Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 71.047,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 aus 66.488,- € abzüglich eines Gebrauchsvorteils, der sich nach der Formel 0,33 € x Kilometern gemäß abgelesenem Tachostand zum Zeitpunkt der Rücknahme des Fahrzeugs berechnet, zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs ###, Fahrzeugidentifikationsnummer .....
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs seit dem 01.11.2008 in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten unter anderem die Rückzahlung eines Kaufpreises für einen erworbenen B in Höhe von 66.488,- € sowie kapitalisierte Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von insgesamt 5.215,61 € für die Zeit vom 14.11.2006 bis zum 30.10.2008.
Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin bestellte am 23.06.2006 bei der Beklagten einen Neuwagen des Modells ### mit der angebotenen und im Bestellschreiben sowie im Fahrzeugschein aufgeführten Leistung von 309 kw / 420 PS zum Preis von 66.488,- € brutto. Netto belief sich der Kaufpreis auf 57.317,24 €. Der Bestellung lagen die Allgemeinen Verkaufsbedingungen für B-Automobile zugrunde. Darin heißt es unter anderem: "Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstands anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung der Verkaufsbedingungen (Bl. 92-93 d.A.) verwiesen. In den Vertrag mit der Beklagten trat auf Käuferseite die M GmbH ein. Diese schloss als Leasinggeberin mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unter dem 29.08.2006 einen Leasingvertrag über das Fahrzeug.
Am 14.11.2006 wurde der Wagen von der Beklagten bereitgestellt und gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben. Die Abholung erfolgte durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin. Im Dezember 2006 übernahm die Klägerin durch eine Änderungsvereinbarung (Bl. 12 und 299-300 d.A.) von diesem die Rechte und Pflichten aus dem Leasingvertrag mit der M GmbH. In diesem Leasingvertrag ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen vom Leasinggeber an den Leasingnehmer vorgesehen sowie eine Ermächtigung des Leasingnehmers zur Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Maßgabe, Zahlungen an die Leasinggeberin zu verlangen.
Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin stellte das Fahrzeug am 29.03.2007 und am 05.02.2008 bei der B-Vertragshändlerin Xxx & T2 GmbH in T vor. Im Wartungsprotokoll des zweiten Werkstattbesuchs ist als Kundenbeanstandung festgehalten, dass die Höchstgeschwindigkeit nur schleppend erreicht wird. Das Wartungsprotokoll vom 29.03.2007 nennt eine ähnliche Beanstandung. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Ablichtung bei der Akte befindliche Reparaturhistorie der Xxx & T2 GmbH (Bl. 16-17 d.A.) verwiesen. Ein Mangel bezüglich der Motorleistung des Wagens ist in beiden Fällen nicht behoben worden. Reparaturen fanden nicht statt.
Am 26.08.2008 ließ der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin das Fahrzeug auf einem Leistungsprüfstand prüfen. Dort wurde ausweislich des Leistungsdiagnoseprotokolls eine Motorminderleistung von 48,5 kw / 65 PS festgestellt.
Anfang September 2008 kam es wegen des Fahrzeugs zu einem telefonischen Kontakt zwischen dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin und dem Zeugen U der Beklagten. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig geblieben. Der Geschäftsführer übersandte dem Mitarbeiter S der Beklagten in der Folge unter dem 04.09.2008 eine Fax-Kopie der das Fahrzeug betreffenden Zulassungsbescheinigung mit einem handschriftlichen Zusatz, wegen dessen Einzelheiten auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Bl. 77 d.A.) verwiesen wird. Hierauf erhielt er von einem Mitarbeiter der Beklagten die fernmündliche Auskunft, dass eine Rückabwicklung des Vertrages nicht in Betracht komme.
Am 08.10.2008 stellte die Klägerin das Fahrzeug nochmals bei der B-Vertragshändlerin Xxx & T2 GmbH in T vor. Im Abholschein heißt es unter anderem: "Fahrzeug erreicht nicht die Endgeschwindigkeit." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung des Abholscheins (Bl. 19 d.A.) verwiesen. Ein Mangel des Motors wurde anlässlich dieses Werkstattaufenthalts abermals nicht behoben.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.10.2008, in dem drei Nachbesserungsversuche bei der Xxx & T2 GmbH erwähnt wurden, erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte unter Fristsetz...