäftsräume der …. Am 07.04.2011, also drei Tage nach seiner Festnahme, wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der … von deren Aufsichtsrat abberufen und sowohl der Geschäftsführerdienstvertrag als auch der Hochschullehrervertrag von der … gekündigt. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden. Das Verfahren wurde im September 2011 durch einen Vergleich beendet.
Im Laufe der Ermittlungen änderte die Staatsanwaltschaft ihren Ermittlungs-Fokus: Sie ließ den Verdacht, der Kläger habe mit Hilfe der Firma … Scheinrechnungen an die … gestellt, fallen und ging nunmehr davon aus, den Rechnungen hätten zwar Beratungsleistungen der Firma … zugrunde gelegen. Die Leistungen seien jedoch pro bono erbracht worden, so dass die Firma … keinen Zahlungsanspruch gehabt habe und die … nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. In dieser Richtung ermittelte die Staatsanwaltschaft Wiesbaden weiter und erwirkte auch eine entsprechende Abänderung des Haftbefehls gegen den Kläger.
Im Zusammenhang mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen wurde auch die Verwendung von Fördermitteln, die die … von dem Land Hessen für den Aufbau der Universität für Wirtschaft und Recht sowie der …...