Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Provisionsanspruch des Verwalters wegen Neuvermietung bei Abrechnung der Heizkosten des Mieters
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Juli 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die Kläger die für die Vermittlung des Abschlusses des Mietvertrages über die Wohnung … in … an ihn gezahlte Provision zurückzuerstatten. Denn ein Anspruch auf Vermittlungsentgelt steht dem Beklagten gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG nicht zu, weil der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wurde, deren Verwalter der Beklagte war. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, denen sich die Kammer anschließt, wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen gem. § 543 ZPO Bezug genommen.
Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein hiervon abweichendes Ergebnis.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte darauf, daß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da er nicht Verwalter der einzelnen Wohnung, sondern nur Verwalter der Wohnungseigentumsanlage insgesamt gewesen sei. Zwar weist er zutreffend darauf hin, daß es eine in Rechtsprechung und Literatur vertretene Meinung gibt, die – abweichend von der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht – einen WEG-Verwalter nicht grundsätzlich als Verwalter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG ansieht (OLG München MDR 1975, 931; LG Hannover WM 1997, 688; LG Osnabrück WM 1998, 295; Baader/Gehle, Kommentar zum WoVermG, Essen 1993, § 2 Rn 53, 73 ff m.w.N.; Bethge/Gause NJW 1997, 2800 m.w.N.). Selbst diese Meinung aber hält die genannte Vorschrift immer dann für anwendbar, wenn der Verwalter zusätzlich auch Aufgaben wahrnimmt, die die Verwaltung der einzelnen im Sondereigentum stehenden Wohnung betreffen – und sei es auch nur in geringem Maße (s.o., auch LG Frankfurt a.M. WM 1981, 23; LG Bonn WM 1985, 348, 349.) In diesem Fall nämlich nimmt er eindeutig erkennbar nicht nur die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch die Interessen des einzelnen Wohnungseigentümers als Vermieter wahr. Zumindest diese Tätigkeit führt zu einer Interessenkollision, in deren Folge der Verwalter eine wirkliche neutrale Maklertätigkeit nicht mehr entfalten kann, die dem gesetzlichen Leitbild des Maklers als neutralem und unabhängigem Vermittler entspricht, §§ 652, 653 BGB. Eine solche Tätigkeit nicht nur für die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern für den Eigentümer und Vermieter der Wohnung hat der Beklagte aber im vorliegenden Fall ausgeübt. Er hat nämlich die den klagenden Mietern gegenüber nach dem Mietvertrag vorzunehmende Heizkostenabrechnung erstellen lassen und unmittelbar gegenüber den Mietern abgerechnet. Dies geht aus den zur Akte gereichten Heizkostenabrechnungen für die Jahre 1996, 1997 und 1998 (Anlagen zum Schriftsatz der Kläger vom 22.9.1999, Bl. 74 ff d.A.) eindeutig hervor, die als Adressaten unmittelbar die Kläger ausweisen und darüberhinaus auch darauf hinweisen, daß die Mieter bei Wunsch Abrechnungsbelege unmittelbar bei dem Beklagten einzusehen hätten.
Im übrigen stützt gerade der vorliegende Fall auch nach Meinung der Kammer die von dem Amtsgericht vertretene Auffassung, daß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG grundsätzlich auf den WEG-Verwalter anzuwenden ist, weil dessen Aufgaben so eng mit der zu vermietenden Wohnung verknüpft sind, daß sie sich von der Wahrnehmung von Aufgaben für diese nicht trennen lassen. So war denn der Beklagte auch tätig geworden zur Behebung eines Mangels der Heizungsanlage, die ja unmittelbare Auswirkungen auf die einzelne Wohnung hat. Auch zur Feststellung von Feuchtigkeitsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum mußte die Wohnung selbst besichtigt werden. Daher ist der Meinung, daß ein WEG-Verwalter nicht in jedem Fall auch die Interessen der Vermieterseite weit intensiver wahrzunehmen habe als ein nicht für die Wohnungseigentumsanlage tätiger Verwalter (s.o., auch LG Hannover WM 1997, 688), nicht zuzustimmen.
Da nach alledem die Berufung zurückzuweisen war, fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittelverfahrens gem. § 97 ZPO dem Beklagten zur Last.
Unterschriften
W, R, S
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 10.02.2000 durch H, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 512397 |
NZM 2000, 352 |
IPuR 2000, 44 |