Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.975,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2012 zu zahlen.

Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der NQ mbH & Co. KG mit der Beteiligungsnummer .....

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 962,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger macht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an der NQ mbH & Co. KG geltend.

Der Kläger ist seit einigen Jahren Kunde der Beklagten, nachdem er zuvor fast 50 Jahre Kunde der ....bank Z war. Am 07.04.2005 wurde ihm von dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, Herrn N, im Rahmen eines Besuches des Klägers bei der Beklagten die Möglichkeit einer Beteiligung an der streitgegenständlichen Kommanditbeteiligung dargestellt. Dabei wurde dem Kläger auch der Emissionsprospekt übergeben. In diesem Gespräch erläuterte der Mitarbeiter den Fonds, wobei der genaue Inhalt des Gespräches, insbesondere die Risikoaufklärung sowie die Frage der Einbeziehung des Emissionsprospektes in dieses Gespräch zwischen den Parteien streitig ist.

Im Anschluss an das Gespräch beteiligte sich der Kläger durch Beitrittserklärung vom 07.04.2005 mit einem Anteil in Höhe von 15.000,00 EUR zuzüglich 5% Agio an der streitgegenständlichen Kommanditgesellschaft, bei der es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt mit der grundsätzlichen Möglichkeit des Totalverlustes und stark eingeschränkter Fungibilität (Kündigung erst im Jahr 2021).

Im Zeitpunkt der Anlage entsprach dies einem Betrag in Höhe von 15.750,00 EUR, der aus Eigenmitteln des Klägers erbracht wurde

Die Beklagte erhielt für die Vermittlung auf die Zeichnungssumme eine Provision in die auch das Agio in Höhe von 5% eingeflossen ist.

Die Beklagte bzw. der Kundenbetreuer N klärte den Kläger über die von ihr erhaltenen Provisionen und deren Höhe nicht auf. Der Kundenbetreuer N klärte den Kläger lediglich, wobei selbst dies zwischen den Parteien streitig ist, über das zu zahlende Agio in Höhe von 5% der Zeichnungssumme auf, ohne jedoch die Beklagte als Empfänger zu offenbaren. Weitere Information bezüglich gezahlter Provisionen konnte der Kläger lediglich der Darstellung auf Seite 25 und 28 des Emissionsprospektes entnehmen, ohne das diese im Rahmen des Gespräches durchgesprochen worden wäre. Inwieweit eine Einbeziehung des Prospektes in die Beratung überhaupt stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Emissionsprospekt enthält in der Darstellung auf Seite 25 unter anderem folgenden Hinweis:

"Kapitalbeschaffungs- und Nebenkosten 22.110.000 23.010.00 7,30%"

Und auf Seite 28 unter der Überschrift Kapitalbeschaffungskosten und Nebenkosten folgende Erläuterung:

"Unter diesem Oberbegriff lasen sich die Kosten für Projektierung, Prospekterstellung, Emission, Werbung, Marketing sowie Kosten für die Beschaffung des einzuwerbenden Kommanditkapitals zusammenfassen. Das Agio von fünf Prozent in Höhe von EUR 5.526.000 stellen weitere Kosten der Eigenkapitalbeschaffung der sechs Ein-Schiffgesellschaften dar.

Mit der Eigenkapitalbeschaffung wurde die W GmbH beauftragt."

Unter dem 19.07.2010 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.08.2010 auf, den Schaden zu begleichen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.

Der Kläger behauptet, sein Anlageverhalten sei sicherheitsorientiert gewesen. Eine risikobehaftete Anlage habe er nicht abschließen wollen. Auch sei für ihn wichtig gewesen, dass sich die Anlage für die Altersvorsorge eigenen würde. Die streitgegenständliche Anlage sie ihm von dem Berater N dann als "sicheres Kapitalanlagemodel" und "sichere Anlage" vorgestellt worden, ohne dass dieser ihn auf das Risiko des Totalverlustes, die eingeschränkte Fungibilität und die erstmalige Kündbarkeit im Jahre 2021 hingewiesen hätte.

Von einer Beteiligung an der Kommanditgesellschaft hätte er abgesehen, wenn er hinsichtlich jedes Aufklärungsfehlers - insbesondere der verschwiegenen Rückvergütungen an die Beklagte - von der Beklagten ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Beklagte in diesem Zusammenhang aus mehreren Gründen schadensersatzpflichtig gemacht habe, insbesondere wegen mangelnder Aufklärung über die von der Beklagten erhaltenen Rückprovisionen und der fehlerhaften Risikoaufklärung. Die Schadenshöhe betrage in diesem Zusammenhang 12.975,00 EUR. Diese ergebe sich aus der geleisteten Zahlung in Höhe von 15.750,00 EUR abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 2.775,00 EUR. Darüber hinaus habe er noch einen Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskoste...

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