Verfahrensgang
AG Würzburg (Beschluss vom 11.03.1999; Aktenzeichen IK 1/99) |
AG Würzburg (Beschluss vom 18.01.1999; Aktenzeichen IK 1/99) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Würzburg vom 18.1.1999 aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Amtsgericht Würzburg zur weiteren Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
3. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
4. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Würzburg vom 11.3.1999 wird zurückgewiesen.
5. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 II Nr. 3 InsO einstweilen einzustellen und den Drittschuldner anzuweisen, den jeweils pfändbaren Betrag des Einkommens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem Amtsgericht Würzburg – Hinterlegungsstelle – zu hinterlegen, wird zurückgewiesen.
6. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Werner Müller, Mergentheimer Str. 28, 97082 Würzburg, Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bewilligt.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 04.01.1999, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, verbunden mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 304 ff. InsO), und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Darüber hinaus hat sie beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für das Zustellungsverfahren und die übrigen Verfahrensabschnitte zu bewilligen.
Mit Beschluß vom 18.1.1999 hat das Amtsgericht Würzburg – Insolvenzgericht – den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, verbunden mit dem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung, als unzulässig kostenpflichtig unter entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 InsO zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der von der Antragstellerin eingereichte Schuldenbereinigungsplan mit einer Befriedigungsquote von 0,8 % der bislang aufgelaufenen Schulden sei nicht geeignet, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen und erfülle deshalb nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 305 1 Nr. 4 InsO. Ein Null- bzw. Fast-Nullplan sei nach den §§ 307–310 der Insolvenzordnung unzulässig, da die Schuldnerin hierdurch ohne nennenswerte eigene Leistung in das Restschuldbefreiungsverfahren gelangen könne, auf das die Gläubiger keinen Einfluß mehr hätten. Dies wolle der Gesetzgeber durch § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO verhindern.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung des Amtsgerichts wird auf den angefochtenen Beschluß vom 18.1.1999 (Bl. 49 d. Akten) Bezug genommen.
Da das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung von Restschuldbefreiung als unzulässig erachtet hat, hat es die übrigen Anträge (insbes. Prozeßkostenhilfe) nicht entschieden. Lediglich den Antrag der Schuldnerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Amtsgericht Würzburg mit Beschluß vom 11.3.1999 zurückgewiesen.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts Würzburg vom 18.1.1999, der der Schuldnerin am 20.1.1999 formlos mitgeteilte worden ist, hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 29.01.1999, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß aufzuheben und dem Antrag auf Eröffnung es Insolvenzverfahrens stattzugeben. Weiterhin hat die Schuldnerin beantragt, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt Werner Müller zur unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte beizuordnen.
Darüber hinaus hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 24.3.1999, eingegangen am selben Tag, gegen den Beschluß des Amtsgerichts Würzburg vom 11.3.1999 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.
Mit Schreiben vom 04.2.1999 hat die Schuldnerin ferner beim. Beschwerdegericht beantragt, vorab zu beschließen, dass die Zwangsvollstreckung gegen sie gem. § 21 II Nr. 3 InsO einstweilen eingestellt wird und der Drittschuldner angewiesen wird, den jeweils pfändbaren Betrag des Einkommens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem Amtsgericht Würzburg – Hinterlegungsstelle – zu hinterlegen.
Das Erstgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Gemäß § 6 Abs. 1 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht seinen Beschluß auf die entsprechende Anwendung des § 14 Abs. 2 InsO gestützt. § 14 Abs. 2 InsO kann jedoch auch bei entsprechender Anwendung keine Grundlage für eine Entscheidung wie im vorliegenden Fall sein. Das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Durchführung des Insolvenzverfahrens wegen der Vermög...