Leitsatz (amtlich)
Angehörige eines Betreuten, die keine Beschwerdebefugnis gegen die Sachentscheidung des Gerichts haben, können keine Akteneinsicht verlangen, wenn sie lediglich ein Interesse an der Meinungsbildung des VormG vor der Genehmigung eines Grundstücksverkaufs behaupten.
Normenkette
FGG § 34
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LG Würzburg vom 15.4.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für die Betroffene, welche Eigentümerin eines Wohnanwesens in R. und landwirtschaftlicher Flächen in der Umgebung ist, wurde am 22.1.1998 ihr Neffe, der Beteiligte zu 1), zum Betreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Anhalten, Empfangnahme und Öffnen der Post bestellt. Am 18.1.1999 wurde die Betreuung wieder aufgehoben.
Am 21.8.2002 regte die jetzige Betreuerin, die frühere Nachbarin der Betroffenen, die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vertretung beim Verkauf des Grundbesitzes der Betroffenen an, da der beurkundende Notar Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Betroffenen geäußert habe. Das AG bestellte für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Postangelegenheiten einen Betreuer. Dieser bat am 3.5.2003 altersbedingt um seine Entlassung; die jetzige Betreuerin erklärte sich mit der Übernahme der Betreuung einverstanden, wies aber auf die Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuung hin, da sie zum Erwerberkreis des Grundbesitzes gehöre. Am 27.6.2003 wurde der bisherige Betreuer entlassen und die jetzige Betreuerin bestellt. Für den Aufgabenkreis Annahme und Abgabe aller notwendigen Willenserklärungen der Betroffenen im Zusammenhang mit der Veräußerung und Übertragung von Eigentum bezüglich ihres Grundbesitzes bestellte das AG am 3.11.2003 einen Rechtsanwalt zum Ergänzungsbetreuer. Der zunächst beabsichtigte Verkauf des Wohnanwesens wurde zurückgestellt, da die Beteiligten, Neffe und Nichte der Betroffenen, sich im Wege eines zinslosen Darlehens zur Übernahme der Heimkosten verpflichtet hatten. Gegen die Rückstellung legte die Betreuerin, gegen die beabsichtigte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs eines anderen Grundstücks legten die Beteiligten Beschwerden ein.
Das LG verwarf durch Beschlüsse vom 24.8.2004 beide Beschwerden als unzulässig. Die weitere Beschwerde der Beteiligten wurde durch Beschluss des BayObLG vom 27.10.2004 mit der Begründung zurückgewiesen, den Beteiligten stehe ein Beschwerderecht nicht zu. Nach dem Verkauf von weiterem Grundbesitz teilte der zuständige Rechtspfleger mit Schreiben vom 3.2.2005 der Betreuerin, dem Ergänzungsbetreuer sowie den Beteiligten mit, in Anbetracht der Unterhaltungskosten sowie der anstehenden Reparaturkosten an dem sehr alten, derzeit weder bewohnbaren noch vermietbaren Wohnanwesen scheine ein Verkauf nunmehr wirtschaftlich sinnvoll. Es sei daher beabsichtigt, einen geplanten Verkauf vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Zusätzlich wurde den Beteiligten mitgeteilt, da die Verkaufsentscheidung nicht von den Heimkosten abhänge, könne ihr früheres Angebot, die Heimkosten zu übernehmen, keinen Einfluss auf die Verkaufsentscheidung nehmen.
Mit Schriftsatz vom 15.2.2005 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten, ihm Akteneinsicht zu gewähren. Der zuständige Rechtspfleger lehnte die Akteneinsicht im Hinblick auf die Entscheidung des BayObLG vom 27.10.2004 ab. Am 22.2.2005 legten die Beteiligten Beschwerden gegen die angekündigte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für den Verkauf des Wohnanwesens ein und beantragten zur sachgerechten Wahrnehmung des Mandats erneut Akteneinsicht. Das AG lehnte auch das erneute Gesuch um Akteneinsicht ab und half der Beschwerde gegen die angekündigte Genehmigung nicht ab. In der Beschwerdebegründung baten die Beteiligten erneut um baldige Akteneinsicht.
Das LG hat am 15.4.2005 den Antrag der Beteiligten auf Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit ihrer Beschwerde. Sie tragen vor, als nächste Verwandte der Betroffenen hätten sie ein erhebliches Interesse daran, dass das Anwesen der Betroffenen im Familienbesitz verbleibe. Dies sei auch der ausdrückliche Wunsch der Betroffenen. Sie hätten ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse zu erfahren, warum trotz ihres Angebotes, darlehensweise Geld für die Heimkosten zur Verfügung zu stellen, nun doch wieder der Verkauf des Anwesens in die Wege geleitet werde. Durch die Einlegung der Beschwerde gegen die angekündigte Genehmigung des Verkaufs des Wohnanwesens hätten sie auch als Verfahrensbeteiligte einen grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Akteneinsicht. Einem Beteiligten müsse Gelegenheit gegeben werden, sich vor Einlegung bzw. zur Begründung eines Rechtsmittels über den gesamten Akteninhalt zu unterrichten.
II. Die Beschwerde ist zulässig, § 19 Ab...