Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsverfahren: Abgrenzung zwischen einer einstweiligen Anordnung der Verwalterbestellung und der Bestellung eines Notverwalters. Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit der einstweiligen Anordnung einer Verwalterbestellung
Orientierungssatz
1. Wird während der Anhängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens für dessen Dauer ein Wohnungseigentumsverwalter bestellt, liegt darin eine einstweilige Anordnung iSd WEG § 44 Abs 3 (juris: WoEigG) und keine Bestellung eines Notverwalters iSd WEG § 26 Abs 3. Denn der sogenannte Notverwalter wird gerade nicht für die Dauer eines Verfahrens bestellt, vielmehr ist eine zeitliche Befristung der Amtszeit des Notverwalters durch das Gericht nur insoweit zulässig, als sichergestellt ist, daß bis zum Ablauf der Befristung der Mangel, nämlich das Fehlen eines Verwalters, behoben ist.
2. Um eine einstweilige Anordnung der Verwalterbestellung für die Verfahrensdauer handelt es sich auch dann, wenn die Beschlußanordnung nicht ausdrücklich als einstweilige Anordnung bezeichnet ist.
3. Die einstweilige Anordnung der Verwalterbestellung ist nur in Fällen der greifbaren Gesetzwidrigkeit mit der außerordentlichen Beschwerde anfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 1738084 |
ZMR 2001, 485 |
WE 2001, 160 |
WE 2001, 249 |
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