Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Beschluß des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht– Würzburg vom 13.09.1999
Verfahrensgang
AG Würzburg (Beschluss vom 13.09.1999; Aktenzeichen aM 10776/98) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Würzburg vom 13.09.1999 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Würzburg vom 13.09.1999 ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
Zu Recht hat das Amtsgericht Würzburg den Gerichtsvollzieher angewiesen, den Schuldner aufgrund des Haftbefehls vom 30.04.1999 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verhaften. Der Beschluß des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Würzburg vom 18.05.1999, in welchem die vorläufige Insolvenzverwaltung zur Sicherung des Schuldnervermögens angeordnet wurde, steht dem nicht entgegen. Zwar hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Würzburg in dem bezeichneten Beschluß sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Darüber hinaus hat es bestimmt: „Soweit die Verwertung gepfändeter beweglicher Gegenstände und Rechte oder die Einziehung gepfändeter Forderungen oder Rechte unmittelbar bevorstehen, werden diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilen eingestellt, § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO.”
Hierdurch wird jedoch nicht angeordnet, daß die von einem Gläubiger beantragte Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gemäß § 807 ZPO zu unterbleiben hat. Sinn und Zweck der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist es, zu Gunsten der Gläubiger eine nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Die Masse des Schuldners soll für alle Gläubiger gesichert werden (Kübler/Prütting: InsO, § 21 Rnr. 4). Durch die Untersagung von Maßnahmen der Individualzwangsvollstreckung soll ein Befriedigungswettlauf unterbunden werden (a.a.O. Rnr. 14 und 15), um eine Störung des Eröffnungsverfahrens durch Individualvollstreckung abzuwehren. Demnach ist durch eine teleologische Auslegung des in § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO enthaltenen Begriffs der „Maßnahmen der Zwangsvollstreckung” dieser dahingehend zu verstehen, daß lediglich solche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, untersagt werden, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegenlaufen. Dies ist bei der Erzwingung der Abgabe des eidesstattlichen Versicherung des Schuldners nach § 807 ZPO nicht der Fall, da insoweit lediglich der Vermögensbestand des Schuldners für die (alle) Gläubiger festgestellt werden soll. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 57 Abs. 2 Nr. 4 BRAGO.
Unterschriften
Dr. Singer, Bellay, Euteneuer
Fundstellen
Haufe-Index 1700096 |
NJW-RR 2000, 781 |
KTS 2000, 384 |
InVo 2000, 106 |
NZI 1999, 504 |
ZInsO 1999, 724 |