Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.171,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der XX GmbH und Co. KG.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 27.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der XX GmbH und Co. KG im Nennwert von 20.000,00 Euro resultieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vorgenannten Rechte in Verzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.176,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages in Anspruch.

Der Kläger ist langjähriger Kunde der Beklagten. Im Dezember 2002 nahm er Kontakt mit dem für ihn zuständigen Vermögensberater Herrn C auf, um sich wegen einer Geldanlage beraten zu lassen. Am 23.12.2002 kam es in Anwesenheit der Ehefrau des Klägers zu einem Beratungsgespräch, dessen genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Der Berater C empfahl dem Kläger, sich an dem streitgegenständlichen Medienfonds N1 zu beteiligen. Wegen des genauen Inhalts der Beteiligung wird Bezug genommen auf den Prospekt (Anlage H+D2). Der Mitarbeiter C wies den Kläger jedenfalls nicht darauf hin, dass die Beklagte von der YY, die mit der Vermittlung des geplanten Kommanditkapitals bis zur Höhe von 99 Millionen Euro beauftragt war (vgl. Seite 25 und Seite 49 des Prospekts) Provisionen in Form von Rückvergütungen erhalten hat. Seite 25 des Prospekts enthält allgemeine Angaben zum Zahlungsfluss und dazu, dass die YY berechtigt ist, zur Vermittlung des Eigenkapitals ganz oder teilweise Dritte zu beauftragen. Die YY sollte für die Vermittlung des Eigenkapitals eine Gebühr von 10,5 % des platzierten Kommanditkapitals erhalten. Weiter heißt es im Prospekt: "Zur Leistung dieser Gebühr wird auch das Agio in Höhe von 5 % der Kommanditeinlage verwendet."

Der Kläger zeichnete Anteile im Wert von 20.000,00 Euro zuzüglich 5 % Agio. Insoweit wird Bezug genommen auf die Beitrittserklärung vom 27.12.2002 (Anlage K2, Bl. 19 d.A.). Der Kläger erhielt folgende Ausschüttungen:

  • 1.

    Zahlung der Einlage:

    Dezember 2002: EUR 20.000,00

    zzgl. 5 % Agio EUR 1.000,00

    EUR 21.000,00

  • 2.

    Erhaltene Ausschüttungen:

    • 1.

      Ausschüttung zum Dezember 2006: EUR 1.010,10

    • 2.

      Ausschüttung zum Juni 2007: EUR 404,04

    • 3.

      Ausschüttung zum Februar 2008: EUR 606,06

    • 4.

      Ausschüttung zum Januar 2009: EUR 808,08

      Gesamt: EUR 2.828,28

  • 3.

    Aktueller Schaden:

    EUR 18.171,72

    Zudem hatte er folgende Steuervorteile bzw. Steuernachteile:

    • -

      für das Jahr 2002 einen Steuervorteil von

    • -

      für das Jahr 2003 keinen Steuervorteil oder Steuernachteil

    • -

      für das Jahr 2004 keinen Steuervorteil oder Steuernachteil

    • -

      für das Jahr 2005 einen Steuernachteil von - 312,00

    • -

      für das Jahr 2006 einen Steuernachteil von - 428,00

    • -

      für das Jahr 2007 keinen Steuervorteil oder Steuernachteil

    • -

      für das Jahr 2008 keinen Steuervorteil oder Steuernachteil

    somit insgesamt (Steuervorteil und Steuernachteile)

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2008 wurde gegenüber der Beklagten der Schadensersatzanspruch des Klägers unter Fristsetzung zum 25.06.2008 geltend gemacht (vgl. Anlage K3, Bl. 20 ff. d.A.).

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe die ihr aufgrund des Beratungsvertrages obliegende Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. So sei er - der Kläger - nicht über das Risiko des Totalverlustes der Kommanditeinlage sowie die spezifischen rechtsformabhängigen Risiken einer Beteiligung an einer KG, wie zum Beispiel die wiederauflebende Haftung des Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB im Fall einer Ausschüttung, aufgeklärt worden. Ihm sei auch nicht erklärt worden, dass es sich um ein sogenanntes "Blind-Pool-Modell" handelte, d.h., die zu produzierenden Filme noch unbestimmt waren. Auch über die fließenden Provisionen sei er nicht aufgeklärt worden. Den Fondsprospekt habe er nicht erhalten.

Nachdem der Kläger den Klageantrag zu 1. in Höhe von 546,00 Euro zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.171,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.07.2008 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der XX GmbH und Co. KG;

  • 2.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 27.12.2002 gezeichneten Beteiligung an der XX GmbH und Co. KG im Nennwert von 20.000,00 Euro resultieren;

  • 3.

    festzus...

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