Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ausfall eines älteren Kraftfahrzeugs

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.453,06 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2004 zu bezahlen.

  • 2.

    Auf die Widerklage werden die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte Ziffer 1/Widerklägerin 289,00 EUR zuzüglich Zinsen aus 189,00 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2003 zu bezahlen.

  • 3.

    Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

  • 4.

    Die Klägerin hat die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien wie folgt zu tragen:

    • a)

      Von den Gerichtskosten: Die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte 3% als Gesamtschuldner, die Klägerin/Widerbeklagte weitere 42% alleine, die Beklagte Ziffer 1/Widerklägerin und die Beklagte Ziffer 2 28% als Gesamtschuldner und die Beklagte Ziffer 1/Widerklägerin weitere 27% alleine.

    • b)

      Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin/Widerbeklagten: Die Beklagte Ziffer 1/Widerklägerin und die Beklagte Ziffer 2 28% als Gesamtschuldner, die Beklagte Ziffer 1 weitere 27% alleine. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin/Widerbeklagten hat diese selbst zu tragen.

    • c)

      Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1/Widerklägerin: Die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte 3% als Gesamtschuldner, weitere 45% die Klägerin/Widerbeklagte alleine. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1/Widerklägerin hat diese selbst zu tragen.

    • d)

      Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten: Die Beklagte Ziffer 1/Widerklägerin 90%. Die übrigen außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten hat diese selbst zu tragen.

    • e)

      Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2: Die Klägerin 60%. Die übrigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 hat diese selbst zu tragen.

  • 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  • 6.

    Der Streitwert bezüglich des Widerklageantrags Ziffer 2 wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien machen mit Klage und Widerklage Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 10.09.2003 gegen 17.50 Uhr auf der ... in Filderstadt ... geltend.

Die Beklagte Ziffer 1 befuhr mit dem von ihr gehaltenen Pkw Honda Civic, amtliches Kennzeichen: ... welcher bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversichert ist, die ... in Richtung Kreuzung .... Auf der rechten Fahrbahnseite befanden sich mehrere stehende Kraftfahrzeuge, an welchen die Beklagte Ziffer 1 vorbei fuhr. Die Klägerin bog mit dem von ihr gehaltenen und bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Audi, amtliches Kennzeichen: ..., von der ... in die ... ein. Dort kam es zur Kollision der Fahrzeuge, wobei der Anstoß jeweils vorne links war.

Die Drittwiderbeklagte hat vorgerichtlich 1.472,04 EUR an die Beklagte Ziffer 1 bezahlt.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten tragen vor:

Der Unfall sei für die Klägerin unvermeidbar gewesen. Das gegnerische Fahrzeug sei für die Klägerin erst erkennbar gewesen, als sie bereits in die Kreuzung eingefahren gewesen sei. Der Klägerin sei es nicht zumutbar gewesen, auf dem Gehweg zu fahren. Der Beklagte Ziffer 1 sei nicht vor der Kollision zum Stillstand gekommen gewesen.

Der Klägerin sei ein Fahrzeugschaden in Höhe von 3.640,00 EUR, Gutachterkosten in Höhe von 546,13 EUR und ein Nutzungsausfall in Höhe von 700,00 EUR entstanden. Sie macht eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR geltend. Weiter seien der Klägerin Mietwagenkosten für ein Wochenende in Höhe von 375,43 EUR entstanden. Das Fahrzeug der Klägerin sei vom 10.09.2003 an 14 Tage in der Werkstatt gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.281,56 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2004 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte Ziffer 1:

  • 1.

    Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte Ziffer 1 2.182,68 EUR nebst Zinsen eines Zinssatzes von 5% über dem Basiszinssatz seit 18.10.2003 zu bezahlen.

  • 2.

    Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte Ziffer 1 ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu bezahlen.

Die Widerbeklagten beantragen,

Abweisung der Widerklage.

Die Beklagten tragen vor:

Der Unfall sei für die Beklagte Ziffer 1 unvermeidbar gewesen.

Als die Beklagte Ziffer 1 sich bereits bis auf 6,50 m der Kreuzung genähert habe und an mindestens drei parkenden Pkws vorbei gefahren gewesen sei, sei die Klägerin mit überhöhter Geschwindigkeit in die ... eingebogen. Die Beklagte Ziffer 1 habe ihr Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst. Die Klägerin s...

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