Verfahrensgang

LG Bamberg (Entscheidung vom 15.02.2010; Aktenzeichen 2 O 281/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 15. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadenersatz wegen einer Kapitalanlage.

Der Kläger beteiligte sich nach Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten am 19.04.1994 an dem geschlossenen Immobilienfonds _F. KG_ (Anlage K1) mit einem Betrag von 20.000,00 DM (zuzügl. 1.000,00 DM Agio _ entspricht 5 %).

Vor der Beteiligung war dem Kläger der Emissionsprospekt so rechtzeitig übergeben worden, dass er diesen prüfen konnte.

Die Beklagte erhielt als Provision 7 % der nominellen Zeichnungssumme (ohne Agio).

Mit seiner Klage fordert der Kläger die Rückzahlung des Kapitals sowie als entgangenen Gewinn eine Verzinsung mit 2 %.

Der Kläger hat seinen Anspruch in erster Instanz auf verschiedene Beratungsmängel gestützt.

Er hat Prospektmängel geltend gemacht und insbesondere beanstandet, dass er über die unstreitig erfolgten Rückvergütungen an die Beklagte durch die Fondsverwaltung nicht aufgeklärt worden sei.

Die Beklagte hat eine fehlerhafte Beratung in Abrede gestellt. Die erhaltenen Provisionen hat sie für nicht offenbarungspflichtig angesehen. Ferner hat die Beklagte Verjährung und Verwirkung eingewandt und in diesem Zusammenhang auf abgelaufene Aufbewahrungsfristen hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils ergänzend verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch sei jedenfalls verwirkt. Da seit Zeichnung der Anlage 14 Jahre verstrichen seien, sei das Zeitmoment erfüllt. Das sog. Umstandsmoment sei deshalb erfüllt, weil die für Banken geltenden Aufbewahrungsfristen längst abgelaufen seien und die Beklagte deshalb nicht mehr substantiiert Stellung nehmen könne.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er beanstandet die vom Landgericht angenommene Verwirkung seiner Ansprüche. Schon das sog. Zeitmoment sei nicht erfüllt, weil dem Kläger die Tatsachengrundlage für den Anspruch erst 2008 bekannt geworden sei. Einer Verwirkung stehe auch entgegen, dass die Beklagte ihre Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe. Auch das sog. Umstandsmoment sei nicht erfüllt.

Dieses setze Vermögensdispositionen voraus, die mit dem bloßen Ablauf von Aufbewahrungsfristen nicht gegeben seien. Die Vernichtung von Unterlagen sei auch gar nicht behauptet worden.

Aufklärungs- und Beratungsmängel macht der Kläger im Berufungsverfahren nur noch in Hinblick auf die der Beklagten zugeflossenen und _ seiner Ansicht nach _ nicht offen gelegten Provisionen geltend. Wegen einer möglichen Interessenkollision sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihr zufließende Provisionen zu offenbaren.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 15.02.2010, Az. 2 O 281/09, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.492,78 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 16.01.2009 Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers an der F. KG zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.150,49 EUR für außergerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie hält Ansprüche des Klägers weiterhin für verwirkt. Unterlagen über die erfolgte Beratung seien nicht mehr vorhanden.

Sie weist darauf hin, dass sich aus dem übergebenen Emissionsprospekt (dort Seite 31) ergebe, dass neben dem Agio 15,2 % für Dienstleistungsverträge verwendet werden. Die im Emissionsprospekt enthaltene Belehrung über die gezahlten Beträge zur Eigenkapitalbeschaffung sei ausreichend. Weitere Hinweise seien nicht erforderlich gewesen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB).

1. Die Rechtsansicht des Landgerichts, Ansprüche des Klägers seien verwirkt, vermag der Senat nicht zu teilen.

a) Ein Recht ist verwirkt, wenn es der Berechtigte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und sich der Verpflichtete darauf eingerichtet hat und auch darauf einrichten durfte, dass es der Berechtigte nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment). Das Umstandsmoment erfordert, dass der Berechtigte durch seine Untätigkeit einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und der Verpflichtete in Hinblick darauf Vermögensdispositionen getroffen h...

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