Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geschäftswert bei Anfechtung eines Beschlusses über Sonderumlage über zwei Mio. DM
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beteiligte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 1999 beantragt, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 23. Juni 1999 zu TOP 5, mit dem für die Finanzierung einer Balkonsanierung die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von insgesamt DM 2.000.000,00 beschlossen worden ist, für ungültig zu erklären. Die Sanierung selbst ist in derselben Versammlung zu TOP 3 beschlossen worden; in diesem Beschluß heißt es, die Kosten der Sanierungsmaßnahme beliefen sich auf einen Betrag zwischen DM 2.350.000,00 DM und DM 2.500.000,00. Der Beteiligte zu 1. hat vorgetragen, für die notwendigen Sanierungsmaßnahmen seien die Mittel der Instandhaltungsrücklage in Höhe von ca. DM 350.000,00 DM ausreichend.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß den Geschäftswert auf DM 2.000.000,00 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1999 hat der Beteiligte zu 1. seinen Anfechtungsantrag zurückgenommen.
Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Januar 2000 hat der Beteiligte zu 1. gegen die Festsetzung des Geschäftswertes in dem angefochtenen Beschluß Rechtsmittel eingelegt; er ist der Ansicht, der Wert sei auf DM 24.821,30 festzusetzen. Dieser Betrag entspricht seinem Anteil an der beschlossenen Sonderumlage.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Das gemäß §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 KostO als Beschwerde zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Geschäftswert auf DM 2.000.000,00 festgesetzt.
Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG setzt das Gericht den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. Vorliegend richtet sich der Geschäftswert nicht nach dem Anteil des Beteiligten zu 1. an der beschlossenen Sonderumlage. Wegen der Rechtskraftwirkung der von ihm angestrebten Entscheidung für alle Beteiligten kommt es auf das Interesse sämtlicher Beteiligter an. Der Beteiligte zu 1. hat das Ziel verfolgt, daß der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 23. Juni 1999 zu TOP 5 insgesamt für ungültig erklärt wird; er hat vorgetragen, eine Sonderumlage sei nicht erforderlich. Daraus folgt, daß sich der Wert nach dem Gesamtbetrag der beschlossenen Sonderumlage richtet. Da dieser sich auf DM 2.000.000,00 beläuft, ist auch der Geschäftswert entsprechend festzusetzen.
Der Geschäftswert ist vorliegend auch nicht gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG auf einen niedrigeren Betrag festzusetzen. Nach dieser Vorschrift ist der Geschäftswert dann niedriger festzusetzen, wenn die berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Zwar mag es sein, daß es bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften im Einzelfall angemessen sein kann, für die Wertfestsetzung nicht nur die Kosten der Maßnahme, sondern auch das geringere Einzelinteresse der einzelnen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen (vgl. Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Auflage 1997, § 48 Rn. 31). Vorliegend kommt eine Reduzierung indessen nicht in Betracht. Soweit zum Teil vertreten wird, bei der Anfechtung von Beschlüssen großer Wohnungseigentümergemeinschaften belaufe sich der Geschäftswert auf das Fünffache des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Antragstellers (vgl. KG NJW-RR 1988, 14), folgt dem die Kammer nicht. Bei der Wertfestsetzung sind sämtliche maßgebenden Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; eine schematische Lösung verbietet sich (so auch Merle in Bärmann/Pick/Merle, a.a.O.). Maßgeblich ist nach Auffassung der Kammer, ob ein einzelner Wohnungseigentümer einem unzumutbaren und unangemessenen Kostenrisiko ausgesetzt wird, wenn der Geschäftswert nach den Grundsätzen des § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG festgesetzt wird; nur wenn dies der Fall ist, ist eine niedrigere Festsetzung angezeigt. Vorliegend gebietet es das von dem Beteiligten zu 1. zu tragende Kostenrisiko nicht, den Geschäftswert herabzusetzen.
Der Beteiligte zu 1. war in dem Anfechtungsverfahren nicht anwaltlich vertreten, so daß für ihn nicht das Risiko bestand, Kosten eines von ihm beauftragten Rechtsanwaltes entrichten zu müssen. Auch die Beteiligten zu 2. haben sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Selbst wenn diese sich für eine anwaltliche Vertretung entschieden hätten, kann nicht festgestellt werden, daß für den Beteiligten zu 1. das Risiko bestand, Anwaltskosten der übrigen Beteiligten übernehmen zu müssen. Denn in Wohnungseigentumsverfahren bedarf die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten besonderer Billigkeitsgründe; grundsätzlich trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Kostenrisiko des Beteiligten zu 1. bestand somit lediglich darin, daß ihm die Gerichtskosten des Verfahrens auferlegt werden. Diese belaufen sich auf insgesamt DM 9.330,00 (3 Gebühren in Höhe vo...