Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage, ob eine wegen verweigerter Untervermietung erklärte Mieterkündigung rechtsmißbräuchlich ist

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Kündigung wegen verweigerter Untervermietungserlaubnis kann unabhängig von vorangegangenen Verhandlungen über die Gestellung von Nachmietern ausgesprochen werden. Sie bleibt auch wirksam, wenn der Mieter später noch das Sonderkündigungsrecht gemäß MHG § 9 (juris: MietHöReglG) wahrnimmt.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem am 1.1.1977 zwischen den Parteien begonnenen Mietverhältnis über die von den Beklagten angemieteten Wohnräume im Hause keinen Anspruch auf Zahlung der Miete von 900,- DM für den Monat Dezember 1986, weil das Mietverhältnis durch wirksame Kündigung der Beklagten v. 26.8.1986 zum 30.11.1986 beendet worden ist und die Beklagten im November 1986 ausgezogen sind. Die Kündigung der Beklagten war wirksam, weil die Klägerin die Bitte der Beklagten um die Genehmigung einer Untervermietung der Wohnung abgelehnt hatte. Dann steht aber dem Mieter nach § 549 Abs. 1 BGB ein vorzeitiges Kündigungsrecht auch bei langjährigem Mietverhältnis zu. Auf den Umstand, daß die Beklagten zuvor und zunächst mit einer vorzeitigen Entlassung aus dem Mietverhältnis gegen Gestellung von Nachmietern an die Klägerin herangetreten sind, kommt es bei dieser Beurteilung ebensowenig an, wie auf die Tatsache, daß die Beklagten nach der Kündigung v. 26.8.1986 nochmals am 14.10.1986 nach § 9 MHG kündigten, nachdem die Klägerin im August 1986 die Zustimmung der Beklagten zur Mieterhöhung verlangt hatte. Aus beiden Umständen ist - auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben - die Unwirksamkeit der Kündigung der Beklagten v. 26.8.1986 herzuleiten. Die Beklagten haben mit dieser Kündigung von einem ihnen nach dem Gesetz zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht. Dabei mag ihr Wille, das Mietverhältnis jedenfalls zu beenden, ausschlaggebend gewesen sein. Hieraus ergibt sich aber kein Rechtsmißbrauch. Vielmehr ist das Motiv, das Vertragsverhältnis jedenfalls beenden zu wollen, für jede Kündigung typisch. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten ein Sonderkündigungsrecht erschleichen wollten, liegen nicht vor. Sie haben lediglich bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen hieraus die zulässige Rechtsfolge gezogen. Richtig ist allerdings, daß die Beklagten nach dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin noch vor dem 14.10.1986 rechtzeitig ebenfalls bis zum 30.11.1986 hätten kündigen können. Hieraus läßt sich aber auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben schließen, daß deswegen die Kündigung v. 26.8.1986 unwirksam sei. Durch die Ausübung eines Gestaltungsrechts wird vielmehr eine Rechtsfolge - hier die Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.11.1986 - ausgelöst, ohne daß es auf spätere Kündigungsversuche ankommt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735538

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