Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.874,11€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.20120 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der atypischen Beteiligung des Klägers an der Beklagten gemäß Beitrittsantrag vom 01.03.2005.
2.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Kosten seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 zu zahlen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse durch Hinterlegung abzuwenden.
Tatbestand
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Aufklärung im Rahmen einer Anlagenbeteiligung als atypischer stiller Gesellschafter der Beklagten.
Der Kläger erfuhr von einem Arbeitskollegen über die streitgegenständliche Kapitalanlage bei der Beklagten. Es erschien in der Folgezeit Herr O, der seitens der Beklagten als selbständiger Vermittler mit der Vermittlung ihrer Beteiligung beauftragt war, im Hause des Klägers und erteilte diesem Informationen über die Anlage.
Am 25.02.2005 fand ein weiteres Gespräch mit dem Vorstand der Beklagten, Herrn I, Herrn O, und dem Kläger statt. Herr I betreibt neben seiner Tätigkeit für die Beklagte eine Vertriebsfirma, die F GbR. Diese war ebenfalls mit dem Vertrieb der Beteiligungen an der Beklagten beauftragt.
Herr I erläuterte dem Kläger dessen in Aussicht genommene Beteiligung mit einer Anzahlung von 2.500,- €. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde dem Kläger eine Beispielsrechnung "Ratenanlage typisch" der Anlageentwicklung übergeben. In dieser wird u.a. eine Steuerrückerstattung in Höhe von 2.049,- € und eine Mindestverzinsung von 5 % ausgewiesen. Dem Kläger lag ferner der Prospekt der Beklagten "Investment mit Qualität" vor, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser von Herrn I oder Herrn O überreicht worden war.
In dem Prospekt heißt es unter anderem:
"Immobilien":
"Ein Anteil von ca. 20 bis 25 Prozent des Kapitals wird in Immobilien investiert."
Private Equity:
"Die V AG beteiligt sich mit Kapital auch außerhalb der Börsen an Unternehmen...."
Rückzahlunsvorsorge":
"Einen Teil des Kapitals (ca. 20%) wird die V AG in ein Wertpapierdepot investieren. Das Portfolio setzt sich aus festverzinslichen und diversen sicherheitsorientierten Wertpapieren zusammen. Das Wertpapierdepot dient dazu, das auch bei schwächerer Entwicklung der anderen Anlagen eine Rückzahlung des Anlegerkaptial nach Ablauf der Beteiligung zu ermöglichen. Außerdem wird die V AG auch andere Instrumente im Laufe der Zeit einsetzen, die dem Anleger einen im Verhältnis eine höchstmögliche Sicherheit des eingesetzten Kapital bietet."
Des Weiteren enthält der Prospekt unter der Überschrift "Anlagestreuung" weitere Angaben über die Verwendung der Anlegergelder und deren graphische Darstellung im Rahmen eines "Tortendiagramms".
Weder der Vorstand der Beklagten noch Herr O teilten dem Kläger hierbei mit, dass für die Vermittlung der Anlage von der Beklagten erhebliche, das in dem Prospekt und Gesellschaftsvertrag genannte Agio von 5% deutlich übersteigende Vertriebsprovisionen ausgezahlt wurden.
Der Kläger trat zum 01.03.2005 der Beklagten bei. Er beteiligte sich ab diesem Zeitpunkt als atypischer stiller Gesellschafter mit einer Zeichnungssumme von 27.000,- € zuzüglich 5% Agio. Als Zahlungsmodalität wurde eine Anzahlung von 2.500,- € und Monatsraten von 157, 50 € (inkl. Agio) für die Mindestdauer von 15 Jahren vereinbart. Um das Geld für die Anlage aufzubringen, kündigten der Kläger und seiner Ehefrau die Lebensversicherungsverträge, die sie für seine drei Töchter, für sich abgeschlossenen hatte. Der Kläger leistete die vereinbarten Zahlungen.
Für die Jahre 2005, 2006, 2007 erhielt er Verlustzuweisungen seitens der Beklagten zugeleitet. Diese wurden seitens des Finanzamtes jedoch nicht anerkannt.
Im Mai 2010 teilte ein Mitarbeiter des Finanzamtes dem Kläger mit, dass es überhaupt keine Verlustzuweisungen geben werde. Daraufhin stellte der Kläger seine Zahlungen ein.
In der Zeit vom 30.12.2004 bis 07.02.2011 nahm die Beklagte insgesamt Einlagen von Gesellschaftern wie dem Kläger in Höhe von 293.625,21 € ein. Diese wurden überwiegend für Provisionen, Beratungshonorar und Miete verwendet. Allein die Firma des Vorstandes der Beklagten erhielt als Vertriebsprovision 43.000,- €. Ein weiterer Vermittler Kirrill Nakrasov erzielte in den Jahren 2005 bis 2007 weitere Provisionen von der Beklagten in Höhe von K O, den Vorstand der Beklagten und andere, geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte Kenntnis.
Die Versicherungsgesellschaften, mit denen der Kläger und seine Ehefrau für sich und die Kinder die gekündigten Lebensversicherungsverträge abgeschlossen hatten, hätten diese in...