Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstücksverkauf. Antrag auf Akteneinsicht
Verfahrensgang
AG Würzburg (Aktenzeichen XVII 63/02) |
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Antragsteller … auf Gewährung von Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Gründe
Den Antragstellern steht nach Überzeugung der Kammer ein Anspruch auf Akteneinsicht nicht zu.
1. Gem. § 34 Abs. 1 FGG kann Akteneinsicht in die Betreuungsakte nur insoweit gestattet werden, als die Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht haben. Ein derartiges berechtigtes Interesse ergibt sich nach Aktenlage jedoch nicht und ist von den Antragstellern auch nicht glaubhaft gemacht worden.
Bei den Antragstellern … handelt es sich um die Nichte bzw. den Neffen der Betroffenen, welche mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v. 22.2.2005 Beschwerde gegen die Ankündigung des Vormundschaftsgerichts v. 3.2.2005 bezüglich des Verkaufe v. Grundstücken der Betroffenen eingelegt haben. Ihr rechtliches Interesse an einer Akteneinsicht haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten v, 23.3.2005 damit begründen lassen, dass die Antragsteller wissen wollen, „wer mit welcher Begründung welche Reparatur- und Unterlassungsmaßnahmen (an diesem Grundstück) für erforderlich halt”, da sie – die Antragsteller – aus pragmatischen und ideellen Gründen daran interessiert seien, die anfallenden notwendigen Reparaturkosten und laufenden Unterhaltskosten – möglicherweise gegen Einräumung eines unbefristeten Nutzungsrechtes – zu übernehmen (vgl. Schriftsatz des Verfahrensbev. der Antragsteller v. 22.2.2005).
Dieses Begehren, der Antragsteller stellt nach Überzeugung der Kammer für sich alleine jedoch kein, berechtigtes Interesse der Antragsteller i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 FGG dar, da in keiner weise erkenntlich ist, warum die von den Antragstellern erstrebte Kenntnis am Inhalt der Akten zur Verfolgung von Rechten der Antragsteller oder für die Abwehr von gegen die Antragsteller gerichteten Ansprüchen erforderlich sein soll (vgl. Keitel/Kuntze/Winkler, 15. Aufl., § 34 Rdnr. 13).
Die Antragsteller sind auch weder materiell noch formell am vorliegenden Betreuungsverfahren beteiligt, auch unter diesem Gesichtspunkt steht den Antragstellern ein Akteneinsichtsrecht nicht zu.
Beteiligter im materiellen Sinn ist nämlich nur derjenige, dessen Rechte u. Pflichten durch die Regelung der Angelegenheit durch das Gericht unmittelbar betroffen wird oder betroffen werden kann, ohne Rücksicht darauf, ob er im Verfahren aufgetreten ist oder nicht (vgl. BayObLG im Beschluss v. 19.1.2005, AZ 3 Z BR 220/04). Nach Aktenlage ist jedoch nicht erkennbar, inwieweit Rechte der Antragsteller durch Regelungen des Gerichts betroffen sein sollen, insbesondere dem Schriftsatz: des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller v. 23.3.2005 lässt sich insoweit nichts entnehmen. In diesem Schriftsatz stellen die Antragsteller zwar dar, welche Erkenntnisse sie aus einer Akteneinsicht erwarten, hinreichende Ausführungen dazu, warum sie diese Erkenntnisse zur Durchsetzung ihrer mutmaßlichen Ansprüche oder Rechte benötigen, fehlen jedoch.
Alleine der Umstand, dass die Antragsteller gegen das Schreiben des Vormundschaftsgerichts v, 3.2.2005 Beschwerde eingelegt haben, kann ein derartiges rechtliches Interesse nicht begründen, da zum einen schon fraglich ist, ob es sich bei diesem Schreiben, des Vormundschaftsgerichts v. 3.2.2005 überhaupt um eine beschwerdefähige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts handelt, zum anderen jedenfalls eine Beschwerdebefugnis der Antragsteller weder aus § 20 FGG noch aus §§ 69 g oder 57 FGG gegeben ist.
Entgegen ihrer Ansicht sind die Antragsteller auch durch ihre Stellung als Beschwerdeführer nicht formell am gerichtlichen Verfahren beteiligt, da ihnen – wie bereits dargestellt – die Beschwerdebefugnis fehlt (vgl. auch Beschluss des BayObLG v. 27.10.2004, Bl. 283–287 d.A.) und nach der Rechtsprechung ein materiell am Verfahren nicht Beteiligter eine formelle Beteiligung nicht dadurch erlangen kann, dass er von sich aus durch Anregungen oder Anträge in das Verfahren eingreift (vgl. BayObLG im Beschluss v. 3.9.1.2005, AZ: 3 Z BR 220/04 m.w.N.). Einziger Bezug der Antragsteller zum vorliegenden Verfahren sind ihre Beschwerden, für die ihnen jedoch die Beschwerdebefugnis fehlt, sie also auch nicht die Stellung eines formell am Verfahren Beteiligten erlangen konnten.
2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 103 I GG, der § 34 I FGG dann modifiziert, wenn einer an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Person ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht grundsätzlich zusteht und dieses berechtigte Interesse des Antragstellers höher einzustufen ist als das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung. Eine derartige Interessenabwägung war jedoch im vorliegenden Fall nicht geboten, da die Antragsteller bereite ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht weder hinreichend, dargelegt,...