Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit vorliegender Klage nimmt der Kläger die Beklagte wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten als Eigentümerin des Hausgrundstückes I-Straße, … X in Anspruch.
Der Kläger behauptet, er habe am 01.01.2011 seinen Pkw …, amtl. Kennzeichen … vor dem o.g. Grundstück in X abgestellt, als vom Dach des Hauses eine Eislawine auf sein Fahrzeug herab gerutscht sei. Hierdurch sei an dem Pkw der geltend gemachte Sachschaden entstanden. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw abzüglich des Restwertes betrage 4.600 EUR, daneben seien ihm Sachverständigenkosten i.H.v. 592,17 EUR entstanden. Außerdem könne er eine Kostenpauschale von 25 EUR ersetzt verlangen.
Für die Beklagte sei es aufgrund der Schneemassen, die im Dezember 2010 auf X niedergingen, vorhersehbar gewesen, dass von dem Anwesen im fraglichen Zeitraum eine Dachlawine mit großer Gefahr für Leib und Leben für Passanten bzw. für das Eigentum von Fahrzeugeigentümern niedergehen könne. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte sei umso mehr gegeben, da es augenscheinlich öfter zu Eislawinen an dem Gebäude der Beklagten gekommen sei. Dies könne der Tatsache entnommen werden, dass es auch am 02.01.2011 zu einer Beschädigung eines weiteren Pkw durch eine herabrutschende Eislawine gekommen sei.
Unter Geltendmachung auch der Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Prozessbevollmächtigten beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.625,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.02.2011 zu zahlen;
ihn freizustellen von einer Forderung des Sachverständigen DD, O-Straße, …2 C in Höhe von 592,17 EUR durch Zahlung des vorgenannten Betrages an diesen;
an ihn 256,62 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Eigentum des Klägers an dem Pkw …. Zudem bestreitet sie den Unfallhergang mit Nichtwissen.
Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht gegeben sei. Da es sich bei der Stadt X um ein schneearmes Gebiet handele, sei weder die Anbringung von Sicherungsgittern erforderlich noch seien ohne das Vorliegen besonderer Umstände sonstige Sicherungsmaßnahmen geboten. Außerdem sei ein erhebliches Mitverschulden des Klägers gegeben, da es auch für ihn voraussehbar gewesen sei, dass in Zeiten starken Schneefalles mit anschließendem Tauwetter allgemein mit Dachlawinen zu rechnen sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Beschädigung seines Fahrzeuges durch die vom Anwesen der Beklagten abgegangene Eislawine.
Die Beklagte haftet dem Kläger nicht nach § 823 Abs. 1 BGB für den Dachlawinenschaden. Es fehlt an der erforderlichen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.
Die allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen, beruht auf dem Gedanken, dass jeder, der Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen hat. Die Verkehrssicherungspflicht des für den Zustand eines Hausanwesens Verantwortlichen gebietet es aber diesem nicht uneingeschränkt, Sicherungsmaßnahmen gegen die Folgen etwa von der Dachschräge abgleitender Schneemassen zu ergreifen. Es ist vielmehr nur diejenige Sicherheit zu verlangen, die nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erwartet werden darf (vgl. OLG Frankfurt VersR 1959, 627). Der für ein Gebäude Verkehrssicherungspflichtige hat demnach nur im Rahmen des Zumutbaren für Gefahren einzustehen, wobei der Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht überspannt werden darf, denn eine völlige, mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichende Gefahrlosigkeit kann nicht erwartet und verlangt werden. Der Grad der vom Hauseigentümer anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich nach der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt” (§ 276 BGB), wobei die üblichen Schneeverhältnisse am Ort des Geschehens als Maßstab anzusehen sind.
Der Raum der Stadt X gilt nach ständiger Rechtsprechung allgemein als schneearm. Vorkehrungen wie beispielsweise das Anbringen eines Schneefanggitters, welches das Abgehen einer Lawine verhindern könnten, sind im hiesigen Raum nicht polizeirechtlich zur Gefahrenabwehr vorgeschrieben, weil dies unter Berücksichtigung der in dieser Gegend üblichen winterlichen Schneefälle nicht für erforderlich erachtet wird. Die Anbringung von Schneefanggittern in schneearmen Gegenden ist nur dann aufgrund der Verkehrssicher...