Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz aus Verkehrsunfall
Verfahrensgang
Tenor
In dem bürgerlichen Rechtsstreit
wegen Schadenersatz aus Verkehrsunfall
erlässt das Landgericht Chemnitz - 4. Zivilkammer - durch Vizepräsident des Landgerichts als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 folgendes Endurteil:
1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.929,78 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2002 zu bezahlen.
2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 DM nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 13.11.2002, zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) verpflichtet sind, der Klägerin die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des ..., aus dem Verkehrsunfall vom 15.03.2002, 20:30 Uhr in Sch., Kreuzung Sch.-Straße/B.-Straße/K.-Straße zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es ist zu berücksichtigen, dass ... für den Verkehrsunfall ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 trifft.
4. Auf die Widerklage werden die Klägerin und der Drittwiderbeklagte, ..., verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 2) 1.095,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 13.11.2002, zu bezahlen.
5. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
6. Die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch zu 69 %, die Beklagte zu 2) allein zu 4 %, die Klägerin allein zu 25 % und gesamtschuldnerisch mit dem Drittwiderbeklagten zu 2 %.
7. Die Beklagte zu 2) trägt 73 % ihrer eigenen außergerichtlichen Auslagen und 2/3 der außergerichtlichen Auslagen des Drittwiderbeklagten. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte, ..., tragen gesamtschuldnerisch 2 % der außergerichtlichen Auslagen der Widerklägerin. Außerdem trägt die Klägerin 25 % der außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 2) und Widerklägerin.
8. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Auslagen selbst.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht materiellen und immateriellen Schadenersatz von den Beklagten aus einem Verkehrsunfall, der sich am 13.05.2002 gegen 20:25 Uhr in S auf der Kreuzung S Straße/B Straße/Kstraße ereignete.
Die Klägerin ist Halterin des Motorrades Kawasaki CX 600 E, mit dem der Drittwiderbeklagte, ..., die S Straße ansteigend in Richtung S fuhr. Aus seiner Sicht von links kommend, querte die Beklagte zu 1) mit ihrem PKW Renault Clio aus der B Straße fahrend die S Straße in Richtung K Straße.
Auf der S Straße kollidierten das Motorrad der Klägerin und der PKW Clio der Beklagten zu 1). Der Drittwiderbeklagte wurde über das Autodach geschleudert und verletzte sich schwer.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.394,68 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2002 zu zahlen.
2. die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf Klageerweiterung, das ist der 17.03.2003, zu bezahlen. Die Klägerin beantragt dabei ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 40.000,00 EUR.
Die Klägerin beantragt weiter,
festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des ..., ab Klageerhebung, das ist der 17.12.2003 aus dem Verkehrsunfall vom 13.05.2002 gegen 20:30 Uhr in S, Kreuzung S Straße/B Straße/Kirchstraße zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 2) beantragt im Wege der Widerklage,
die Klägerin und Widerbeklagte zusammen mit dem Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner, an die Beklagte 3.286,75 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, das ist der 13.11.2002, zu bezahlen.
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichtes Chemnitz vom 28.01.2005 Bezug genommen.
Das Landgericht hat zum Unfallhergang Zeugen vernommen und ein schriftliches Sachverständigengutachten des TÜV-Sachverständigen ... eingeholt. Das Amtsgericht Annaberg, bei dem der Rechtsstreit unter dem AZ: ... zunächst anhängig war, hatte ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... eingeholt. Die Klägerin legte zusätzli...