Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz wegen fehlerhafte Anlageberatung
Normenkette
BGB §§ 280, 611, 675
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen 24 O 402/08) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Schweinfurt vom 12.5.2009 - 24 O 402/08, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebenintervention zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz i.H.v. insgesamt 73.192,51 EUR Zug um Zug gegen Übertragung seiner Fondsanteile an der X-Immobilienanlage Nr. xx wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Der Kläger zeichnete am 16.11.1992 auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten Kommanditanteile i.H.v. 100.000 DM am geschlossenen X-Immobilienfonds Nr. xx, die mit Vertrag vom 3.8.1993 zur Hälfte durch ein Darlehen der Beklagten über 50.000 DM finanziert wurden.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Erstattung der Zahlungen für Fondsanteile i.H.v. 53.685,65 EUR sowie die Erstattung gezahlter Zinsen i.H.v. 19.506,86 EUR. Er hat in erster Instanz u.a. behauptet, dass er über die Risiken der Anlage, insbesondere über das bestehende Totalverlustrisiko, nicht aufgeklärt worden sei, ebenso nicht über einen fehlenden Zweitmarkt. Auch die Höhe der sog. weichen Kosten, die unter 15 % der Anlagesumme liegen, sei nicht erwähnt worden. Den Emissionsprospekt habe er nicht rechtzeitig erhalten.
Nach Einvernahme der Ehefrau des Klägers, der Zeugin A., und des damaligen Beraters und Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen I., hat das LG durch Endurteil vom 12.5.2009 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte nicht habe nachweisen können. Die Beweisaufnahme habe nicht bestätigt, dass die Beklagte weder anlegergerecht noch anlagegerecht beraten habe.
Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich Vergütungen von weniger als 15 % treffe die Beklagte nicht. Die Entscheidung des BGH vom 20.1.2009 (NJW 2009, 1416) sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, zumal der Kläger nicht schlüssig dargelegt habe, dass die Beklagte für die Vermittlung der Fondsanteile erhebliche Beträge erhalten habe und daher eine Gefährdungssituation für den Kunden unter dem Gesichtspunkt des Interessenkonfliktes geschaffen worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 276 - 282 d.A.) verwiesen.
Gegen das am 15.5.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.6.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 17.8.2009 begründet.
Der Kläger beanstandet mit der Berufung, dass das LG zu Unrecht eine Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter Aufklärung hinsichtlich der erhaltenen Rückvergütungen verneint habe. Der Zeuge I. habe eingeräumt, dass er hierüber nicht aufgeklärt habe, da er selbst die Höhe der Provision der Beklagten nicht gekannt habe. Wie sich aus dem Emissionsprospekt (S. 11) ergebe, betrügen die als Eigenkapitalbeschaffungs- und Marketingkosten bezeichneten Rückvergütungen 8 % der Beteiligungssumme. Hinzu komme noch ein Agio i.H.v. 5 %, das an die Beteiligungsgesellschaft zu zahlen gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH v. 27.10.2009 - XI ZR 338/08, seien hierin heimliche und hinter dem Rücken des Anlegers fließende, vom Umsatz abhängige Provisionen, somit aufklärungspflichtige Rückvergütungen, zu erblicken. Soweit der Emissionsprospekt auf das 5 %-tige Agio verweise, werde lediglich mitgeteilt, dass dieses an die Fondkapitalgesellschaft zur Eigenkapitalbeschaffung zu entrichten sei. Ein unbedarfter Anleger könne hieraus nicht schließen, dass dieses tatsächlich an die beratende Bank zurückfließe. Eine ordnungsgemäße und transparente Aufklärung über den Umstand, dass und in welcher Höhe Rückvergütungen an die Beklagte geflossen sind, sei ausweislich des Prospektes nicht erfolgt. Insoweit stützt sich der Kläger vor allem auf die in vergleichbaren Fällen ergangenen Entscheidungen des OLG Stuttgart vom 24.2.2010 - 9 U 58/09, (= WM 2010, 844) und OLG Celle 10.3.2010 - 3 U 225/09. Auch sei vorliegend eine umsatzabhängige Rückvergütung gegeben. Der Kläger schließt aus der als Anlage K 23 vorgelegten Vertriebs-Info-Vermögensanlage Nr. 4/1994 vom 21.6.1994 bezüglich des X-Fonds Nr. xy, dass für den hier streitgegenständlichen XI Fonds Nr. xx ebenfalls eine Umsatzstaffelung erfolgt sei.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:
1. Das Endurteil des LG Schweinfurt vom 12.5.2009 - 24 O 402/08, wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurt...