Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollzug der Urkunden des Notars H., v. 7.11.2001 und vom 23.11.2001

 

Verfahrensgang

AG Gemünden am Main (Beschluss vom 16.02.2005)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 25.10.2005; Aktenzeichen 32 Wx 107/05)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Gemünden am Main v. 16.2.2005 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Zu Urkunde des Notars … vom 7.11.2001 (URNr. …/2001) überließen die Beteiligten zu 1) ihren Grundbesitz in der O. ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 2).

Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung.

Als Gegenleistung räumte der Übernehmer seinen Eltern ein Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht ein. Ferner verpflichtete er sich, den Vertragsbesitz nur mit Zustimmung der Übergeber zu belasten oder zu veräußern. Bei einem Verstoß haben die Eltern das Recht, die Rückübereignung zu verlangen. Dieses Recht haben sie auch, wenn der Erwerber zu Lebzeiten der Eltern verstirbt, ohne dass der Vertragsbesitz auf Abkömmlinge des Erwerbers oder Ehegatten übergeht.

Zur Sicherung des bedingten Rückübertragungsanspruchs bewilligte und beantragte der Übernehmer zugunsten der Berechtigten die Eintragung einer Vormerkung.

Mit Urkunde des Notars … v. 23.11.2001 (URNr. …/2001) wurde vom Beteiligten zu 2) für die Raiffeisenbank … eine Grundschuld ohne Brief von 25.000,– EUR bestellt.

Beide Urkunden wurden dem Grundbuchamt … von dem hierzu gem. § 15 GBO bevollmächtigten Urkundsnotar am 25.3.2002 um 9.45 Uhr, also zeitgleich, vorgelegt und aufgrund einer Rangbestimmung in der Grundschuldurkunde wurde die Grundschuld vor den in der Übergabeurkunde bestellten Rechten für die Beteiligten zu 1) eingetragen.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten v. 4.2.2005 beantragten die Beteiligten zu 1) wegen Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Amtslöschung. Der Antrag auf Eintragung einer Grundschuld könne erst dann gestellt werden, wenn der Beteiligte zu 2) als Berechtigter im Grundbuch eingetragen sei. Deshalb sei das vorrangige Rangverhältnis der Grundschuld gegenüber den Rechten der Beteiligten zu 1) zu löschen bzw. sei die Grundschuld von Amts wegen zu löschen.

Mit Beschluss v. 16.2.2005 wies der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht … diesen Antrag (Anregung) auf Amtslöschung, bzw. auf Eintragung eines Amtswiderspruchs bezüglich des Vorrangs der Grundschuld bzw. auf Amtslöschung dieser Grundschuld zurück. Auf die Gründe wird verwiesen. Die Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1) legten mit Schriftsatz v. 3.3.2005 gegen die Entscheidung des Grundbuchamts … Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen den Vorrang der Grundschuld ein.

Die Bevollmächtigten des Beteiligten zu 2) verteidigen die Entscheidung des Grundbuchamts. Auf die zwischen den Vertretern der Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird insgesamt verwiesen.

Das Amtsgericht … half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht … zur Entscheidung vor.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts im Rang nach der Grundschuld zulässige Beschwerde (s. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO) ist nicht begründet.

Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung gesetzliche Vorschriften nicht verletzt.

Für das Grundbuchamt ist es unbeachtlich, dass im Zeitpunkt der Beurkundung der Grundschuld der Besteller noch nicht Eigentümer war. Das Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Antragstellung die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen.

Die gleichzeitige Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Die Eintragung aller Rechte, mit denen das Grundstück belastet werden soll, ist gleichzeitig beantragt worden. Sie wären damit, wie sich aus den §§ 17, 45 Abs. 1 HS 2 GBO ergibt, grundsätzlich im gleichen Rang in das Grundbuch einzutragen. Etwas anderes gilt nach § 45 Abs. 3 GBO dann, wenn in den Urkunden ein anderes Rangverhältnis bestimmt ist. In der Grundschuldurkunde ist eine Rangbestimmung getroffen. Diese Rangbestimmung ist eine weitere zu der Eintragung erforderliche Erklärung, die der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO bedarf. Dem Notar steht gem. § 15 GBO die Befugnis zu der Rangbestimmung zu, die von ihm nach dem mit der Schreibmaschine geschriebenen Satz: „Die Grundschuld erhält vorerst nächstoffenen Rang”, handschriftlich vorgenommen wurde: „jedoch Rang vor den Rechten der Ehegatten … aus URNR. …/01 ist gegeben”. Die eigenhändig unterzeichnete und gesiegelte Erklärung über die Rangbestimmung entspricht der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO. Damit hat der Notar durch die zweite Urkunde den grundsätzlich bestehenden Vorrang der Rechte der Veräußerer vor den vom Erwerber für Dritte bestellten Rechten beseitigt. Dies widerspricht den schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Veräußerer und Erwerber. Diese wirken sich aber auf die grundbuchrechtlichen Eintragungsgrundsätze nicht unmittelbar aus (BayObLG RPfleger, 1993, 13, 15).

Die Beteiligten zu 1) müssen, weil in ihrer Urkunde ei...

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