Verfahrensgang

AG Wuppertal (Beschluss vom 05.05.1998; Aktenzeichen 45 N 489/97)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Gemeinschuldnerin zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit Schreiben vom 04. Dezember 1997 beantragte die Gemeinschuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen. Das Amtsgericht ordnete daraufhin mit Beschluß vom selben Tage die Sequestration des Vermögens der Schuldnerin an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Sequester.

Nachdem die Gemeinschuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 06. Februar 1998 zurückgenommen hat, hob das Amtsgericht den genannten Beschluß mit weiterem Beschluß vom 09. Februar 1998 auf.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 05. Mai 1998 setzte das Gericht die Verfügung des Sequesters entsprechend seinem Antrag auf 54.600,00 DM fest. Hiergegen wendet sich die Gemeinschuldnerin mit Rechtsmittelschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Mai 1998. Sie ist der Ansicht, die Vergütung sei auf 27.300,00 DM festzusetzen; eine höhere Vergütung sei angesichts des Umfangs der Tätigkeit des Sequesters nicht gerechtfertigt.

Die gemäß § 73 Abs. 3 KO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Vergütung des Sequesters auf 54.600,00 DM festgesetzt.

Für die Bemessung der Vergütung des Sequesters ist die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates vom 25. Mai 1960 (VergütungsVO) anzuwenden (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. 1997, § 106 KO Rn. 4).

Die für die Berechnung der Vergütung gemäß § 1 Abs. 1 VergütungsVO maßgebliche Teilungsmasse beläuft sich sowohl nach dem Antrag des Sequesters als auch nach dem Vortrag des Schuldners auf 2.000.000,00 DM.

Nach der in § 3 Abs. 1 VergütungsVO im einzelnen aufgeführten Staffelung ergibt sich eine Regelvergütung von 27.300,00 DM für einen Konkursverwalter. Im Durchschnittsfall erscheint es angemessen, 25 % der Vergütung des Konkursverwalters für den Sequester festzusetzen (vgl. Kilger/Karsten Schmidt, a.a.O., § 106 KO Rn. 4). Die angemessene Vergütung des Konkursverwalters bemißt die Kammer mit 400 % der Regelvergütung des § 3 Abs. 1 VergütungsVO (vgl. LG Wuppertal ZIP 1996, 189, 190), so daß von einer Vergütung in Höhe von 27.300,00 DM auszugehen ist.

Entgegen der Ansicht der Gemeinschuldnerin liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. b) VergütungsVO vor, so daß die Vergütung auf einen den Regelsatz übersteigenden Betrag festzusetzen ist, und zwar auf die 2-fache Summe, also auf 54.600,00 DM. Da der Sequester die Festsetzung einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer nicht gesondert beantragt hat, erhält er letztlich weniger als die 2-fache Regelvergütung zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer.

Der Sequester hat zur Vermeidung von Nachteilen für die Konkursmasse das Geschäft der Gemeinschuldnerin während des Zeitraums der Sequestration – mithin über 2 Monate – weitergeführt. Er hat sich gegenüber Lieferanten für die Begleichung von Rechnungen persönlich stark gesagt, was mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbunden war. Der Einwand der Gemeinschuldnerin, dieses Risiko habe nicht bestanden, weil Finanzmittel zur Verfügung gestanden hätten, widerspricht ihren eigenen Angaben in der Antragsschrift vom 04. Dezember 1997. Dort hat sie – im einzelnen belegt durch Aufzählung von Verbindlichkeiten – ausgeführt, sie sei zahlungsunfähig und nicht mehr in der Lage, Verbindlichkeiten zu erfüllen. Selbst wenn noch finanzielle Mittel vorhanden gewesen sein sollten, führt dies nicht dazu, daß für den Sequester die Notwendigkeit entfallen ist, sich für Verbindlichkeiten persönlich stark zu sagen. Der Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens führt zu einer Verunsicherung von Lieferanten und zu dem Verlangen nach Sicherheiten. Nach dem Vortrag des Sequesters mußten insgesamt 118 Bestellungen getätigt werden, in ca. der Hälfte der Fälle waren persönliche Gespräche erforderlich. Diese Zahlen hat die Gemeinschuldnerin nicht bestritten. Für die Bestellungen selbst war entgegen der Ansicht der Gemeinschuldnerin nicht lediglich eine Unterschriftsleistung des Sequesters unter vorgefertigte Bestellisten erforderlich. Vielmehr war der Sequester gehalten, selbst Überprüfungen vorzunehmen und sich von der Notwendigkeit der Bestellungen zu überzeugen.

Ein weiterer Umstand für die Erhöhung der Regelvergütung liegt darin, daß sich der Sequester in erheblichem Umfang um den Einsatz der Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin kümmern mußte. Nach seinen Angaben, auf die die Gemeinschuldnerin nicht konkret eingeht, gab es mehrere Arbeitnehmer, die zur Produktivität wenig beigetragen haben und die zum Teil gegen den Betrieb gearbeitet haben. Zahlreiche Arbeitnehmer waren verunsichert und zum Teil desorientiert. Die Arbeitsvorbereitung war zunächst nicht besetzt. Es war daher erforderlic...

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