Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 1.028,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.06.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.07.2008 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2) 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.01.2009 zu zahlen.
Die weitergehenden Klagen werden abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 11.083,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.583,93 € ab dem 14.07.2008 und aus weiteren 500,00 € ab dem 16.09.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.07.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 40 Prozent, der Kläger zu 1) weitere 11 Prozent und die Klägerin zu 2) weitere 15 Prozent sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5 Prozent und die Beklagte zu 1) weitere 29 Prozent.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 25 Prozent und die Beklagte zu 1) weitere 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10 Prozent und die Beklagte zu 1) zu weiteren 27 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 1) zu 43 Prozent. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1), die Klägerin zu 2) und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 39 Prozent sowie der Kläger zu 1) weitere 12 Prozent und die Klägerin zu 2) weitere 14 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 1) zu 36 Prozent und die Klägerin zu 2) zu 47 Prozent.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1) nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die Regulierung eines Verkehrsunfalles streitig.
Am 10.05.2008 ereignete sich in X2-Elberfeld auf der Xx Straße in Fahrtrichtung zum Yy (östliche Fahrtrichtung) ein Verkehrsunfall zwischen dem Pkw des Klägers zu 1) und dem Pkw der Beklagten zu 1). Der Kläger zu 1) ist Eigentümer und Halter des Pkw vom Typ KIA, amtliches Kennzeichen .... der zum Unfallzeitpunkt von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2), gefahren wurde. Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Pkw vom Typ VW Golf, amtliches Kennzeichen .####, den sie zum Unfallzeitpunkt selbst fuhr. Der Unfall ereignete sich am vorbezeichneten Pfingstsamstag gegen 10:10 Uhr. Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Beklagte zu 1) die Xx Straße in südöstlicher Richtung stadteinwärts. In dieser Fahrtrichtung ist die Fahrbahn in zwei Geradeausstreifen unterteilt. Auf dem rechten Fahrstreifen waren Fahrzeuge geparkt. Die Klägerin zu 2) hatte ebenfalls vor, in eine dort rechts zwischen diesen Fahrzeugen befindliche freie Parklücke rückwärts einzuparken. Die Beklagte zu 1) näherte sich dieser Stelle von hinten und es kam zur Kollision der beiden Fahrzeuge.
Die Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen im Wesentlichen vor:
Die Klägerin zu 2) habe das Beklagtenfahrzeug in 200 m Entfernung gesehen. Sie sei auch ihrer doppelten Rückschaupflicht nachgekommen. Demgegenüber habe die Beklagte zu 1) das Klägerfahrzeug offensichtlich nicht bemerkt und sei insbesondere durch den unter der Autobahnbrücke herrschenden starken Schatten in ihrer Sicht behindert gewesen. Die Beklagte zu 1) sei dementsprechend ungebremst auf das Klägerfahrzeug aufgefahren. Hierzu tragen die Kläger wechselnd vor, das Klägerfahrzeug habe bereits gestanden (GA 98/100), bzw. die Klägerin zu 2) habe bereits mit dem Einparkvorgang begonnen (GA 2).
Der unfallbedingte Sachschaden am Klägerfahrzeug betrage insgesamt 4.112,06 €. Ferner beansprucht die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld, das sie mit mindestens 2.500,00 € ansetzt, weil sie beim Unfallgeschehen eine Thoraxprellung und eine Gehirnerschütterung erlitten habe. Darüberhinaus macht sie einen Haushaltsführungsschaden von 2.125,00 € geltend.
Der Kläger zu 1) beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.112,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.06.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgeb...