Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Entscheidung vom 14.03.2012; Aktenzeichen 92 C 4666/11 (13)) |
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall die Beklagte in deren Eigenschaft als Kfz-Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Kraftfahrzeugs auf Erstattung restoffener Mietwagenkosten in Anspruch.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist hervorzuheben, daß der Kläger bereits in der ersten Instanz hat vortragen lassen, daß er sein Fahrzeug noch am Unfalltag, dem 25.01.2011, in eine Fachwerkstatt von Peugeot verbracht habe, wo es zu Reparaturzwecken auseinandergebaut worden sei, wohingegen die Beklagte bereits erstinstanzlich hat vortragen lassen, daß die Übergabe des Unfallfahrzeugs an die Werkstatt erst rund zwei Monate nach dem Unfall, namentlich am 21.03.2011, erfolgt sei, der Wagen aber bis dahin sich in einem fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand befunden habe.
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2012 zu 92 C 4666/11 (13) abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte schulde über die bereits gezahlten Mietwagenkosten hinaus keinen weiteren Schadensersatz, weil es dem Kläger oblegen hätte, den Schaden entsprechend niedrig zu halten. Allerdings habe der Kläger gegen die ihn gemäß § 254 BGB treffende Schadensminderungspflicht so elementar verstoßen, daß die Beklagte an Mietwagenkosten nicht mehr schulde als das, was bei einer unterstellten Reparaturdauer von vier Tagen an Mietwagenkosten angefallen wäre und was die Beklagte bereits entrichtet habe. Der Kläger müsse sich nämlich vorhalten lassen, auch noch nach dem Unfall über ein optisch zwar beeinträchtigtes, indes verkehrssicheres und fahrbereites Fahrzeug verfügt zu haben, welches er erst nach rund zwei Monaten an eine Peugeot-Werkstatt übergeben habe, ohne sich zuvor darüber informiert zu haben, ob denn von dieser die Reparatur eines PKW der Marke Nissan, Modell Primera, innerhalb der von dem Gutachter angegebenen Zeit zu bewerkstelligen sei. Im Hinblick darauf, daß es im wesentlichen um den Austausch zweier Türen sowie eines Fensterhebers und im übrigen um Lackierarbeiten gegangen sei, die sogar werkstattunabhängig hätten durchgeführt werden können, sei dem Kläger vorzuhalten, im Vorfeld der Übergabe nicht sichergestellt zu haben, daß die benötigten Ersatzteile bereitlägen und deshalb sogleich mit der Reparatur begonnen werden könne. Insbesondere hätte dem Kläger einleuchten müssen, daß eine Peugeot-Werkstatt mit der Beschaffung von Ersatzteilen für einen Nissan Primera womöglich mehr Schwierigkeiten haben würde als eine auf diesen Wagentyp spezialisierte Fachwerkstatt. Zwar habe es dem Kläger freigestanden, eine Werkstatt seiner Wahl zu beauftragen. Gleichzeitig sei es aber an dem Kläger gewesen, insoweit im Vorfeld sicherzustellen, daß die benötigten Ersatzteile bereitlägen, damit mit der Reparatur sogleich begonnen und diese zügig zu Ende geführt werden könne. Daß der Kläger eben diesem Aspekt keine Beachtung geschenkt habe, müsse er sich nunmehr im Sinne eines Verstoßes gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht entgegenhalten lassen. Folge hiervon sei, daß die Beklagte die klägerischerseits geforderten Mietwagenkosten nur für die Dauer der von dem Sachverständigen für angemessen gehaltenen Reparaturzeit zu erstatten habe. Da die Beklagte selbst nach der vom Kläger für einschlägig und anwendbar gehaltenen Schwacke-Liste, an deren Anwendbarkeit indes nicht unerhebliche Bedenken bestünden, auf die Mietwagenkosten bei unterstellten vier Reparaturtagen mehr als nötig gezahlt habe, sei die Klage insgesamt abzuweisen gewesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, der Ansicht des Amtsgerichts, ihm, dem Kläger, sei daraus ein Vorwurf zu machen, daß er, der Kläger, nicht im Vorfeld der Übergabe des PKW an die Werkstatt sich danach erkundigt habe, ob es denn bei der Beschaffung der Ersatzteile womöglich Schwierigkeiten geben werde, sei entschieden zu widersprechen. Er, der Kläger, habe den PKW noch am Unfalltag in eine Fachwerkstatt von Peugeot verbracht, wo es zu Reparaturzwecken zerlegt worden sei. Zu dieser Zeit sei noch nicht absehbar gewesen, daß es Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzteilen geben werde. Dies habe sich erst später herausgestellt. Den Lieferengpaß habe er, der Kläger, aber nicht vorhersehen können. Umgekehrt habe er annehmen dürfen, daß die Fachwerkstatt die Reparatur ordnungsgemäß und zeitnah durchführen werde. Als sich sodann das Gegenteil herausgestellt habe, sei das Fahrzeug bereits zerlegt gewesen und demgemäß nicht mehr in einem fahrbereite...