Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, über das bereits gezahlte Schmerzensgeld von 20.000,00 € hinaus an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 80.000,00 € (in Worten: achtzigtausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(zum Zwecke der Veröffentlichung gekürzt)
Die Klägerin macht als Opfer einer mehrtägigen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung Schadensersatzansprüche geltend. Die Tat und der anschließende Strafprozess gegen den Beklagten sorgten als der "Fall K" für großes mediales Aufsehen. Der Beklagte wurde wegen der Tat mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 09.10.2009 (24 KLs 323 Js 725/09 - 42/09) zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. In diesem Strafurteil heißt es unter Ziffer II (wobei die Klägerin als "Geschädigte" oder "K", der Beklagte als "Angeklagter" bezeichnet wird):
"[...] Am 6. Mai 2009 fiel dem Angeklagten in einem Waldstück nur wenige 100 m von seinem Wohnhaus entfernt eine brünette junge Frau auf, die ihm attraktiv erschien. Da in ihm sexuelles Verlangen geweckt worden war, verfiel er auf die Idee, sich die junge Frau mit Gewalt gefügig zu machen, um nach seinen Wünschen sexuell mit ihr verkehren zu können.Dies erschien ihm als einzige Möglichkeit, seine Vorstellungen durchzusetzen, da er sich selbst als unattraktiv einschätzt und deswegen davon ausging, auf normalem Wege keinen Kontakt knüpfen zu können, der schließlich zu einem Intimverkehr auf freiwilliger Basis führen könnte.
Um sein Vorhaben in die Tat umzusetzen, rüstete der Angeklagte sich entsprechend aus. So packte er in einen Rucksack ein Seil - die dickere Kordel eines Gardinenvorhangs, aus deren Ende er eine Schlinge geknüpft hatte - und eine schwarze Jacke sowie ein Käppi. Außerdem führte er ein Messer mit einer ausklappbaren Klinge - Gesamtlänge bei ausgeklappter Klinge etwa 25 cm - bei sich, das ihm dazu dienen sollte, das Opfer einzuschüchtern und es seinem Willen entsprechend gefügig zu machen. Der Angeklagte beabsichtigte nämlich, das ausgewählte Opfer mit dem Messer zu bedrohen, anschließend das Seil mit der Schlinge um den Hals des Opfers zu legen und dieses an dem Seil zu seinem Wohnhaus und in seine Wohnung zu führen, wo er mit der jungen Frau unter Einsatz von Gewalt nach seinen Vorstellungen sexuell verkehren wollte. Die von ihm mitgeführte Kleidung sollte dazu dienen, das Opfer "als Junge" zu verkleiden, um es unauffälliger den kurzen Weg zu seinem Haus führen zu können.
Schon bei der Planung der Tat hatte er die Vorstellung, er könne die junge Frau, hatte er diese erst einmal in seine Wohnung verbracht und war sie damit seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt, in der Folgezeit auf Dauer in seinem Haus entweder auf dem Dachboden oder im Keller festhalten und sie unter Androhung von Gewalt - insbesondere Bedrohung mit dem Tode - nach seinen Vorstellungen immer wieder zu sexuellem Verkehr nötigen. Hierbei stellte er sich bereits zu diesem Zeitpunkt vor, alle möglichen Spielarten des Sexualverkehrs mit seinem Opfer auszuführen, darunter insbesondere neben dem vaginalen Geschlechtsverkehr auch den Oralverkehr und besonders auch den von ihm angestrebten Analverkehr. Ziel des Tuns des Angeklagten war nämlich, ständig ein weibliches Wesen zur freien Verfügung zu haben, mit dem er jederzeit "hemmungslosen Sex" haben könnte. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass es für ihn bereits aufgrund seiner körperlichen Kraft ohne weiteres möglich sein würde, ein Mädchen beziehungsweise eine junge Frau zu überwältigen und zu vergewaltigen. Um die Durchführung seines Vorhabens sicher zu stellen, beabsichtigte er aber zudem, sein Opfer durch Vorzeigen des Messers und wiederholte Drohungen, er werde es töten, so massiv einzuschüchtern, dass es keine Gegenwehr mehr leisten werde. Zugleich hegte er die Hoffnung, er könne im Laufe der Zeit sein von ihm in seine Wohnung verbrachtes Opfer derart gefügig machen, dass sich dieses schließlich an das Gefangensein und auch an ihn derart gewöhnen könne, dass es sich ihm sozusagen "freiwillig unterwerfen" und auf Dauer bei ihm bleiben würde. Ohnehin war dem Angeklagten bewusst, dass er sein Opfer auf keinen Fall würde wieder gehen lassen können, sondern er es festhalten musste, um für sein Tun nicht zur Verantwortung gezogen zu werden.
Auf eine solche Art der Tatausführung war der Angeklagte unter anderem auch aufgrund von Zeitungsberichten gekommen, in denen entsprechende Geschehen geschildert worden waren.
[...]
Am Morgen des 7. Mai 2009 begab der Angeklagte sich mit seiner von ihm für die geplante Entführung zusammengestellten Ausrüstung in das Wäldchen, in dem er die junge Frau am Vortag gesehen hatte, da er hoffte, diese dort wieder anzutreffen.
Die junge Frau ersch...