Normenkette
BGB § 253
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4821,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2010 zu zahlen.
Sie werden des Weiteren verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5600,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2010 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 2.072,70 Euro zu zahlen, sowie beginnend ab dem 01.01.2011 bis zum 01.05.2019 monatlich Unterhalt in Höhe von 230,30 Euro zu zahlen.
Ferner werden sie verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2032,44 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 40 Prozent und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 60 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall teilweise aus eigenem und teilweise aus ererbtem Recht geltend.
Der Beklagte zu 1) ist Halter und Fahrer des Pkw Skoda Octavia, …; die Beklagte zu 2) dessen Kfz-Haftpflichtversicherer.
Die Klägerin ist die Ehefrau und Alleinerbin des im Alter von 77 Jahren verstorbenen Herrn Y.
Am 16.12.2009 ereignete sich zwischen Herrn Y und den Beklagten zu 1) ein Verkehrsunfall auf der C Straße. An dieser Stelle sind die beiden Richtungsfahrspuren durch einen Grünstreifen in der Mitte getrennt. Es gibt in beide Richtungen einen Fahrradweg, der von der Straße getrennt ist. Der Beklagte zu 1) befand sich gerade dabei, mit seinem PKW von einem seitlichen in T-Form gelegenen Arm der C Straße, welcher als Zugang zu den Häusern mit den Nummern 13 bis 31 dient (Stichstraße), in den Hauptarm dieser Straße nach rechts einzubiegen, als Herr Y mit seinem Fahrrad aus Sicht des Beklagten von rechts auf dem Radweg kommend, mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) kollidierte.
Herr Y zog sich dabei eine Oberschenkelhalsfraktur, einen Schambeinbruch sowie Blutergüsse zu und wurde in eine Klinik verbracht und operiert, wo er am 24.12.2009 verstarb. Ferner wurde das Fahrrad des Herrn Y beschädigt.
Die Klägerin behauptet, Herr Y habe an der Unfallstelle den Fahrradweg in einer dafür freigegebenen Fahrtrichtung befahren. Der Radweg sei an der fraglichen Stelle durch einen weißen Pfeil auf dem Boden zur Benutzung freigegeben gewesen.
Der Beklagte zu 1) habe sich der Unfallstelle mit einer zu hohen Geschwindigkeit genähert und nicht ausreichend nach rechts Ausschau gehalten.
Der Verkehrsunfall sei ursächlich für die Verletzungen und den Tod von Herrn Y geworden. Ferner habe der Verletzte im Krankenhaus als Folge des Unfallgeschehens und der Operation ein Durchgangssyndrom mit Wesensveränderungen und wahnhaften Zuständen, eine beginnende Lungenentzündung und eine Lungenembolie erlitten. Hierdurch sei die Zeit bis zum Ableben von Herrn Y sehr qualvoll gewesen.
Bis zum Tode ihres Ehemannes habe sie ihren Lebensunterhalt durch die gemeinsame Verwendung der eigenen sowie der deutlichen höheren Rente ihres Ehemannes bestritten. Durch dessen Ableben müsse sie nun mit der Witwenrente auskommen. Ohne den Unfall hätten bei Zugrundelegung der Sterbetafel bis zum Jahre 2019 die gemeinsamen Renten zur Verfügung gestanden. Der Unterhaltsschaden sei dabei mit 405,85 Euro pro Monat zu beziffern. Hinsichtlich der Berechnung der Klägerin zum Unterhaltsschaden wird Bezug auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 22.10.2010 (Bl. 122 ff. GA) genommen.
Vermögensrechtlich seien von den Beklagten folgende Positionen zu erstatten:
1. Zuzahlung Krankenhaus |
90,00 Euro |
2. Fahrrad (Neupreis) |
249,00 Euro |
3. Beerdigungskosten |
5.267,90 Euro |
4. Grabmal |
763,36 Euro |
5. Bewirtung Leichenschmaus |
647,05 Euro |
6. Unkostenpauschale |
25,00 Euro |
Summe |
7.042,31 Euro |
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie
- 7.042,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2010 zu zahlen;
- ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht unter 10.000 Euro liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2010 zu zahlen;
- rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.652,65 Euro zu zahlen;
- beginnend ab dem 01.01.2011 bis zum 01.05.2019 monatlich Unterhalt in Höhe von 405,85 Euro zu zahlen;
- sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.772,70 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, in Herrn X gewählter Fahrrichtung habe er gar nicht fahren dürfen, da der Radweg an dieser Stelle nur für den Gegenverkehr freigegeben gewesen sei. Daher habe der Beklagte zu 1) mit Verkehrsteilnehmern von der rechten Seite auch nicht r...