Leitsatz

Anfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung für die Dauer eines Verfahrens nur bei "greifbarer Gesetzwidrigkeit"

 

Normenkette

§ 26 Abs. 3 WEG, § 44 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Vorliegend wurde während der Dauer eines Verfahrens ein Verwalter durch einstweilige Anordnung im Sinne des § 44 Abs. 3 WEG bestellt, nicht als Notverwalter im Sinne des § 26 Abs. 3 WEG; dies war zulässig (vgl. Merle in B/P/M, 8. Aufl. 2000, § 44 Rn 69). Demgegenüber wird ein sog. Notverwalter gem. § 26 Abs. 3 WEG nicht nur für die Dauer eines rechtshängigen Verfahrens bestellt; seine Bestellung erfolgt durch Hauptsacheentscheidung; eine zeitliche Befristung der Amtszeit eines solchen Notverwalters durch das Gericht ist nur insoweit zulässig, als sichergestellt ist, dass bis zum Ablauf der Befristung der Mangel, nämlich das Fehlen eines Verwalters behoben ist.

2. Eine einstweilige Anordnung ist grundsätzlich auch nicht selbständig anfechtbar; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die einstweilige Anordnung "greifbar gesetzwidrig" ist, d.h., wenn eine gerichtliche Entscheidung jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt oder inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, WPM 1986, 178; OLG Hamm, OLGZ 1978, 16, 17); dies war vorliegend zu verneinen. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt selbst dann nicht bereits vor, wenn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden sein sollte (BGH, MDR 1990, 520; MDR 1996, 195).

 

Link zur Entscheidung

( LG Wuppertal, Beschluss vom 09.01.2001, 6 T 951/00, derzeit noch nicht rechtskräftig = ZMR 6/2001, 485)

Zu Gruppe 7

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