Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 43.484,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.7.2005 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung des sich errechnenden Abschichtungsguthaben aus der atypischen stillen Beteiligung der Klägers an der Beklagten mit den Zertifikatsnummern 180155-09877/8/9 und 180155-09880/81 sowie 180158-090877 und 180155-090914.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit 26.7.2005 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.032,52 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.10.2005 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der zwischen den Klägern und der Beklagten durch ihre Erklärungen vom 31.1.2004 und 15.11.2004 sowie vom 21.7.2003 und 10.11.2003 begründeten atypisch stillen Gesellschaften mit den Zertifikatsnummern 180155-09880/81 gegen die Kläger keine Rechte mehr herleiten kann.
5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Anlage am grauen Kapitalmarkt.
Die Beklagte firmiert als Immobilienhandels-AG.
Tatsächlicher Geschäftszweck ist die Anlage als blind Pool eine dem grauen Kapitalmarkt zuzurechnenden Unternehmen, das weder einem Einlagesicherungssystem angehört noch der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt.
Steuerrechtlich sind die Anleger Mitunternehmer und müssen auch im Falle der Insolvenz der Beklagten ihre Einlagen noch in voller Höhe erbringen.
Der Kläger verdiente im Januar als Werkzeugmeister bei der Fa. … in … ca. 1.700 Euro netto im Monat, seine Frau in Teilzeit als Krankenschwester ca. 700,– Euro. Ihr Einkommen blieb bis heute gleich. Sie waren ihren beiden Kindern zum Unterhalt verpflichtet.
Außer zweier Lebensversicherungen bei der … einem Bausparvertrag bei der … Bausparkasse sowie zwei Anlagen bei der … und der … einer Ausbildungsversicherung für ihre Töchter und drei Sparverträgen hatten sie kein weiteres Vermögen.
Anfang Januar 2004 bat der Vermittler …, dem die Kläger von einem Bekannten genannt worden waren, um einen Termin, als er telefonisch die Vorteile der Anlage bei der Beklagten anpries.
Die Kläger zeichneten unter dem 31.1.2004 in ihrer Privatwohnung sechs atypische Gesellschaftsbeteiligungen mit einer Laufzeit von 20 bis 30 Jahren bei der Beklagten, wobei sie nach den Darlegungen in der Klageschrift, auf die hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, von der Vermittlerseite nicht richtig beraten wurden.
An Hand von Berechnungen wurde ihnen dargelegt, dass konventionelle Anlageformen wie die Versicherungsverträge der Kläger unrentabel seien. Danach wurden ihre persönlichen Vermögensverhältnisse aufgenommen.
Den Klägern wurde explizit gesagt, dass ihre Anlagen das Geld, das sie einzahlen, nicht wert seien.
Die Vermittlerseite erklärte an Hand eines von der Beklagten entwickelten Verkaufsgesprächs, dass die Beklagte mit Immobilien handele, Gebäude errichte und aus den Mieten Gewinne erziele. Aufgebaut war das Gespräch in die drei Hauptprobleme Steuer, Inflation und Altersvorsorge, Kreislauf des Geldes und Position der …. Bei konventionellen Anlageformen würden die Gewinne von den Banken und Versicherungen eingesteckt, während sie als Mitunternehmer bei den Beklagten daran partizipieren könnten.
Insbesondere wurde ihnen bei völlig risikoloser Geldanlage bei der Beklagten eine voraussichtliche ergebnisabhängige Rendite von 8 bis 10 % versprochen. Dabei verwies der Vermittler auf einen entsprechenden Eintrag in dem von ihm mitgebrachten Prospekt.
Grund dafür sei, dass bei der Beklagten der Verwaltungsaufwand nicht so hoch sei wie bei den Lebensversicherungen oder Banken.
Die Anlage bei der Beklagten sei ebenso sicher wie bei einer Lebens- oder Rentenversicherung. Sie sei praktisch risikolos, da die Beklagte keine Kredite aufnehmen müsse, sondern das Geld von den Anlegern erhalte.
Ein Hinweis auf die Gefahr des Totalverlusts und die Nachschußpflicht erfolgte nicht. Die Anlage sei sicher, da die Beklagte viele Immobilien im Bestand habe.
Hierbei erhielt die Kläger einen Emissionsprospekt kurz vor Abschluss des Vertrags. Der Vermittler überzeugte letztendlich die Kläger, dass die Anlage bei der Beklagten für sie eine ideale Altersvorsorge darstellte.
Auf die Zeichnungssumme von 72.000,– Euro mit einem Agio von 5.760,– Euro waren ab 1.4.2004 monatliche Raten von 200,– Euro zu bezahlen. Weitere Anlagen sollten als Einmalzahlung in Höhe von zweimal. 10.000,– Euro und 5.000,– Euro mit einem Agio in Höhe von jeweils 5 % erfolgen.
Mit Schreiben vom 15.11.2004 nahm die Beklagte ihren Beitritt unter den Zertifikatsnummern 180155-09877/8/9 und 180155-09880/81 sowie 180158-090877 an.
Auf Vermittleranraten unterschrieben sie einen vorgefertigten Vertrag (K 22), mittels des...