Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 30.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 50.00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Ansprüche der Kläger zu 1) und zu 2) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung des Beklagten resultieren.
4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für zukünftige Ansprüche der Kläger zu 1) und zu 2) aus dem Schadensereignis vom 15.12.2014 im Sinne eines immateriellen Vorbehaltes haftet, soweit nicht Ansprüche auf Dritte, insbesondere Träger der Sozialversicherung, übergegangen sind.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und zu 2) weitere 2.637,99 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der hiesigen Klage nehmen die Kläger den Beklagten nach einer von ihm begangenen unerlaubten Handlung in Anspruch nehmen.
Die Klägerin zu 1) und der Beklagte lernten sich im Jahr 2008 kennen und wurden ein Paar. Die Beziehung dauerte jedenfalls bis Anfang 2014 fort. Im Jahr 2014 lernte die Klägerin zu 1) den Kläger zu 2) im Rahmen eines Skiurlaubs in Österreich kennen und trennte sich von dem Beklagten, der darauf eifersüchtig reagierte und das Ende der Beziehung nicht akzeptierte. Der Beklagte nahm auch Kontakt zu dem Kläger zu 2) auf und versuchte, diesen – auch unter Ausspruch von Drohungen – von Kontakten zu der Klägerin zu 1) abzuhalten. Der Beklagte versuchte auf die Klägerin zu 1) einzuwirken, u.a. indem er dieser folgte, ihr im Alltag auflauerte und versuchte, sie zu kontrollieren. Dabei bedrohte er die Klägerin zu 1) sowohl verbal, als auch körperlich.
Am 06.12.2014 reiste die Klägerin zu 1) zum Kläger zu 2) nach Österreich. Der Beklagte erfuhr hiervon und versuchte zunächst, durch den Ausspruch von Drohungen über soziale Medien und Anrufe, die Klägerin zu 1) zur Rückkehr nach A zu veranlassen. Da dies nicht funktionierte, ließ der Beklagte das Handy der Klägerin zu 1) orten und beschloss zu der Klägerin nach Österreich zu fahren. Er packte eine Gaspistole vom Typ Walther P99 nebst dazugehöriger Kartuschenmunition sowie einen batteriebetriebenen Elektroschocker ein. Ein Freund des Beklagten, B, erklärte sich bereit, den Beklagten nach Österreich zu fahren und bei der Rückführung der Klägerin zu 1) behilflich zu sein. B bat seinen Freund C mit nach Österreich zu fahren um weitere körperliche Unterstützung zu leisten. Zu dritt erreichten sie am frühen Morgen des 15.12.2014 den Wohnort des Klägers zu 2) und warteten dort zunächst auf einem Parkplatz. Als sich der Kläger zu 2) gegen 08:15 Uhr auf dem Weg zur Bushaltestelle befand, um seine Arbeitsstelle aufzusuchen, wurde er von dem Beklagten und dessen Begleitern erblickt. Sie fuhren dem Kläger zu 2) mit dem Auto nach. Der Beklagte stieg aus dem Auto aus, sprach den Kläger zu 2) an und zerrte diesen auf die Rückbank des Fahrzeugs. Dort schlug er dem Kläger zu 2) mehrfach mit der Faust ins Gesicht, zog die mitgeführte Gaspistole heraus und befüllte diese mit Reizgaskartuschen. Danach steckte der Beklagte dem Kläger zu 2) die Waffe in den Mund und forderte ihn auf, ihm den Aufenthaltsort der Klägerin zu 1) mitzuteilen, wobei er den Kopf des Klägers zu 2) nach hinten drückte. Danach schlug er dem Kläger zu 2) weitere Male ins Gesicht und hielt ihm die Waffe drohend in den Schritt. Des Weiteren ließ der Beklagte androhen, dass er dem Kläger zu 2) „den Schwanz abschneiden würde”. Unter dem ausgeübten Druck teilte der Kläger zu 2) seine Wohnanschrift mit, an der sich die Klägerin zu 1) aufhielt. Während die beiden anderen Beteiligten mit dem Kläger zu 2) im Auto warteten, begab sich der Beklagte mit der Pistole in der Hand und Elektroschocker in der Tasche zu der Wohnung des Klägers zu 2). Zu dieser verschaffte er sich Zutritt und veranlasste die Klägerin zu 1) unter Ausspruch von Drohungen und Verübung körperlicher Gewalt ihre Sachen zu packen und mit ihm mitzukommen. Die übrigen Beteiligten verbrachten in der Zwischenzeit auch den Kläger zu 2) in die Wohnung, wo ihm der Beklagte mit dem beschuhten Fuß in das Gesicht trat. Beide Kläger verspürten Todesangst.
Der Beklagte veranlasste schließlich beide Kläger wieder in das Fahrzeug einzusteigen. Dort nahm der Beklagte zwischen den beiden Klägern auf der Rückbank Platz. Während der Fahrt hielt der Beklagte dem Kläger zu 2) die Gaspistole in den Schritt, um ihm mit einem Schuss in den Genitalbereich zu drohen und schlug weiter auf diesen ein. Des Weiteren malträtierte er den Kläger zu 2) am Oberkörper und im Genitalbereich mit einem Elektroschocke...